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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:251115B1STR79.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/15
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Betrugs
hier:
Nebenbeteiligte A.
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2015 gemäß §
349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision der Nebenbeteiligten A.
GmbH gegen das Urteil des [X.] vom 12.
September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der sie betreffenden [X.] wie folgt geändert wird:
Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 48.775,47 Euro, den die Nebenbeteiligte A.
GmbH aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzver-fall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
die Mitteilungs-
und Do-kumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und § 273 Abs. 1a StPO" gerügt wird, erweist sich bereits als unzulässig.
Entgegen der mehrdeutigen Bezeichnung durch die Revision ergeben deren Ausführungen noch hinreichend deutlich (vgl. hierzu [X.], Urteil vom -
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22.
Juli 2015
2 [X.]), dass nicht etwa die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerügt werden soll
zumal ein sogenanntes Negativattest aus-weislich des Protokolls erteilt worden ist
afte und un-e-ner Gespräche.
[X.] und den sonstigen Beteiligten Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO bzgl. des Verfalls stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglich-t-ten [X.] stattgefunden, an denen auch der Vertreter der Nebenbeteiligten teilgenommen habe. Jener habe eine Verständigung über den -n-schluss an diese Gespräche finde sich im Protokoll lediglich der gerichtliche Hinweis, dass Verfallsentscheidungen nicht Gegenstand der Verständigung sein werden, was im Rahmen des gerichtlichen [X.] als Hinweis abermals protokolliert worden sei. Hingegen teile das Protokoll nicht mit, dass die angeregte Verständigung über die Verfallsentscheidung nicht zu-stande gekommen sei.
Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
1. Soweit die Revision eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus §
273 Abs.
1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs.
4 Satz 2 StPO rügt, gilt dies schon [X.], da sie nicht vorträgt, was in der
Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 StPO mitgeteilt worden ist. Nach §
273 Abs.
1a Satz 2 StPO muss das Proto-koll u.a. die Beachtung der in §
243 Abs.
4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen [X.] wiedergeben. Sollte entgegen §
243 Abs.
4 Satz 2 StPO eine Erörte-rung, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat, nach Fortsetzung -
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der Hauptverhandlung nicht oder nur unzureichend bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet worden sein, so ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls
kein zusätzlicher Rechtsfehler. Ein "Fehlen der [X.]" liegt gerade nicht vor ([X.], Beschlüsse
vom
29. April 2015
1 [X.] und
vom 15. April 2014
3 [X.], [X.], 418 f.).
2. Soweit die Revision
eine Verletzung der Mitteilungspflichten in Bezug auf den Nebenbeteiligten betreffende [X.] geltend ma-chen möchte, ist der [X.] ebenfalls nicht ausreichend, um [X.] zu können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der [X.], deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in [X.] zum Verfahrensergebnis gebracht wurden ([X.], Urteil vom 19. März 2013
2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbe-teiligten stattgefundenen Erörterungen hatten ([X.], Beschlüsse
vom 11. Juni 2015
1 [X.] und
vom 29. April 2014
3 StR 24/14, [X.], 529). An Angaben hierzu fehlt es. Diese wären umso mehr erforderlich gewesen, als dass das Protokoll -
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ausweist, das Gericht habe eine Verständigung mit der Nebenbeteiligten grundsätzlich abgelehnt, während zum Inhalt der [X.] mit anderen Verfahrensbeteiligten detailliert protokolliert worden ist.
Graf
Jäger Cirener
Radtke Bär
Meta
25.11.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 1 StR 79/15 (REWIS RS 2015, 1781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1781
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 532/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 315/15 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Umfang und Protokollierung der Mitteilung über Verständigungsgespräche
4 StR 470/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Dokumentationspflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung
1 StR 532/17 (Bundesgerichtshof)
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Revision im Strafverfahren: Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft wegen fehlender Mitteilung über informelle Verständigungen außerhalb der Hauptverhandlung …
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