Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 1 StR 185/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1260

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216B1STR185.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 185/16

vom
7. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

Nebenbeteiligte:

wegen
zu 1.: Steuerhinterziehung u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Dezember
2016
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] und entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2015 wer-den verworfen, die Revision des Angeklagten S.

mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte wegen einer Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

un-ter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung

verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten W.

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und den Angeklagten S.

r-hinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, jeweils unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen zur Bewährung. Gegen die Nebenbeteiligte hat das [X.] wegen zweier Pflichtverletzun-gen durch das Handeln eines vertretungsberechtigten Organs zwei Geldbußen in Höhe von 400.000 und 450.000 Euro verhängt. Die jeweils mit [X.] und der ausgeführten Sachrüge geführten Revisionen führen 1
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-
lediglich beim Angeklagten S.

zu einer Änderung der Konkurrenzen (§
349 Abs. 4 [X.]) und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.] un-begründet. Über die Ausführungen des [X.] in seinen [X.] hinaus bedarf Folgendes näherer Erörterung:
I.
Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
1. Die Vorwürfe sind nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Vergehen nach § 370 Abs. 1 [X.] und § 266a StGB (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, auch i.V.m.
§ 369 Abs. 2 [X.]) bezüglich der verfahrensgegenständlichen Ab-rechnungszeiträume Januar 2005 bis Ende August 2009 wurde bezüglich des Angeklagten S.

durch die erste Beschuldigtenvernehmung am 7. Okto-ber 2009 sowie den ihn betreffenden Durchsuchungsbeschluss vom 11. No-vember 2009 und bezüglich des Angeklagten W.

durch den [X.] vom 28. [X.]ptember 2009 wirksam unterbrochen (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 StGB). Dies führt auch zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Nebenbeteiligten, denn verjährungsunterbrechende Handlungen gegen ein Organ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirken auch gegenüber der vom Organ vertretenen juristischen Person (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2005

[X.], [X.], 163, 164).
Die im [X.] 2009 neu beginnende Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 3 Satz
1 StGB) ruhte sodann gemäß § 78b Abs. 4 StGB ab der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] durch Beschluss vom 23. Juni 2014. Hierfür kommt es lediglich darauf an, ob das Gesetz

wie hier
(§ 266a Abs. 4 StGB, §
370 Abs. 3 [X.])

einen besonders schweren Fall mit einer [X.] von über fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2011

1 StR 490/10, [X.]St 56, 146).
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4
-
Auch wenn man den rechtlichen Ansatz des [X.]s, bei dem [X.] W.

alle Steuerstraftaten zu einer Tat im Rechtssinne zusammen-zufassen

was aufgrund
des Gesamthinterziehungsbetrages und des späten [X.] zur Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des §
376 Abs. 1 [X.] führen würde

nicht teilt (vgl. unten [X.] 4.), ist keine [X.] verjährt. Eine einschränkende Auslegung des § 78b Abs. 4 StGB dahin-gehend, dass er gegen seinen Wortlaut wegen der Änderung von § 376 [X.] auf Fälle der einfachen Steuerhinterziehung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2017, 27, 28), hält der [X.] nicht für ge-boten (ebenso Bülte in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand November 2013, § 376 [X.] Rn. 198; [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, 8.
Aufl., § 376 [X.] Rn. 98; Schauf in [X.], Steuerstrafrecht, Stand Juni 2009, § 376 [X.] Rn. 174; vgl. auch [X.], Urteil
vom 26. Oktober 2016

1 [X.], [X.] 2017, 68; anders für die von § 376 Abs. 1 [X.] erfassten Fälle Mitsch, [X.] 2015, 8, 12; [X.], Steueranwalt 2009/2010, [X.], 146).
2. Die Verfahrensweise hinsichtlich der Beteiligung der Nebenbeteiligten begründet ebenfalls kein Verfahrenshindernis ihr gegenüber.
Die Beteiligung der Nebenbeteiligten nach § 444 Abs. 1 [X.] wurde [X.] konkludent durch den Eröffnungsbeschluss vom 23. Juni 2014 [X.]. Dieser macht unmissverständlich klar, dass das Strafverfahren

ge-mäß dem Antrag der St[X.]tsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 5. März 2013

auch gegen die Nebenbeteiligte geführt werden soll. Entsprechend ist im Folgenden auch verfahren worden. Die Nebenbeteiligte wurde zur [X.] geladen und war dort durch einen Rechtsanwalt vertreten. All dies reicht für eine Beteiligungsanordnung aus (vgl. zur konkludenten Beteiligungs-anordnung auch [X.], Beschluss vom 27. April 1973

5 Ss OWi 19/73, 5
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NJW 1973, 1851, 1853; [X.], Beschluss vom 14. November 1986

1 Ss 169/86, [X.], 79; [X.] in [X.],
[X.], 26. Aufl., §
444 Rn.
15 mwN).
[X.]
Die auf [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen die Schuldsprüche.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s erbrachte die [X.] in den Jahren 2005 bis 2009 mit ca. 250 bis 500 fest angestellten Mitarbei-tern Bewachungs-
und Sicherheitsleistungen am [X.].

. Der An-geklagte W.

war in diesem Zeitraum Geschäftsführer der Nebenbeteiligten, der Angeklagte S.

nach einer Tätigkeit als Betriebsleiter Berater im Be-reich Personalwesen.
Ein Großteil der Mitarbeiter der Nebenbeteiligten war im genannten Zeit-raum zusätzlich bei einer anderen Firma (H.

GmbH oder [X.].

GmbH) als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Dies [X.] indes lediglich der gesplitteten Abrechnung von Mehrarbeit der [X.]. Auf diese Weise konnten die Nebenbeteiligte und die bei ihr angestellten Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Mehrarbeit einspa-ren, weshalb alle Beteiligten ein erhebliches Interesse an der Fortführung die-

Mit der H.

GmbH oder der [X.].

GmbH schlossen die betroffenen Angestellten der Nebenbeteiligten unter deren f-tigung, die auch entsprechend gemeldet wurde. Tatsächlich kannten die vor-8
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stellten sich dort nicht zur Einstellung vor, wurden von niemandem
aus diesen Firmen angewiesen, erhielten von dort weder Kleidung noch sonstige Ar-beitsutensilien, stellten dort keine Urlaubsanträge, meldeten sich dort weder zum Dienstantritt noch krank und hatten überhaupt keinen direkten Kontakt zu ihren angeblichen Arbeitgebern. Vielmehr leisteten sie ausschließlich unter Kontrolle und auf Anweisung
der Nebenbeteiligten ihre Arbeitsstunden in der Dienstkleidung und mit den [X.], die sie von der [X.]n erhalten hatten. Der später formal für die H.

GmbH tätige An-geklagte S.

trat den Arbeitnehmern gegenüber weiterhin als der [X.] zugehörig auf. Lediglich wenn Mehrarbeit anfiel, wurde diese über die beiden genannten Firmen abgerechnet, wobei auch nachträglich [X.] umgeschrieben wurden, wenn dies besser in den vorteilhaften [X.] passte. Die H.

GmbH und die [X.].

e-benbeteiligten. Die Aufgaben beider Firmen beschränkten sich darauf, ihre [X.] geringfügig
Beschäftigten anzumelden, nach detaillierten Vorgaben der Nebenbeteiligten Lohnabrechnungen zu fertigen und Löhne für die angeblich bei ihnen geringfügig Beschäftigten auszuzahlen. Unabhängig von jeder tat-sächlichen Beschäftigung wurde pro Monat mindestens eine Stunde über die Drittfirmen abgerechnet, damit es zu keiner Abmeldung bei der [X.] kam.
Im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenarbeit mit der
C.

der Nebenbeteiligten fungieren sollte, wurde den Angeklagten schon im Som-mer 1999 bekannt, dass es erhebliche rechtliche Bedenken gegen diese Form der gesplitteten Mitarbeiterbezahlung gibt. Soweit sie bei Rechtsanwälten und Behörden rechtlichen Rat einholten und zur Antwort bekamen, das angefragte 12
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Modell sei unbedenklich, beruhte dies auf der unzutreffenden Angabe, die Ar-beitnehmer wären tatsächlich bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
2.
Das [X.] ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zutref-fend davon ausgegangen, dass die Nebenbeteiligte bezüglich der gesamten Tätigkeit der bei ihr angestellten Arbeitnehmer (Haupt-

i-s-halb die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern aus dem von den [X.] erzielten Gesamtlohn berechnen.
a) Grundlage der Beitragsbemessung ist das gesamte Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Hierzu zählen alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im
Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2014

1 [X.], NJW 2014, 1975, 1977). Sämtliche bei einem Arbeitgeber vorgenommenen Tätigkeiten sind

ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung

als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Eine neben einer versicherungspflichti-gen Beschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist deshalb nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht bei demselben
Arbeitgeber ausgeübt wird ([X.], Urteil vom 16. Februar 1983

12 RK 26/81, [X.], 1).
Der Begriff des Arbeitgebers ist im Rahmen von § 266a StGB sozial-rechtlich zu bestimmen (vgl. hierzu umfassend [X.] in [X.], 2. Aufl., §
266a Rn. 12 ff.; Brettschneider
in [X.]/[X.] [Hrsg.], Handbuch [X.], 3. Aufl., § 2 Rn.
27 ff., jeweils
mwN). Arbeitgeber in diesem [X.] ist derjenige, demgegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von [X.] verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeits-13
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verhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers äußert
([X.] [X.]O Rn. 12 mwN).

ß-stäben jeweils nur die Nebenbeteiligte. Die Arbeitnehmer waren lediglich in ih-ren Betrieb eingegliedert und erhielten lediglich von dort Weisungen. Sie waren nach der von allen Parteien so gewollten Vereinbarung nicht den Drittfirmen gegenüber zur Dienstleistung verpflichtet, sondern nur der Nebenbeteiligten gegenüber. Dies zeigt sich

worauf das [X.] zutreffend abgestellt hat

schon daran, dass die Drittfirmen als angebliche Arbeitgeber weder über Dienstantritt noch Krankheit oder Urlaub
sondern sich ihre Tätigkeit lediglich auf die Auszahlung von Arbeitslohn nach detaillierten Vorgaben der Nebenbeteiligten beschränkte. Die Arbeitnehmer erbrachten ihre Tätigkeit nur für die Nebenbeteiligte, nicht für die Drittfirmen, bei denen sie ohnehin niemanden
kannten.
c) Auf der Grundlage der Feststellungen erweisen sich die von den [X.] der Nebenbeteiligten mit der H.

GmbH oder der [X.].

eine geringfügige Beschäftigung letztlich als bloße Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB. Tatsächlich sollte durch diese Verträge keine der Parteien wirksam im Sinne von § 611 BGB verpflichtet werden.
d) Die Einwände der Revisionen, es habe sich bei der arbeitsvertragli-chen Gestaltung um Leiharbeit gehandelt, gehen deshalb an den [X.] des Urteils vorbei. Dies würde voraussetzen, dass die jeweiligen Arbeit-r-beitsvertragliche Verpflichtung mit den Drittfirmen H.

GmbH oder [X.].

GmbH eingegangen wären. Daran mangelt es 16
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nach den Feststellungen aber gerade. Kommt schon überhaupt kein Arbeitsver-trag mit einem anderen Arbeitgeber zustande, sondern wird dieser Vertrag

wie hier

übereinstimmenden Willen der Parteien arbeitsvertragliche Pflichten begründet werden sollen, gibt es schon keine zwei Arbeitgeber, wie dies die Rechtsaus-führungen der Revisionen voraussetzen.
3. Auch die Bestimmung des Schadensumfangs der [X.] hält letztlich revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
a) Zu Recht ist das [X.] hinsichtlich des nicht gemeldeten Lohnteils nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV von einem Nettoarbeitsentgelt aus-gegangen und hat dies zur Beitragsberechnung im Sinne von § 266a Abs. 1 und 2 StGB auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet.
[X.]) Die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gilt auch, wenn die Schwarz-lohnzahlung

wie hier

nur einzelne Lohnteile erfasst ([X.], Beschlüsse vom 7. Oktober 2009

1 [X.], [X.], 29 und vom 10. November 2009

1 [X.], [X.], 148).
[X.]) Aus den Feststellungen des [X.]s ergibt sich auch, dass [X.] mit mindestens bedingtem Vorsatz erfolgt sind, was Voraussetzung der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2011

B 12 R 18/09 R, [X.], 254; [X.], Urteil vom 16. April 2014

1 [X.], NJW 2014, 1975, 1977). Entgegen der Auffassung der Revisionen
wird insoweit nicht mehr verlangt als für die

hier festgestellte

bedingt vorsätzliche Erfüllung des Straftatbestandes des §
266a StGB; vielmehr gilt ein Gleichlauf der subjektiven Voraussetzungen (vgl. [X.] [X.]O Rn. 28).
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b) Die Hochrechnung der einzelnen Schwarzlohnanteile auf einen fikti-ven Bruttolohn als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge ist allerdings fehlerhaft.
[X.]) Einerseits hat das [X.] bei der Hochrechnung zu Lasten der Angeklagten jeweils zu Unrecht die [X.] angesetzt, obwohl für sämtliche
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarten vorlagen (vgl. § 39c EStG) und die individuellen Lohnsteuermerkmale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung festgestellt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008

1 [X.]/08,
[X.]St 53, 71, 79).
[X.]) Andererseits hat die [X.] zu Gunsten der Angeklagten rechtsfehlerhaft lediglich den Schwarzlohnanteil isoliert auf einen Bruttolohn hochgerechnet und aus dieser Summe die geschuldeten [X.] bestimmt.
Zwar ist die Hochrechnung der Schwarzlohnsumme auf eine Bruttolohnsumme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nur auf den Schwarzlohnan-teil zu beziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2009

1 [X.], [X.], 148). Aber dieser muss für eine auch
die Progression be-inhaltende zutreffende Beitragsberechnung dem gemeldeten Teil der Lohn-summe hinzugerechnet werden, damit anschließend von dem insgesamt ermit-telten Bruttolohn der gemeldete Bruttolohn wieder abgezogen werden kann (vgl. [X.] [X.]O).
cc)
Letztlich wirken sich beide gegenläufigen Fehler unter Berücksichti-gung des vom [X.] stets vorgenommenen Sicherheitsabschlags in [X.] von 5 % jedenfalls im Ergebnis nicht zu Lasten der Angeklagten oder der Nebenbeteiligten aus.
4. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des [X.]s hält nur einge-schränkt rechtlicher Überprüfung stand.
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a) Soweit das [X.] bei dem Angeklagten W.

jeweils nur eine Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der [X.] angenommen hat, ist dies angesichts seiner tatsächlichen Einbin-dung zwar nicht unbedenklich (vgl. zu den Konkurrenzen bei § 266a StGB nur [X.]
in [X.], 2. Aufl., § 266a Rn. 99; [X.] in [X.]/[X.]
[Hrsg.], Handbuch [X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 45;
zu den Konkurrenzen bei Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 14. [X.] 2011

1 [X.], [X.], 645, jeweils
mwN). Da das [X.] trotz der Schadenshöhe mangels Handeln aus grobem Eigennutz keinen besonders schweren Fall von Steuer-
oder Beitragshinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] aF und § 266a Abs. 4 Satz 2
Nr. 1
StGB angenommen hat, schließt der [X.] aber aus, dass eine etwa fehlerhafte Konkurrenzbeurteilung den [X.] beschwert. Ohnehin beeinflusst die unzutreffende Beurteilung des [X.] den materiellen Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat insgesamt nicht ([X.], Beschluss vom 21. April 2016

1 [X.], [X.], 244, 245 mwN).
b) Gleiches wie für den Angeklagten W.

gilt für die nach § 30 OWiG akzessorisch haftende Nebenbeteiligte.
c) Die Revision des Angeklagten S.

führt zu einer Änderung der Konkurrenzen bei seiner Verurteilung. Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, dienten die Beihilfehandlungen dieses [X.] gleichermaßen der Ermöglichung von Beitrags-
wie Steuerhinterzie-hung. Unterstützt der Teilnehmer durch eine Handlung mehrere Haupttaten, liegt nur eine Beihilfe vor (vgl. [X.], in [X.], [X.], 13. Aufl., § 370 Rn.
251 mwN).
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Der [X.] ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.] den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich und setzt die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 19. Februar 2014

5
StR 44/14; [X.]

Kammer , [X.] vom 27. [X.]ptember 2006

2 BvR 1603/06). § 265 [X.] steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht erfolgreicher als gesche-hen hätte verteidigen können. Lediglich zur Klarstellung hat der [X.] ausge-sprochen, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt bleibt. Eines neuerlichen Beschlusses nach § 268a [X.] bedarf es nicht.
I[X.]
Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zu bemerken:
1. Bezüglich der Verfahrensbeanstandungen, die eine unrichtige Be--t-geberstellung im Tatzeitraum sowie entsprechenden Auskünften von [X.] hierzu geltend machen, kann der [X.] aufgrund des unter [X.] Ausgeführten

unabhängig von der Frage einer Einschränkung des [X.] der Nebenbeteiligten nach § 436 Abs. 2 i.V.m.
§ 444 Abs. 2 Satz 2 [X.] und unabhängig von der Rügeberechtigung derjenigen Revisionsführer, die lediglich die Ablehnung von anderen Verfahrensbeteiligten gestellten Be-weisanträgen
beanstanden (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4. [X.]ptember 2014

1 [X.], [X.], 70
mwN)

jeweils ausschließen, dass
das Urteil
auf einer etwa unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von § 337 Abs. 1 [X.] beruht.
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a) In allen ablehnenden Beschlüssen nach § 244 Abs. 3 und 6 [X.] hat die [X.] ihren auch im Urteil fortgesetzten Rechtsstandpunkt deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die H.

GmbH und die [X.].

GmbH (sowie früher eingebundene Drittfirmen) nur angeblich, nicht aber wirklich zusätzliche Arbeitgeber der jeweiligen Arbeitnehmer der [X.] waren. Sämtliche unter Beweis gestellten Tatsachen erwiesen sich deshalb für die Entscheidung der [X.], worauf sie in ihren ableh-nenden Beschlüssen jeweils hingewiesen hat, als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Hierüber konnte deshalb, trotz im Einzelnen teils etwas knap-per Begründung, für die Revisionsführer zu keinem Zeitpunkt Unklarheit beste-hen.
b) Der [X.] kann offenlassen, ob sich die Ablehnung der beantragten Verlesung der
den Beweisanträgen beigefügten Urkundenkopien nach § 244 Abs. 3
[X.]
oder

als präsente Beweismittel

nach § 245 Abs. 2 [X.] rich-tet (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. Juni 1994

3 [X.], [X.], 593; Urteil vom 6. [X.]ptember 2011

1 [X.], [X.], 29, 33; [X.] vom 22. [X.]ptember 2015

4 StR 355/15, [X.], 343). Auch in [X.] kann der [X.] aufgrund
des eben Ausgeführten ausschließen, dass die jeweils unterlassenen Beweiserhebungen die Entscheidung des Land-gerichts beeinflusst haben könnten (vgl. zum Maßstab der Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 245 [X.]:
[X.], Urteil vom 31. Januar 1996

2 StR 596/95, [X.], 400).
2. Die Revision der Nebenbeteiligten kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, Ladung und tatsächliche Beteiligung der Nebenbeteiligten seien unzureichend gewesen.
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a) Zwar lag der Ladung der Nebenbeteiligten zur Hauptverhandlung [X.] Zustellungsanordnung des Vorsitzenden zu Grunde, sondern die Urkunds-beamtin der Geschäftsstelle hat ohne entsprechende Anordnung die förmliche Zustellung der Ladung verfügt (vgl. hierzu nur [X.]/Claus
in
SSW-[X.], 2.
Aufl., § 36
[X.]
Rn. 3 und 9 mwN). Dieser Mangel hat sich aber nicht zu Lasten der Nebenbeteiligten ausgewirkt (vgl. zum Prüfungsmaßstab [X.] in [X.]/[X.],
[X.],
59. Aufl., § 216 Rn. 8 mwN), denn sie ist tatsächlich zuverlässig von den [X.] unterrichtet worden und konnte deshalb ihr Beteiligungsrecht wahrnehmen.
Ein Antrag nach § 217 Abs. 2 [X.] ist nicht fristgerecht gestellt worden. Eine etwaige Nichteinhaltung der Ladungsfrist aufgrund des vorgenannten Feh-lers im Zustellungsverfahren würde im vorliegenden Fall auch nicht von den Rechtsfolgen des § 444 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] entbinden; die Fristein-haltung ist in solchen Fällen keine Voraussetzung für Maßnahmen, die das [X.] an das Ausbleiben der Nebenbeteiligten knüpft (vgl. zu ähnlichen Konstel-lationen [X.] in [X.]/[X.],
[X.],
59. Aufl., § 217 Rn. 11 mwN).
b) Die Nebenbeteiligte war in der Hauptverhandlung auch ordnungsge-mäß vertreten. Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, war der Angeklagte W.

zwar wegen Interessen-konflikts als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten von der Vertretung im [X.] ausgeschlossen. Da nach der Satzung der Nebenbeteiligten deren Ver-tretung aber sowohl durch einen wie durch mehrere Geschäftsführer möglich ist und neben dem Angeklagten W.

jeweils noch ein anderer Geschäftsführer bestellt war, erstarkte die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen Ge-schäftsführers zur Alleinvertretungsmacht (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Feb-ruar 2007

II ZR 330/05, NJW-RR 2007, 1260).
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Die Beauftragung der anwaltlichen Vertreter der Nebenbeteiligten, die jeweils ausdrücklich auch zu deren Vertretung bevollmächtigt waren, ist aus demselben Grund als wirksam anzusehen. Ohnehin oblag es der [X.]n nach Anordnung der Beteiligung und Ladung selbst, sich um ihre Vertre-tung in der Hauptverhandlung zu kümmern (vgl. § 444 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]).
IV.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten S.

rechtfertigt es nicht, diesen Angeklagten ganz oder teilweise von den entstan-denen Kosten oder Auslagen zu entlasten (vgl. § 473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Raum [X.] Cirener

[X.] Bär
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Meta

1 StR 185/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 1 StR 185/16 (REWIS RS 2016, 1260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1260

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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