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PDF anzeigen [X.] vom 16. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeß-kostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom [X.] beschlossene [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fort-wirkt. [X.] [X.] ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Meta
16.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. 2 StR 471/03 (REWIS RS 2004, 2264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2264
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