Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 2 StR 239/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2611

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[X.] vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Entgegen der Auffassung des [X.] begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nebenklägerin hat einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden gestellt. Denn sie hat den mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 gestellten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 in Ergänzung zu dem dort gestellten [X.] aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass es nicht vorher-sehbar sei, ob es jemals gelingen werde, ihre Gesundheit auch in psychischer Hinsicht wieder vollständig herzustellen. In dieser Form sind die Anträge im [X.] vom 12. Februar 2009 gestellt worden. 2 - 3 - Zwar hat die Nebenklägerin den Zeitpunkt, von dem an sie Zinsen auf das ihr zuerkannte Schmerzensgeld begehrt, in dem Schriftsatz vom [X.] nicht ausdrücklich bezeichnet. Der Senat legt ihren auf Leistung gerich-teten [X.] aber unter Berücksichtigung sämtlicher prozessualer Umstände und der Regelung in § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin aus, dass sie Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt (vgl. [X.] 52. Aufl. § 406 Rdn. 6 m.w.N.). So hat auch das Landgericht diesen [X.] aufge-fasst. 3 Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung abweichend vom Antrag des [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], 260, 261; Beschluss vom 3. April 2007 - 3 [X.]/07 - und vom 27. September 2007 - 4 [X.]; [X.] aaO § 349 Rdn. 22 a.E.). 4 [X.]ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 239/09

08.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 2 StR 239/09 (REWIS RS 2009, 2611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2611

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