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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 473/04
vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Rissing-van Saan
Otten Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
08.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 2 StR 473/04 (REWIS RS 2004, 331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 331
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