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PDF anzeigen [X.] vom 28. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2004 wird mit der Maßgabe, daß der Ange-klagte hinsichtlich der Tat 12 der [X.] begangenen Ver-gewaltigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe, in dem der [X.] und Beine der Geschädigten goß, die hier-durch Verbrühungen erlitt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da nach dem konkreten Einsatz der Substanz eine hinreichend bestimmte Eignung zur Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 5 m.w.N.) festgestellt ist. 2. Im Fall [X.]) der Urteilsgründe (Fall 12) belegen die Feststellungen des [X.], daß nach den konkreten Tatumständen der mit Gewalt er-zwungene Oralverkehr besonders erniedrigend im Sinne des § 177 Abs. 2 - 3 - Nr. 1 StGB war. Daß der Oralverkehr im Rahmen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bei anderen Gelegenheiten freiwillig aus-geübt wurde, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Tat hier mit über die tatbestandliche Gewaltanwendung hinausgehenden verbalen und tät-lichen Erniedrigungen verbunden war. Der Schuldspruch war daher insoweit entsprechend dem Antrag des [X.] zu ändern. Die von diesem aufgeworfene Frage, ob eine mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Nötigung auch dann als "Vergewaltigung" abzuurteilen ist, wenn wegen Fehlens einer beson-deren Erniedrigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB angewendet wird (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 177 Rdn. 76 m.w.N.), kann hier offen bleiben, da es auf sie nicht ankommt. [X.] Bode
RiBGH Rothfuß ist infolge
[X.]
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Meta
28.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. 2 StR 207/04 (REWIS RS 2004, 2082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2082
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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