Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010, Az. III ZR 92/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9912

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Gegenstand

Kapitalanlagegesellschaft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassenen Hinweis auf eine bislang unterlassene Verwendungskontrolle


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2009 - 5 U 1738/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 155.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unbegründet. Nachdem der Senat in den Parallelverfahren [X.] und [X.], denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Urteilen vom 19. November 2009 ([X.], 2446 und 2449) die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten zu 1 beantwortet hat, ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

2

Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes:

3

Den Beklagten zu 1 traf nach dem [X.] ([X.]) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des [X.] mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesondere zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren ([X.] - [X.], 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten zu 1 nicht auf diese Überprüfung und darauf, der [X.] gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte zu 1 darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte [X.] bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte zu 1 auf den so genannten Zeichnungsschaden (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der [X.] des § 4 Abs. 2 [X.]. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. [X.] unwirksam ([X.] - [X.], 2446, 2447 f Rn. 11 ff).

4

Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren [X.] dem Beklagten zu 1 vorbehalten hat, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht möglich war (aaO S. 2452 Rn. 30), liegt hier - anders als in jenem Streitfall - eine Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt vor. Dieses hat ausgeführt, dem Beklagten zu 1 sei es (als ultima ratio) möglich gewesen, sich an die wirtschaftliche Fachpresse mit der Information zu wenden, dass bei dem Fonds eine durchgehende prospektgemäße [X.] nicht sichergestellt sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick                                Dörr                                Herrmann

                   Hucke                             Tombrink

Meta

III ZR 92/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 3. Februar 2009, Az: 5 U 1738/08, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 328 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010, Az. III ZR 92/09 (REWIS RS 2010, 9912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9912

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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