Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 92/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9898

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[X.] BESCHLUSS III ZR 92/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.]n zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2009 - 5 U 1738/08 - wird [X.]. Der [X.] zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 155.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n zu 1 ist unbegründet. Nachdem der Senat in den Parallelverfahren [X.] und [X.], denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Ur-teilen vom 19. November 2009 ([X.], 2446 und 2449) die von der Be-schwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des [X.]n zu 1 beantwortet hat, ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543 1 - 3 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes: 2 Den [X.]n zu 1 traf nach dem Vertrag über die [X.] ([X.]) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des [X.] mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb [X.] zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren ([X.] - [X.], 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschränkten sich die Pflichten des [X.]n zu 1 nicht auf diese Überprüfung und darauf, der [X.] gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der [X.] zu 1 darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hin-zuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte [X.] bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der [X.] zu 1 auf den so genannten [X.] (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der [X.] des § 4 Abs. 2 [X.]. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. [X.] unwirksam ([X.] - [X.], 2446, 2447 f Rn. 11 ff). 3 Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im [X.] diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren [X.] dem [X.]n zu 1 vorbehalten hat, darzutun und [X.] zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht 4 - 4 - möglich war (aaO S. 2452 Rn. 30), liegt hier - anders als in jenem Streitfall - eine Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt vor. Dieses hat ausgeführt, dem [X.]n zu 1 sei es (als ultima ratio) möglich gewesen, sich an die wirtschaftliche Fachpresse mit der Information zu wenden, dass bei dem Fonds eine durchgehende prospektgemäße Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.][X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 3 O 16194/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 1738/08 -

Meta

III ZR 92/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 92/09 (REWIS RS 2010, 9898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9898

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