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PDF anzeigen[X.] 186/01vom25. September 2003in dem [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom5. Juni 2003 zu ihren bezifferten Anträgen gegen die Beklagten zu1 und 2 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Antrag ist weder gemäß § 319 ZPO noch entsprechend § 321 ZPObegründet.Zu einer Berichtigung oder Ergänzung des Beschlusses vom [X.] besteht kein Anlaß. Nach Auffassung des Senats bedurfte der Tenor desangefochtenen Urteils des [X.] vom 27. April 2001 bezüg-lich der bezifferten Klageanträge keiner im Wege der Auslegung vorzunehmen-den Berichtigung dahin, daß auch Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 7 Abs. [X.]. d) VOB/B dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sind. Das [X.] hat hierzu anders als bei seinem Feststellungsausspruch in [X.] ausgeführt, Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d)VOB/B seien im Verfahren zur Höhe zu prüfen. Damit hat es selbst klargestellt,daß es Feststellungen zu dieser Anspruchsgrundlage nicht dem [X.], sondern der Entscheidung zur Höhe vorbehält, somit nicht in seineKlageabweisung im übrigen einbeziehen [X.] gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines sol-chen Vorgehens sind durch die Entscheidung des Senats, die Revision insoweitmangels Erfolgsaussicht im Ergebnis nicht anzunehmen, erledigt.Dressler[X.]WiebelKufferKniffka
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. VII ZR 186/01 (REWIS RS 2003, 1498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1498
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