Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. VII ZR 186/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2792

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 186/01vom5. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.],[X.], [X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die gegen die [X.] zu 3) bis 6) gerichtete Revision der Kläge-rin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2001 wird angenommen, soweit die Klage we-gen eines hälftigen Mitverschuldens hinsichtlich des Fehlens derKonsole im Bereich der Achse 42/[X.] abgewiesen worden ist.Die Revision der Klägerin im übrigen und die Revision der [X.] zu 1), 2) und 9) werden nicht angenommen. Die [X.] insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im [X.] keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni1980 - 1 PBvU 1/79 - [X.] 54, 277).Streitwert vor [X.]:Streitwert nach [X.]:8.069.285,16Gründe:Soweit der Senat die Revisionen der Klägerin und der [X.] zu 1), [X.] 9) nicht annimmt, bemerkt er ergänzend [X.] -I.Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach den [X.] zu 1), [X.] 9) der Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung bezüglich der [X.] nicht gelungen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht hat die [X.] auch zutreffend als beweisbelastet an-gesehen: Der in der Rechtsprechung des [X.] [X.], daß derjenige eine nachträgliche Vertragsänderung zu [X.], der sich auf sie beruft ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1994 - [X.] 1995, 92, 93 = [X.] 1995, 27), geht der Regel vor, daß der [X.] Abnahme der Leistung deren Mangelhaftigkeit und als deren Vorausset-zung auch den vertraglichen Sollzustand beweisen muß.[X.] Berufungsgericht hat die Haftung der [X.] zu 1) und 2) und der[X.] zu 9) als deren [X.] im Ergebnis zu Recht wegen eines mitwirken-den Verschuldens der Klägerin dem Grunde nach auf die Hälfte des Schadensbeschränkt. Der Senat teilt die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsge-richts zur Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus Verletzung von [X.] und Kommunikationspflichten nicht. Er sieht das mitwirkendeVerschulden in dem vom Berufungsgericht festgestellten Versäumnis, das beimHochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für die Konsole [X.] Funktion für die ausführenden Unternehmer planerisch hinreichend zu [X.] -III.Der Senat versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts(Tenor Abschnitt I. 1 Absatz 2) dahin, daß die Feststellung auch Ansprüche aus§ 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d) VOB/B zur Hälfte erfaßt, soweit die [X.] zu1) und 2) den Schaden durch Abschluß einer Versicherung ihrer gesetzlichenHaftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der [X.] genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen,nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und [X.] bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versichererhätten decken können.Dressler[X.]WiebelKufferKniffka

Meta

VII ZR 186/01

05.06.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. VII ZR 186/01 (REWIS RS 2003, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2792

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