Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZB 587/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3046

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 587/11

vom

19. September 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2
a)
Die Staatskasse ist gemäß §
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfah-renskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.

b)
Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanord-nung nach §
120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrens-kostenhilfe an sich (im [X.] an [X.] Beschlüsse vom 17.
November 2009 -
VIII
ZB
44/09
-
NJW RR 2010, 494 und [X.]Z 119, 372).

[X.], Beschluss vom 19. September 2012 -
XII ZB 587/11 -
OLG [X.]

AG Arnstadt
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.
September 2012
durch [X.] Klinkhammer, [X.], Schilling,
Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten wird der Be-schluss des 1.
Familiensenats des [X.] in [X.] vom 13.
Oktober 2011 aufgehoben.
[X.] wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Staatskasse
wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.
Das [X.] hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbund-verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsan-wältin gewährt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe (nur) unter der Auflage einer Einmalzahlung aus seinem Vermögen in Höhe von 932,98

bewilligen, weil er über ein einzusetzendes Vermögen in Form eines Rück-kaufswertes aus seiner Lebensversicherung verfüge, mit dem er die angefalle-nen Gerichts-
und Anwaltskosten bestreiten könne. Das [X.] hat 1
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die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bezirks-revisorin mit der
vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Gemäß §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Nach Auffassung des [X.]s kann eine Beschwerde der Staatskasse, die nach §
113 Abs.
1 FamFG, §
127
Abs.
3 Satz
1 ZPO stattfin-det, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, nach §
127 Abs.
3 Satz
2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen [X.] Zahlungen zu leisten habe. Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe zu errei-chen, sei deshalb nicht statthaft. Es seien nur [X.] zugelassen, die darauf gerichtet seien, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen
auf die Kosten der Verfahrensführung aufzuerlegen.
Der Antragsteller wäre allerdings mit dem Rückkaufswert aus seiner Le-bensversicherung unter Beachtung des Schonvermögens in der Lage, die ge-samten Kosten des Verfahrens (hier 932,98

t-lich der Antrag der Staatskasse abziele. Bei dieser Konstellation wäre aber dem Antragsteller von Anfang an keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewe-sen. Soweit nämlich die Einmalzahlung die Höhe der
Verfahrenskosten errei-3
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che, seien
die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben. Es fehle insoweit an der Voraussetzung des §
114 ZPO, dass der Beteiligte die Kosten nur zum Teil (oder in Raten) aufbringen könne. Bereits aus diesem Grund kön-ne die
Staatskasse ihre Beschwerde nicht wirksam darauf stützen, dass das Amtsgericht eine Einmalzahlung hätte anordnen müssen. Auch wenn die Be-schwerde nicht ausdrücklich die Zurückweisung des [X.] verfolge, liege
jedoch in der Anordnung
der Einmalzahlung in Höhe der entstandenen Verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen eine Verweigerung, da lediglich pro forma der Bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe. Darüber hinaus würde mit dieser Argumentation das eingeschränkte Beschwer-derecht der Staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt. Eine andere Konstella-tion wäre allenfalls für Fälle denkbar, in denen die Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht zeitnah erfolgen könne und deshalb der zu zahlende Betrag unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst gestundet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da eine zeitnahe Verwertung der Lebens-versicherung im Regelfall möglich sei.
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Nach §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m.
§
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO fin-det die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der [X.] statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen
zu leisten hat.
Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem 8
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Vermögen angeordnet worden sind. Dieses Beschwerderecht
soll nach der In-tention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderhaushalte
dienen
(vgl. BT-Drucks. 10/6400 S.
48); es soll die zunächst zu Unrecht unterbliebene
Anord-nung von Zahlungen nach §
120 ZPO
erreicht werden können. [X.] ist der
Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Be-schwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrol-le von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zah-lungsanordnung bewilligt worden ist ([X.] Beschluss vom 17.
November 2009

VIII
ZB
44/09
-
NJW-RR
2010, 494 Rn.
3 mwN).
Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde,
die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft ([X.] Be-schlüsse vom 17.
November 2009 -
VIII
ZB
44/09
-
NJW-RR
2010, 494 Rn.
4 und [X.]Z
119, 372, 374
f.).
bb) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Beschwerde der Staatskasse nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die Voraussetzungen des §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO sind vielmehr erfüllt.
Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hiergegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers anzuordnen.
(1) Dass die Bezirksrevisorin dabei zunächst beantragt hat, die zu zah-lende Summe auf den Betrag festzusetzen, der den angefallenen Gerichts-
und Anwaltskosten entspricht, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entge-gen. Unzulässig wäre dagegen ein Antrag, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.
Entgegen der Auffassung des [X.] steht das Begehren der Staatskasse nicht einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Auch 11
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wenn der zunächst von der Staatskasse bezifferte Betrag nach den Feststellun-gen des [X.] den Kosten der Verfahrensführung entspricht, bliebe selbst bei einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe die [X.] bestehen. Es
handelt sich entgegen der Auffas-sung des [X.] auch nicht nur um eine "pro forma"-Aufrechterhaltung des Bewilligungsbeschlusses. Denn die Zahlungsanordnung lässt die in §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
122 ZPO geregelten Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe unberührt.
(2) Folgte man der Auffassung des [X.],
gelangte man zu Ergebnissen, die mit Sinn und Zweck des §
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO
nicht in Einklang zu bringen wären. So könnte die Staatskasse zwar in den [X.], in denen der Antragsteller tatsächlich (nur) einen Teil der Verfahrenskosten tragen kann, im Beschwerdewege eine Zahlungsanordnung erreichen, in [X.], in denen seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse
sogar die gesamte Übernahme der Kosten zuließen, aber nicht.
c) [X.] ist nicht entscheidungsreif, weil das
Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen und deshalb keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob gemäß §
120 ZPO Zahlungen festzusetzen sind. Damit ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. [X.] ist gemäß §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO zur erneuten Entschei-dung zurückzuverweisen, wobei das Beschwerdegericht
die in den Senatsbe-schlüssen vom 9.
Juni 2010 (XII
ZB
120/08 -
FamRZ 2010, 1643 und

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16
-
7
-

XII
ZB
55/08
-
VersR 2011, 1028) aufgestellten Grundsätze zu beachten ha-ben wird.

Klinkhammer
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, Entscheidung vom 04.04.2011 -
51 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
1 [X.] -

Meta

XII ZB 587/11

19.09.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZB 587/11 (REWIS RS 2012, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3046

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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