Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2019, Az. XII ZB 119/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4095

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten; Geltendmachung solcher Insolvenzforderungen im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung


Leitsatz

1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).

2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Die Staatskasse erstrebt eine Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsteller, über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, durch die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen.

2

Amtsgericht und [X.] haben dem Antragsteller für das von diesem betriebene Abstammungsverfahren nach § 1598 a BGB mit Beschlüssen vom 16. April 2015 und 15. Oktober 2015 in beiden Instanzen Verfahrenskostenhilfe ohne [X.] bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Diesen Entscheidungen lagen monatliche Nettobezüge des Antragstellers in Höhe von 1.950 € zugrunde, von denen nach Abzug von Pfändungen, Miete und Freibetrag kein einzusetzendes Einkommen verblieb. Das Abstammungsverfahren ist mit Beschluss vom 25. November 2015 rechtskräftig beendet worden.

3

Mit Beschluss vom 7. August 2017 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren hat der Antragsteller dem Amtsgericht diesen Umstand sowie monatliche Nettobezüge in Höhe von 2.108,59 € mitgeteilt, von denen monatlich 655,34 € an die Insolvenzverwalterin abgeführt werden.

4

Daraufhin hat das Amtsgericht die beiden Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlüsse abgeändert und die Zahlung von Monatsraten in Höhe von 238 € angeordnet. Zu diesen ist es gelangt, indem es von den [X.] den an die Insolvenzverwalterin abzuführenden Betrag, den Grundfreibetrag für den Antragsteller, Mietkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen und so ein einzusetzendes Einkommen von 477,49 € ermittelt hat.

5

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass es bei den ratenfreien [X.] bleibt. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen entgegen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer erstmaligen Anordnung von Zahlungen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO bei zuvor ratenfrei bewilligter Verfahrenskostenhilfe oder gegen die Aufhebung einer angeordneten Zahlungspflicht ein Beschwerderecht gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - [X.] 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 ff. mwN).

7

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das [X.] vertritt zu Recht die Auffassung, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO im Hinblick auf zuvor entstandene Forderungen entgegensteht.

8

1. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2009 - [X.] 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 9 mwN). Die Staatskasse tritt für den Bedürftigen, der die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Kosten nicht oder nicht vollständig aus seinem Einkommen und/oder Vermögen aufbringen kann, in finanzielle Vorlage. Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter anderem, dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten sowie die auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen den Beteiligten geltend machen kann. Der beigeordnete Rechtsanwalt wiederum kann seine Vergütungsansprüche nicht gegen den Beteiligten geltend machen. Mithin führt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wie eine Stundung dazu, dass die Ansprüche der Staatskasse zwar existent sind, ihre Durchsetzbarkeit aber gehemmt wird (vgl. [X.] Beschluss vom 20. März 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 831; [X.]/Wache 5. Aufl. § 122 Rn. 1; vgl. auch [X.]/[X.]/Fischer ZPO 16. Aufl. § 122 Rn. 1).

9

Um die Begleichung dieser verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu erreichen, hat das Gericht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festzusetzen, deren Höhe sich nach § 115 ZPO bestimmt. Verfügt der Bedürftige bei der Bewilligung nicht über einzusetzendes Einkommen und Vermögen, unterbleibt eine solche Zahlungsanordnung. Sie kann jedoch nachträglich erfolgen, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten wesentlich verbessert haben (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO). Letztlich handelt es sich bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe um einen - unter Umständen sogar nicht rückzahlbaren (vgl. § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO) - "zinslosen Justizkredit", wobei die nach § 115 ZPO vorzunehmenden Abzüge sicherstellen, dass dem Bedürftigen das Existenzminimum verbleibt (vgl. BT-Drucks 17/11472 S. 30; [X.]/[X.]/Fischer ZPO 16. Aufl. vor § 114 Rn. 1).

2. Ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht, ist streitig.

Teilweise wird dies unter Hinweis darauf, dass das unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Einkommen des Insolvenzschuldners nicht vom [X.] erfasst werde, verneint. Sehe man das anders, habe der Insolvenzschuldner einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Schuldnern im [X.] (vgl. [X.] 2016, 54, 55; [X.] Beschluss vom 18. Februar 2013 - L 7 R 144/10 B PKH - juris Rn. 8; [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 120 a Rn. 6).

Die Gegenmeinung, der sich auch das [X.] angeschlossen hat, sieht in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung - geltend gemacht werden können (vgl. [X.], 445, 446; [X.], 312; [X.] OLGR 2003, 174, 175; [X.] Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 10 Ta 271/11 - juris Rn. 7 und vom 5. Januar 2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rn. 10 ff.).

3. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

a) Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der Staatskasse, zu deren Geltendmachung die nachträgliche Zahlungsanordnung ergehen würde, sind Insolvenzforderungen im Sinne von §§ 38, 87 [X.].

Nach § 38 [X.] dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Die Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 [X.] ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Zu den von dieser [X.] erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. etwa [X.] Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - [X.]/16 - [X.], 62 Rn. 2 f. und vom 28. Juni 2012 - [X.] - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 25. April 2019] § 38 Rn. 38; [X.] in [X.] [X.] § 38 Rn. 150; Nerlich/[X.]/Andres [X.] [Stand: Januar 2019] § 38 Rn. 23; [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 38 Rn. 49).

Für diejenigen Gerichtskosten, die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallen sind, ist die Staatskasse mithin [X.]. Gleiches gilt für die Rechtsanwaltsgebühren, und zwar unabhängig davon, wann der Forderungsübergang auf die Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt ist. Denn die Legalzession lässt den übergegangenen Vermögensanspruch unberührt. Durch die [X.] im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird auch kein neuer Schuldgrund geschaffen. Vielmehr handelt es sich dabei nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ZPO allein um die Bestimmung, wie die der Staatskasse zustehenden Ansprüche gegen den Beteiligten geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund bleibt der für § 38 [X.] maßgebliche [X.]punkt der Begründung des Vermögensanspruchs von der [X.] unberührt. An der Einstufung als Insolvenzforderung ändert es zudem nichts, dass es dem Insolvenzschuldner durch das Vollstreckungsverbot des § 89 [X.] unbenommen bleibt, aus seinem insolvenzfreien Einkommen freiwillig Verbindlichkeiten zu erfüllen (so aber im Ergebnis [X.] NZI 2016, 587, 588).

b) Für die Forderungen der Staatskasse gegen einen Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz keine Ausnahmeregelung vor. Die in §§ 4 a ff. [X.] geregelte [X.] betrifft allein die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst. Das Absonderungsrecht nach §§ 51 Nr. 4, 50 [X.] bezieht sich nur auf zoll- und steuerpflichtige Sachen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, § 122 ZPO selbst stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die den insolvenzrechtlichen Bestimmungen vorgehe, bleibt das ohne Erfolg. Denn zum einen nimmt die gerichtliche Zahlungsanordnung der zugrundeliegenden Forderung der Staatskasse nicht die Eigenschaft als Insolvenzforderung. Zum anderen soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufheben, wenn der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist. Die Aufhebung hat zur Folge, dass die Staatskasse ihre Ansprüche in voller Höhe geltend machen kann (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] ZPO 40. Aufl. § 124 Rn. 6; [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 24). Soweit es sich dabei jedoch um Insolvenzforderungen handelt, ist sie wiederum auf das Insolvenzverfahren verwiesen.

c) Die Sperrwirkung der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung für eine nachträgliche Zahlungsanordnung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO bewirkt auch keinen ungerechtfertigten Vorteil des insolventen Beteiligten gegenüber anderen verfahrenskostenhilferechtlich Bedürftigen. Das gilt unabhängig davon, dass beide Personengruppen die mit der Verfahrenskostenhilfe originär verfolgte Vergünstigung, nämlich den "Justizkredit" und damit den Zugang zum Rechtsschutz, ursprünglich gleichermaßen erhalten haben.

aa) Allerdings verweist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung zu Recht darauf, dass dann die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze (§§ 850 c ff. ZPO) und den nach § 115 ZPO absetzbaren Beträgen nicht für eine nachträgliche [X.] herangezogen werden kann, um die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Staatskasse gegenüber dem Beteiligten geltend zu machen. Demgegenüber können beim nicht insolventen Bedürftigen auch die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge, soweit sie nicht nach § 115 ZPO absetzbar sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 120 a ZPO zu einer nachträglichen Zahlungsanordnung führen.

bb) Dieser Unterschied wird jedoch von dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, getragen, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. etwa [X.] Urteile vom 25. Juni 2015 - [X.] - NJW 2015, 3029 Rn. 8 mwN und [X.]Z 186, 242 = NJW 2010, 3517 Rn. 10; BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 11). Deshalb ist es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 [X.]) zur Verfügung steht, zu der gemäß § 36 Abs. 1 [X.] das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehört, als es pfändbar ist.

Würde man dies für die von § 122 ZPO erfassten Ansprüche der Staatskasse anders sehen, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge. Denn statt zuvor nach § 115 ZPO absetzbarer Zahlungen auf Verbindlichkeiten, die ursprünglich einer [X.] entgegenstanden, muss der Bedürftige nur noch die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge entrichten (vgl. §§ 287 Abs. 2, 305 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und verfügte mithin verfahrenskostenhilferechtlich gegebenenfalls über ein einzusetzendes Einkommen, selbst wenn sich - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesehen - keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hätten. Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens.

cc) Anders verhält es sich hingegen bei Forderungen der Staatskasse, die - etwa im Zusammenhang mit einem neuen gerichtlichen Verfahren - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der [X.] des § 87 [X.] erfasst (vgl. [X.] Beschluss vom 28. Juni 2012 - [X.] - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4). Für sie wird daher die Geltendmachung im Wege von [X.], die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 [X.] nach dem [X.] beigetrieben werden können, nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert (vgl. allerdings § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. [X.] FamRZ 2010, 1360; [X.] FamRZ 2006, 436, 437; [X.] Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).

4. Danach hat das [X.] zu Recht eine nachträgliche [X.] gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 a ZPO abgelehnt. Denn sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren waren bereits angefallen, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde. Mithin handelte es sich bei den Forderungen der Staatskasse um Insolvenzforderungen, die im Insolvenzverfahren, nicht aber über eine verfahrenskostenhilferechtliche [X.] geltend zu machen sind.

Dose    

        

[X.]    

        

[X.]

        

Guhling    

        

Krüger    

        

Meta

XII ZB 119/19

28.08.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Februar 2019, Az: 2 WF 192/18

§ 120 ZPO, § 120a ZPO, § 122 ZPO, § 76 FamFG, § 36 InsO, § 87 InsO, § 59 Abs 1 S 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2019, Az. XII ZB 119/19 (REWIS RS 2019, 4095)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1522-1523 WM2019,2076 NJW 2019, 3522 REWIS RS 2019, 4095

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