Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. XII ZB 664/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2850

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 664/10

vom

26. September 2012

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2012 durch [X.] Klinkhammer, [X.], [X.], Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde des
weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des 21.
Zivilsenates -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.]
vom 6.
Dezember
2010 wird als unzu-lässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des [X.] wer-den nicht erstattet.

Gründe:
I.
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, welche Fahrtkosten der Antragstellerin bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksich-tigen sind.
In der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten
geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 3. Juni 2010
Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr
dabei die Zahlung monatlicher Raten von 45

Auf die sofortige Be-schwerde der Antragstellerin hat das [X.] die [X.] auf 15

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit 1
2
-
3
-
der
vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde
und begehrt die
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. In Ehesachen sind gemäß §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG die [X.] über das Verfahren in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG)
über die [X.] (§§
76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin auch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach §
113 Abs.
5 Nr.
1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist.

2. Die Staatskasse ist jedoch nicht beschwerdebefugt. Eine Beschwerde der Staatskasse
findet
nach §
127 Abs.
3 Satz
1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann also nur darauf gestützt werden, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leis-ten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind
([X.] Beschluss vom 17.
November 2009 -
VIII
ZB 44/09
-
NJW-RR 2009, 494
Rn.
3). Nach
den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Um-3
4
5
-
4
-
fang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin ge-henden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist ([X.] Beschluss vom 17.
November 2009 -
VIII
ZB 44/09
-
NJW-RR 2009, 494; [X.]Z 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN).
Eine von der Staatskasse eingelegte Beschwerde
mit dem Ziel, die Her-aufsetzung der angeordneten Raten
zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr begrenzt §
127 Abs.
2 Satz
1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in §
127 Abs.
3 Satz
1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer unterbliebenen Zahlungsanordnung und beschränkt gemäß §
127 Abs.
3 Satz
2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdean-träge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die
Kosten der Prozessführung aufzuerlegen ([X.] Be-schluss vom 17.
November 2009 -
VIII
ZB 44/09
-
NJW-RR 2009, 494
Rn.
4; [X.]/[X.]
3.
Aufl.
§
127 Rn.
27; Musielak/[X.], ZPO 8.
Aufl.
§
127 Rn.
10; [X.]/Pukall ZPO 4.
Aufl. §
127 Rn.
18; [X.] ZPO/[X.] §
127 Rn.
52). Für die Beschwerdebefugnis der Staatskasse im [X.] gelten die Beschränkungen des §
127 Abs.
3 ZPO entspre-chend ([X.]/[X.] 3.
Aufl. §
127 Rn.
37).
3. An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert
nichts, dass das [X.]
diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbe-schwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die ge-setzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu de-nen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein 6
7
-
5
-
Beschwerderecht zusteht ([X.] Beschluss vom 17.
November 2009 -
VIII
ZB 44/09
-
NJW-RR 2009, 494
Rn.
5; vgl. auch [X.] Urteil vom 10. März 1993 -
VIII
ZR 85/92
-
NJW 1993, 2052). Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zu-lässig ist. Ist dagegen -
wie hier durch §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO
-
die Anfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den [X.] nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entschei-dung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann ([X.]
Beschluss vom 13.
November 2008 -
IX
ZB 231/07
-
NJW-RR 2009, 210, Rn.
6 mwN).
-
6
-
4. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des [X.] findet gemäß §
127 Abs.
4 ZPO nicht statt (vgl. [X.] Beschluss vom 23.
März 2006 -
IX
ZB 130/05
-
NJW 2006, 1597, Rn.
10; Musielak/[X.] ZPO 8.
Aufl. §
127 Rn.
29; jeweils mwN).

Klinkhammer

[X.]

Nedden-Boeger

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2010 -
13 F 1266/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2010 -
21 WF 359/10 -

8

Meta

XII ZB 664/10

26.09.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. XII ZB 664/10 (REWIS RS 2012, 2850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2850

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