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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 17. Juli 2008 in dem [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2008 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 30. Juni 2008 - [X.]: 780081026263 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. 1 - 3 - Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungs-verfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kos-tenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft [X.]. 2 Krüger [X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 - 3 L 23/07 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 T 211/08 -
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17.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. V ZB 67/08 (REWIS RS 2008, 2763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2763
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