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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 6/05
vom 24. August 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 12. Juli 2005 gegen den Senatsbeschluß vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluß vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-- 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat im vorliegenden Fall der Senat Gebrauch gemacht, nach-dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll
Meta
24.08.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. VI ZR 6/05 (REWIS RS 2005, 2095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2095
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