Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2011, Az. V ZR 156/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8849

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. März 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 28 Abs. 3 a) In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der [X.] unberechtigterweise aus Mitteln der [X.] getätigt hat. b) Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den [X.] ist der [X.] einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtli-chen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigen-tümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem einschlägigen Umlage-schlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht. [X.], Urteil vom 4. März 2011 - [X.] - [X.] - 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2010 unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in den zu [X.] auf der Eigentümerversammlung vom 19. Juli 2008 beschlossenen [X.] Kosten für die Reparatur eines Fensters der Wohnung Nr. 34 auf die [X.] umgelegt werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2008 zu-rückgewiesen. Von den Kosten des [X.] erster Instanz tragen der Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5. Die Kosten beider Rechtsmittelverfah-ren und die der [X.] trägt der Kläger alleine. Von Rechts wegen - 3 -

Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder der im Rubrum näher bezeichneten [X.]gemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juli 2008 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Soweit hier von [X.] zu dem Tagesordnungspunkt ([X.]) 2 die Abrechnungen für das Wirt-schaftsjahr 2007 und zu [X.] 3 die Entlastung des [X.] und der Verwalterin beschlossen. Das Amtsgericht hat der gegen beide Beschlüsse ge-richteten Anfechtungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der diese nur noch die Abweisung der Klage hinsichtlich des Beschlusses zu [X.] beantragt haben, ist erfolgreich gewesen. Die Revision hat das [X.] zur Klärung der Frage zugelassen, "ob und in welchen Fällen die Berücksichtigung von tatsächlich getätigten, aber unberechtigten Ausgaben in der [X.] dazu führt, dass die darauf beruhenden [X.] für ungültig zu erklären sind". Der Kläger möchte mit der Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurück-weisung des Rechtsmittels. 1 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zu [X.] beschlossene [X.] sei mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar. Zwar seien die Kosten für die Reparatur einer Außenglasscheibe der Wohnung Nr. 34 nach § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung alleine von dem Eigentümer dieser Eigentumswohnung zu tragen. Auch hätte die Verwalterin weder die Errichtung von Trennwänden in den Kellerräumen noch die Reini-gung der Fassade (Entfernung von Efeu) veranlassen dürfen. Beide [X.] - 4 -

men hätten - da nicht dringlich - nur mit vorheriger Beschlussfassung der Eigentümerversammlung ergriffen werden dürfen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die für diese Maßnahmen angefallenen Kosten in die Jahresab-rechnung aufzunehmen seien. Ob die Maßnahmen zu Recht veranlasst worden seien, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die Rechnungen tatsächlich aus dem [X.]svermögen beglichen worden seien. Da die Liquidität und die Planungssicherheit der [X.] nicht gefährdet werden dürfe, sei es auch nicht geboten, die [X.] hinsichtlich der unberechtigten Kosten für ungültig zu erklären, um den Wohnungseigentümern die Gelegenheit zu ge-ben, diese Kosten neu zu verteilen oder über deren Übernahme durch die [X.] zu beschließen. Sei ein Wohnungseigentümer der Auffassung, er werde unberechtigterweise mit Kosten belastet, könne er die Entlastung der Verwaltung anfechten. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung ganz überwiegend stand. 3 1. Infolge der zulässigerweise beschränkten Zulassung der Revision (vgl. Urteil vom 16. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 7 ff., insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt) konnte dem Senat die Sache nur anfallen, soweit Posi-tionen betroffen sind, bei denen die im Tatbestand referierte und nach [X.] des Berufungsgerichts klärungsbedürftige Rechtsfrage eine Rolle gespielt hat. Auf diese Positionen hat sich die Revision denn auch folgerichtig be-schränkt. 4 2. In der Sache ist der Beschluss zu [X.] lediglich mit Blick auf die in den [X.] umgelegten Kosten für die Reparatur der [X.] in der Wohnung Nr. 34 für ungültig zu erklären; im Übrigen ist die Revi-sion unbegründet. 5 - 5 -

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in die [X.] auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der [X.] getätigt hat ([X.], Urteil vom 6. März 1997 - [X.], [X.] 1997, 284, 287; BayObLG, NJW-RR 2004, 1090; jeweils mwN). Nur so ist sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft erfassen, die [X.] auf ihre Plausibilität (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 2127, 2129) und ggf. auch darauf hin überprüfen [X.], was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist (BayObLG, NJW-RR 1431, 1432) und ob Regressansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Personen in Betracht kommen und ob diese gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Eine solche Prüfung wäre zumindest deutlich erschwert, wenn unbe-rechtigt getätigte Ausgaben in die Gesamtabrechnung nicht eingestellt würden (zutreffend KG, [X.], 108). 6 b) Auch bei den [X.] sind unberechtigt getätigte [X.] zu berücksichtigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist darauf an-gewiesen, dass alle tatsächlichen Belastungen nach dem jeweils einschlägigen Verteilungsschlüssel umgelegt werden, weil ansonsten die Sicherung der [X.] und die Planungssicherheit der [X.] in nicht hinnehmbarer Weise in Mitleidenschaft gezogen würden. Lassen sich Ansprüche gegen den [X.] durchsetzen, fließen der [X.] die vereinnahmten Gel-der in einem späteren Abrechnungszeitraum wieder zu. Es liegt daher im wohl-verstandenen Interesse der Wohnungseigentümer, dass auch unberechtigte Belastungen des [X.]svermögens möglichst kurzfristig umgelegt wer-den (vgl. [X.], [X.], 60, 62). Das gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen die Rechtsstellung der [X.] gegenüber möglichen Regressschuldnern nicht beeinträchtigt wird. 7 - 6 -

Bei ([X.] gegen den Verwalter gilt nichts anderes. Die Genehmigung der Jahresabrechnungen durch die Wohnungseigentümerver-sammlung enthält keine konkludente Billigung der von dem Verwalter getätigten Ausgaben (vgl. BayObLG, [X.], 385). Auch ist eine Beschlussfassung über die Entlastung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprü-chen gegen den Verwalter; allenfalls steht eine erteilte Entlastung als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) der Geltendmachung von Ansprüchen entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1997 - [X.], [X.] 1997, 284, 287). [X.], aaO; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 187). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil der die Verwalterin entlastende Beschluss zu [X.] 3 bereits rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Daher wird sich die Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls auf Antrag zumindest eines Wohnungseigentümers mit der Frage des [X.] gegen die Verwalterin zu befassen haben (vgl. auch [X.], [X.], 62; KG, [X.], 108). 8 c) In den [X.] sind die Kostenpositionen auf die [X.] umzulegen. Maßgeblich hierfür ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Ent-scheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine hiervon abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betref-fenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist (weitergehend KG, [X.], 108; [X.], aaO, § 28 Rn. 86 mwN). Dagegen erscheint es nicht sachgerecht, das Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung mit dem Streit über das Bestehen [X.] Ersatzansprüche gegen Wohnungseigentümer zu betrachten. Das gilt umso mehr, wenn für eine Berücksichtigung [X.] Ansprüche sogar ver-9 - 7 -

langt wird, dass jedenfalls bei der Beschlussfassung "in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Forderung dargelegt" wird (so wohl [X.], [X.], 441, 443 f.), weil ansonsten Beschlussanfechtungen provoziert würden. Gemessen daran, ist die Umlage der für die Errichtung der Trennwände und für die Reinigung der Fassade aufgewendeten Kosten nicht zu beanstan-den; ohnehin kommen Ersatzansprüche vorliegend nicht gegen [X.], sondern nur gegen die Verwalterin in Betracht. Anders verhält es sich bei den Kosten für den Austausch der Scheibe in der Wohnung Nr. 34. Nach der - rechtlich unbedenklichen - Regelung in § 10 Abs. 3 der Teilungser-klärung sind derartige Kosten von dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu tra-gen. Diese Bestimmung geht dem allgemeinen Umlageschlüssel vor. Daher sind sämtliche [X.] - beschränkt auf die fehlerhaft umgelegte Position (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.] 171, 335, 339) - für ungültig zu erklären (vgl. nur Jennißen in Jennißen, aaO, § 28 Rn. 154; [X.]/Then, WEG, § 28 Rn. 85). 10 - 8 -

II[X.] [X.] beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 ZPO. 11 [X.] Schmidt-Räntsch Roth

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 2 C 248/08 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2010 - 11 S 14/09 -

Meta

V ZR 156/10

04.03.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2011, Az. V ZR 156/10 (REWIS RS 2011, 8849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8849

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