Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 215/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8384

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
215/11
vom

8. März
2012

in der
Wohnungseigentumssache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
8.
März
2012
durch [X.] Dr. [X.], die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter
Dr.
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2011 wird auf Kosten des
[X.]
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
2.430

.

Gründe:
I.
Der Kläger
ist Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Mit seiner gegen die weitere Miteigentümerin und die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklage wendet er sich jetzt noch gegen drei auf einer Eigentü-merversammlung im Oktober 2009 gefasste Beschlüsse. Sie haben
die Erneu-erung der Fensterelemente der Wohnung 92 (5/2009 zu a), die Ablehnung des Antrags
des [X.], dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge wegen verspäteter Erstellung der Jahresabrechnung zu erteilen (19/2009),
so-wie die Versendung von Schriftverkehr zu Gerichtsverfahren (24/2009)
zum Gegenstand.

1

-
3
-
In erster Instanz
ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Begründung als
unzulässig verworfen, seine Beschwer übersteige 600

Kläger die Anfechtungsklage weiter. Die übrigen Wohnungseigentümer bean-tragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.
Das Berufungsgericht meint, die Kosten für die Erneuerung der Fens-

des Antrags, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge
zu
erteilen, betrage
nicht mehr als 300

, da konkrete Nachteile wegen der verspätet er-stellten Jahresabrechnung nicht erkennbar seien. Die Belastung des [X.] durch den Beschluss 24/2009, die daraus folge, dass er die der Verwaltung entstehenden Kosten für
die gewünschte Übersendung von Gerichtsunterlagen (mit Ausnahme von Urteilen) per Post statt per E-Mail selbst tragen müsse, ; dabei sei zu berücksichtigen, dass es in der [X.] kein einziges Verfahren gegeben habe, an dem
der Kläger nicht ohnehin als klagende Partei beteiligt gewesen sei.

III.
1. Die nach §
574 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen [X.] fehlt (§ 574 Abs.
2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 -
XII
ZB 191/02, [X.]Z 155, 21, 22). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung 2
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4

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4
-
noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.
2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung keine Entscheidung des [X.]. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht durch die Festsetzung der [X.] den Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar erschwert
hat, noch zeigt
die Rechtsbeschwerde auf, dass die Bemessung der Beschwer an einem verallgemeinerungsfähigen Rechtsfehler leidet, von der Rechtsprechung [X.] Gerichte abweicht
oder den Anspruch des [X.]
auf Gewährung rechtli-chen Gehörs
verletzt.
a) Die Bemessung der aus dem Beschluss über die Erneuerung der Fensterelemente folgende Beschwer des [X.] mit
86

nicht die Zulassung
der Rechtsbeschwerde.
aa) Hinsichtlich des von dem Kläger als nicht ausreichend berücksichtigt gerügten Vortrags, der Austausch der Fenster in der Wohnung 92 werde 20.000

kosten, er müsse auch den Anteil seiner Ehefrau tragen und hafte mit den anderen Eigentümern als Gesamtschuldner,
folgt dies bereits aus dessen mangelnder Entscheidungserheblichkeit. Sollte sich die im Beschluss 5/2009 enthaltene Kostenschätzung als fehlerhaft erweisen, weil allein der Austausch der Fenster der Wohnung 92, wie der Kläger behauptet,
einen Aufwand von 20.000

r-degericht angenommenen Beschwer, sondern zu der Notwendigkeit einer er-neuten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die von dem Kläger
für richtig erachtete Einbeziehung des Kostenanteils seiner

hat kei-ne 600

zur Folge. Das
Beschwerdegericht musste eine solche Beschwer auch nicht deshalb annehmen, weil der
Kläger
behaup-tet, für die Verbindlichkeiten aus einem Auftrag über den Einbau neuer Fenster 5
6
7

-
5
-
in voller Höhe als Gesamtschuldner zu haften. Der nicht näher erläuterte Vor-trag des [X.], zwischen ihm und den übrigen Wohnungseigentümern beste-he Gesamtschuldnerschaft, ist angesichts der Regelung in §
10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass gegebenenfalls
mit einer Inanspruchnahme auf den vollen Betrag ernsthaft zu rechnen ist.
[X.]) Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilen
(BayObLG [X.], 344; [X.], [X.], 567; [X.] 1995, 123), aus denen sich ergeben soll, dass andere Gerichte
in vergleichbaren Fällen zu [X.] gelangt seien, folgt ebenfalls kein Zulassungsgrund; denn sie betreffen den Fall, dass die beschlossene bauliche Maßnahme zu ei-ner
nachteiligen
Änderung des optischen
Gesamteindrucks der Wohnanlage
führt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erneuerung der Fenster in der Wohnung 92 eine solche Änderung zur Folge hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
b) Ein Zulassungsgrund ist auch hinsichtlich des -
nicht zu beanstanden-den (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 -
V
ZB 193/10, [X.], 184 Rn.
9)
-
Ansatzes
des Beschwerdegerichts
nicht erkennbar, die aus der Ablehnung des Antrags 19/2009 folgende Beschwer des [X.] nach dessen Interesse an der angestrebten Belehrung des Verwalters zu bemessen.
c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der aus dem Beschluss 24/2009
fol-genden Beschwer des [X.]. Dass das Beschwerdegericht sich bei deren Bemessung gemäß
§
3 ZPO an der
nach den konkreten Umständen des [X.] zu erwartenden Kostenbelastung des [X.] orientiert,
lässt keinen Ermessensfehler erkennen
(vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -
V
ZB 98/07, Rn.
8,
juris).
8
9
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6
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
49a Abs. 1 GKG.
[X.]
Stresemann
[X.]

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
5 C 631/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2011 -
4 [X.]/11 -

11

Meta

V ZB 215/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 215/11 (REWIS RS 2012, 8384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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