Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 3/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 10800

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 3/15

vom

20. Mai 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
(§ 15 [X.])
-

2

-

Der [X.], Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den
Richter
Seiters sowie den
Rechtsanwalt
Prof.
Dr. [X.] und
die Rechtsanwältin Schäfer
am
20. Mai 2015

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen [X.]s
vom 24.
November 2014
wird abgelehnt.

Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 15.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist
seit Dezember 2006 zur
Rechtsanwaltschaft
zugelassen.
Er befindet sich seit dem 19.
Juli 2013 aufgrund eines Unterbringungsbefehls (§
126a StPO) des Amtsgerichts R.

im Bezirkskrankenhaus S.

. Das Landgericht (Schwurgericht)
R.

ordnete durch -
noch nicht rechtskräftiges
-
Urteil vom 13.
Juni 2014 nach §
63 StGB die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus an und hielt den Unterbrin-gungsbefehl aufrecht. Nach den Feststellungen der [X.] hatte der Klä-ger am 17. Juli 2013 seine Mutter erstochen, war aber bei Begehung der Tat 1
-

3

-

infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, nach seiner Ein-sicht in das Unrecht der Tat zu handeln.

Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 2.
April 2014 dem Kläger aufgegeben, bis spätestens 23.
Juni 2014 ein Gutachten des Leitenden Fach-arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H.

Si.

über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem für den Kläger zwischenzeitlich vom Amtsgericht K.

bestellten Betreuer zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger persönlich Klage. Demgegenüber beauftragte sein Betreuer den Sachverständigen Dr. Si.

mit der Begutach-tung. Dr. Si.

erstellte unter dem 3.
Juli 2014 ein schriftliches Gutachten.
Mit Verfügung vom 8.
Oktober 2014 wies der [X.] den Betreuer darauf hin, dass mit der Vorlage des Gutachtens das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen sein dürfte und regte eine Anpassung des Antrags an die veränderte Lage an. Der Betreuer reagierte hierauf mit dem Hinweis, sein [X.] wolle keine Änderung. Mit Urteil vom 24.
November 2014 hat der [X.] die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit Vorlage des Gutachtens unzulässig geworden. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet, da die Beklagte zu Recht nach §
15 Abs.
1 [X.] dem Kläger aufgegeben
ha-be, ein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der persönliche Antrag des [X.] auf Zulassung der Beru-fung.

II.

Der Antrag
des
[X.] auf
Zulassung der Berufung ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a
Abs.
4
VwGO
statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere der Antrag den Substantiierungsanforderungen genügt (vgl. 2
3
-

4

-

hierzu Senatsbeschluss vom 27.
November 2014 -
AnwZ ([X.]) 41/14, juris Rn.
3),
kann dahinstehen. Jedenfalls wäre der Antrag -
seine Zulässigkeit un-terstellt
-
nicht begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, Nr.
5 VwGO)
lie-gen nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.],
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.

Kayser
[X.]

Seiters

[X.]

Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2014 -
BayAGH I -
1 -
6/14 -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 3/15

20.05.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 3/15 (REWIS RS 2015, 10800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10800

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