Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 56/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8214

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 56/13

vom

3. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas
am 3.
Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des
Brandenburgischen [X.] vom 15.
Juli 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem [X.] in B.

als Rechtsanwalt zu-
gelassen. Mit Bescheid vom 28.
Juli 2009 ordnete die Beklagte eine [X.] des Gesundheitszustands des [X.] gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
3 i.V.m. §
16 Abs.
3a, §
8 Abs.
1 [X.] an. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] mit Beschluss vom 29.
November 2010 (AGH
I
7/09) zurück. Die vom Kläger dagegen [X.]
-
3
-
legte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 18.
Mai 2011 -
AnwZ
(B)
54/10
-
als unzulässig verworfen. Die Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 21.
Dezember 2010 an die Vorlage des Gutachtens und setzte ihm unter Hinweis auf die Rechtswirkungen nach §
15 Abs.
3 [X.] eine weitere Frist von drei Monaten. Da der Kläger kein Gutachten beibrachte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.
Juni 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§
14 Abs.
2 Nr.
3, §
15 Abs.
3 [X.]). Nach der durch Bescheid vom 22.
Juli 2011 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gerichteten Widerspruchs hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem [X.] erhoben. Gegen das Urteil des [X.] wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru-fung.
II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des [X.] in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeignet, ernst-liche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass die Rechtssache besonde-re
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Auch
legt er keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegenden Verfah-rensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
2
-
4
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Quaas

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
AGH I 9/11 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 56/13

03.02.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 56/13 (REWIS RS 2014, 8214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8214

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