Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 ARs 267/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3204

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verdacht auf neue Straftat und Untersuchungshaft in einem anderen Gerichtsbezirk; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung


Tenor

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des [X.] vom 1. November 2011 bewilligten [X.] zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe

I.

1

Die Verurteilte befand sich zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 in der [X.]. Mit Beschluss vom 1. November 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus.

2

Am 21. Januar 2013 teilte der Bewährungshelfer der Strafvollstreckungskammer des [X.] mit, dass sich die Verurteilte seit dem 17. Januar 2013 in der [X.] in Untersuchungshaft befand. Am 28. Januar 2013 übersandte die Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer die neue Anklageschrift, aufgrund derer die Verurteilte am 11. April 2013 vom [X.] rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde; daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

3

Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.] beim [X.] halten sich jeweils für unzuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag.

II.

4

Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

5

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des [X.] der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen.

Die mit der Aufnahme der Angeklagten in die [X.] zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO nach der Aussetzung des [X.] zur Bewährung bestehen. Sie besteht für die Entscheidung über einen Widerruf der [X.] zur Bewährung auch fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] beim [X.] übergegangen. Als die in der [X.] (zur Zuständigkeit am Sitz der JVA auch bei Vollstreckung in einer Außenstelle [X.]. v. 8. September 1978 - 2 [X.] - [X.]St 28, 135; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 462a Rn. 14) verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] am 19. April 2013 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht [X.] nämlich bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können ([X.]. v. 14. August 1981 - 2 [X.] - [X.]St 30, 189; [X.]. v. 19. Juni 2013 - 2 [X.] m.w.N.; [X.]/[X.] § 462a Rn. 18). Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des [X.] noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des [X.] durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. [X.]. v. 11. Juli 2012 - 2 [X.] - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 [X.] m.w.N.; [X.]/[X.] § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft [X.] mitgeteilte Anklageschrift (vgl. [X.]. v. 16. Dezember 2009 - 2 [X.] - [X.]St 54, 272, 274; [X.]/[X.] aaO.). Beide Mitteilungen gaben Anlass, die Frage des [X.] wegen zu prüfen. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können ([X.] aaO.; [X.]/[X.] aaO.).“

6

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer                     [X.]                         Krehl

                 Ott                         Zeng

Meta

2 ARs 267/13

27.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 1 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 ARs 267/13 (REWIS RS 2013, 3204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3204

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 267/13 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 227/13 (Bundesgerichtshof)

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei neuer Straftat und Aufnahme des Verurteilten in …


2 ARs 227/13 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 141/15 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 164/12 (Bundesgerichtshof)

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befassung mit einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.