Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 2 ARs 267/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3214

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
267/13
2 [X.]/13
vom
27. August
2013
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Diebstahls

Az.: 2132 [X.] Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 83/87/72 BRs 16/11 Landgericht [X.]
Az.:
NZS 24 [X.] Landgericht Oldenburg -
Strafvollstreckungskammer

bei dem [X.] -

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 27. August 2013
beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des [X.] vom 1. November 2011 bewilligten [X.] zur Bewährung ist die [X.] des [X.].
Gründe:
I.

Die Verurteilte befand sich zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 in der [X.]. Mit Beschluss vom 1. November 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus.
Am 21. Januar 2013 teilte der Bewährungshelfer der [X.] des [X.] mit, dass sich die Verurteilte seit dem 17. Januar 2013 in der [X.] in Untersu-chungshaft befand. Am 28.
Januar 2013 übersandte die Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer die neue Anklageschrift, aufgrund derer
die Verur-teilte
am 11.
April 2013 vom [X.] rechtskräftig zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt
wurde; [X.] beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] den Widerruf der Strafausset-zung zur Bewährung.
Die Strafvollstreckungskammern
des [X.] und des [X.] beim
[X.] halten sich jeweils für unzu-ständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag.
1
2
3
-
3
-
II.
Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Straf-vollstreckungskammer des [X.].
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

icht nach §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen.

Die mit der Aufnahme der
Angeklagten in die [X.] zur Verbü-ßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2011 gemäß §
462a Abs.
1 S.
1 StPO begründete örtliche [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb nach §
462a Abs.
1 S.
2 StPO nach der Aussetzung des Strafres-tes zur Bewährung bestehen. Sie
besteht für die Entscheidung über ei-nen Widerruf der [X.] zur Bewährung auch fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] beim [X.] übergegangen. Als die in der [X.] (zur Zuständigkeit am Sitz der JVA auch bei Vollstreckung in einer Außenstelle [X.]. v. 8.
September 1978 -
2
ARs
289/78
-
[X.]St
28, 135; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
462a Rn.
14) verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] am 19. April 2013 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht [X.] nämlich be-reits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können ([X.]. v. 14.
August 1981 -
2
ARs
174/81
-
[X.]St
30, 189; [X.]. v. 19.
Juni
2013 -
2
ARs
227/13 m.w.N.; [X.]/[X.] §
462a Rn.
18). Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19.
April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Straf-vollstreckungskammer des [X.] noch im Rahmen ih-rer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21.
Januar 2013 eingegangene Mitteilung des [X.] durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. [X.]. v. 11.
Juli 2012
-
2
ARs
164/12 -
NStZ-RR
2012, 358; Beschl. v. 19.
Juni 2013 -
2
ARs 4
5
-
4
-
227/13 m.w.N.; [X.]/[X.] §
462a Rn.
17), sowie durch die am 28.
Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft [X.] mitgeteilte [X.] (vgl. [X.]. v. 16.
Dezember 2009 -
2
ARs
424/09 -
[X.]St 54, 272, 274; [X.]/[X.] aaO.). Beide Mitteilungen gaben [X.], die Frage des [X.] wegen zu prüfen. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können ([X.] aaO.; KK-

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer

[X.]

Krehl

Ott

Zeng

6

Meta

2 ARs 267/13

27.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 2 ARs 267/13 (REWIS RS 2013, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3214

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