Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2012, Az. 2 ARs 164/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4778

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Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befassung mit einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung


Tenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss des [X.] vom 1. März 2010 gewährten [X.] zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe

1

Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:

"Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zuständig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (KK-[X.]-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 [X.], [X.], 94; KK-[X.]-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; [X.], [X.], 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt ([X.], Beschluss vom 14. August 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 189; [X.], [X.], 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des [X.] vom 1. März 2010 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gewährten [X.] zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des [X.] war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft, zunächst in der [X.], später in der [X.], aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen ([X.], Beschluss vom 14. August 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 189; [X.], Beschluss vom 21.12.2010 - 2 [X.]; KK-[X.]-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 23. August 2011 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des [X.] noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 1. Juni 2011 wurde zum Bewährungsheft mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten aufgrund eines Haftbefehls des [X.] am 30. Mai 2011 in Untersuchungshaft genommen worden war ([X.]. 216 ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer des Bewährungsaufsicht tatsächlich nicht führte, sondern diese rechtsfehlerhaft vom [X.] wahrgenommen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 [X.] zuständig war ([X.], Beschluss vom 21.12.2010 - 2 [X.]; KK-[X.]-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19)."

2

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Becker                                Fischer                                    Appl

                    Krehl                                 Eschelbach

Meta

2 ARs 164/12

11.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2012, Az. 2 ARs 164/12 (REWIS RS 2012, 4778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4778

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