Aktenzeichen 2 ARs 227/13

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RCNBEY44KLA6R9MQ5B

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.06.2013

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei neuer Straftat und Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

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