Aktenzeichen 2 ARs 164/12

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RCNFZ4ACMF67ZX99UE

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.07.2012

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befassung mit einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

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