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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfassungsmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit; Folgen bei Nichtigkeit; Revisionszulassung
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des [X.] Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 [X.] 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <278 Rn. 45> zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - [X.]E 121, 205 <218> zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
21.01.2014
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend OVG Lüneburg, 13. November 2012, Az: 5 LB 79/12, Urteil
§ 44 Abs 5 S 1 SchulG ND, Art 33 Abs 5 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 2 B 7/13 (REWIS RS 2014, 8599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8599
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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