Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. VIII ZR 277/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7041

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Gegenstand

Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien; Berechtigung des Grundversorgers zur einseitigen Preisänderung; Darlegungs- und Beweisanforderungen


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Der [X.] bezog von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, deren alleinige Anteilseignerin die [X.]     ist, leitungsgebunden Erdgas. Seit 2002 belieferte die Klägerin den [X.]n nach dem - nicht mit Sonderbedingungen versehenen - Tarif "Gasheizung (für ununterbrochene Lieferung)". Dieser Tarif, den die Klägerin neben dem "[X.] (für Haushalt und Gewerbekunden)" anbot, umfasste je nach [X.] drei Leistungstarife (Heizung 1, Heizung 2 und Heizung 3), wobei eine Bestpreisabrechnung erfolgte.

2

In den Jahren 2005 bis 2010 erhöhte die Klägerin siebenmal den Arbeitspreis und senkte ihn dreimal ab. Der [X.] widersprach den Preiserhöhungen, die er für unwirksam und unbillig hält, und zahlte auf die Entgeltabrechnungen der Klägerin nur Teilbeträge auf der Grundlage des [X.], den die Klägerin bis zum 21. Dezember 2004 zugrunde gelegt hatte. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen [X.] nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2010 rückständige Beträge für die Lieferung von Erdgas in Höhe von 2.593,59 € nebst [X.] geltend gemacht. Der [X.] hat widerklagend (im Wesentlichen) die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihm und der Klägerin geschlossene Gasversorgungsvertrag über den 21. Dezember 2004 hinaus nicht zu einem höheren als dem bis dahin von der Klägerin geltend gemachten Arbeitspreis fortbestehe. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren und seine Widerklage weiter.

II.

4

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der [X.] mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 ([X.], [X.], 302, und [X.], NJW-RR 2020, 615, sowie [X.]/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.] ([X.], [X.]; im Folgenden: [X.]) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig in öffentlicher Hand befinden.

5

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

6

a) Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien im streitbefangenen Zeitraum bestehenden [X.] rechtsfehlerfrei als einen [X.]vertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Bei diesem ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen (Weitergabe von [X.]) dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen [X.]s und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer [X.] getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I S. 676 - [X.]) beziehungsweise den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - [X.]) vom 26. Oktober 2006 ([X.] I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF; vgl. zum Ganzen nur [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 209 Rn. 66 ff.; vom 29. Januar 2020 - [X.], [X.], 302 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vergeblich rügt die Revision demgegenüber, der zwischen den Parteien bestehende Vertrag sei jedenfalls aufgrund der Belieferung im Tarif "Heizung 2" ab 2002 in einen Sonderkundenvertrag umgewandelt worden, bei dem die Klägerin zu einer Erhöhung der Gaspreise grundsätzlich nur bei Vorliegen einer dahingehenden vertraglichen Vereinbarung berechtigt gewesen wäre.

7

In rechtsfehlerfreier Anwendung der Rechtsprechung des [X.]s (siehe etwa [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 17; vom 6. April 2016 - [X.], [X.], 2186 Rn. 17; jeweils mwN) ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur - wie von der Revision hingenommen - bei den ab Beginn der Lieferung von Erdgas an den [X.]n im Jahr 1991 zugrunde gelegten Tarifen, sondern auch bei den seit 2002 angewandten differenzierteren Tarifen - "Allgemeiner Tarif (für Haushalt und Gewerbekunden)" einerseits sowie "Gasheizung für ununterbrochene Lieferung" andererseits (innerhalb dessen der [X.] nach seinem Verbrauch unter den Preis "Heizung 2" fiel) - um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1 des [X.]es vom 24. April 1998 ([X.] I S. 730; im Folgenden: [X.] 1998) beziehungsweise Allgemeine Preise im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.] I S. 1970; im Folgenden: [X.] 2005) gehandelt hat. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung freisteht, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 18; vom 6. April 2016 - [X.], aaO Rn. 18; jeweils mwN).

8

Entgegen der Annahme der Revision hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, dass die Klägerin aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften und nicht unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit angeboten hat, gerade auch sorgfältig mit der Gestaltung der den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum betreffenden Preisblätter sowie dem Schreiben der Klägerin vom November 2007 auseinandergesetzt. Dabei ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung der Preise "Heizung 1-3" als "Grundpreise" sowie der Hinweis an die Kunden, dass es sich bei den veröffentlichten Tarifen und Sonderpreisen um einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.]) handele, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers für eine Einordnung als Grundversorgungsverhältnis spreche, während daneben die Bezeichnung als "Sonderpreis" von der Klägerin nur verwendet worden sei, um bestimmte Aussagen zur Tarifgruppe "Gasheizung" kenntlich zu machen. Weiterhin hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein [X.]verhältnis ohnehin nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des [X.] in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden könne, sondern dass hierfür vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente - vorliegend indes nicht ersichtliche - Vertragsänderung erforderlich sei (siehe [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 19; vom 6. April 2016 - [X.], aaO Rn. 19; jeweils mwN).

9

Soweit die Revision diese Beurteilung und Einordnung des Berufungsgerichts für unzutreffend hält, zeigt sie revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht auf, sondern wiederholt vielmehr den bereits von beiden Vorinstanzen ausführlich behandelten [X.]nvortrag und setzt lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung der [X.].

b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] keine Anwendung finden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an keine weiteren als die in den [X.] genannten [X.] geknüpft war. Denn wie der [X.] - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der [X.] - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom [X.] indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (wie hier) vollständig in öffentlicher Hand befinden ([X.]surteile vom 29. Januar 2020 - [X.], [X.], 302 Rn. 21 ff., und [X.], NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie [X.]/19, juris Rn. 33 ff.).

aa) Zwar rügt die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom Gerichtshof zur Bestimmung staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in diesem Zusammenhang entwickelten Merkmale des [X.] staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - bei deren Vorliegen der Gerichtshof grundsätzlich eine unmittelbare Direktanwendung von nicht (fristgerecht) umgesetzten [X.] bejaht - unter Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als kumulative und nicht als alternative Voraussetzungen angesehen hat (siehe hierzu [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.], aaO Rn. 29, unter Verweis auf [X.], [X.]/15, [X.] 2017, 818 Rn. 28 - [X.] II).

Im Ergebnis wirkt sich dies aber nicht aus. Denn ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts unterstand die Klägerin vorliegend weder "dem Staat oder dessen Aufsicht" - da etwaige Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der [X.]    ihr gegenüber nicht auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse, sondern auf deren privatrechtlicher Stellung als alleinige Anteilseignerin beruhten (vgl. hierzu ausführlich [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.], aaO Rn. 38 ff.) -, noch war sie als Energieversorger von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet worden, die nicht für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangt wären (im streitgegenständlichen Zeitraum etwa gemäß § 10 [X.] 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 [X.] 2005; vgl. zum Ganzen auch [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.], aaO Rn. 35 ff.). Insoweit zeigt auch die Revision übergangenen Sachvortrag oder vom [X.] in den vorbezeichneten Urteilen nicht behandelte Rechtsfragen nicht auf.

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s kann eine unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum aber auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise des § 5 Abs. 2 [X.] aF nicht hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge (vgl. hierzu ausführlich etwa [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 44 ff., und [X.], juris Rn. 46 ff.). Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass Art. 3 Abs. 3 der [X.] in Verbindung mit deren Anhang A Buchst. b und c nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass eine persönliche Mitteilung einer allein zwecks Abwälzung von [X.] an den Kunden beabsichtigten Preisänderung - ob die Klägerin dem Schreiben vom November 2007 vergleichbare briefliche Ankündigungen versandt hat, ist zwischen den Parteien streitig - (nur) dann keine Voraussetzung für die Gültigkeit der betreffenden Preisänderung ist, wenn die Kunden den [X.] können und über angemessene Rechtsbehelfe verfügen, um Ersatz für den Schaden zu erhalten, der gegebenenfalls durch das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Änderungen entstanden ist (vgl. [X.], [X.]/18, [X.], 975 Rn. 36 - [X.]). Der Umstand, dass die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] aF nicht den Transparenzvorgaben der [X.] genügten, ist in der einschlägigen Rechtsprechung des [X.]s bereits berücksichtigt und Ausgangspunkt des sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Preisänderungsrechts des Energieversorgers (vgl. wiederum [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 20 ff.; vom 29. Januar 2020 - [X.], aaO Rn. 16 ff.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der [X.] nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits [X.]surteile vom 29. Januar 2020 - [X.], aaO Rn. 46 ff., und [X.], aaO Rn. 55 ff., sowie [X.]/19, aaO Rn. 58 ff.).

c) Weiterhin lässt es auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen, dass sich das Berufungsgericht seine Überzeugung von den für den maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten [X.] gebildet hat, ohne hierfür eine Vorlage der [X.] der Klägerin für notwendig erachtet zu haben. Bei ihrer diesbezüglichen Rüge (§ 286 ZPO) übersieht die Revision, dass sich die [X.] vorliegend keineswegs allein auf die von der Klägerin vorgelegten Testate der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die internen Gutachten der Klägerin - welchen die in Bezug genommenen [X.] jeweils nicht beigefügt waren -, sondern vielmehr maßgeblich auf die vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung von vier klägerseits benannten Zeugen, gestützt haben.

Betreffend diese (sorgfältig begründete) tatrichterliche Beweiswürdigung - die in der Revisionsinstanz ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob sich das Berufungsgericht mit dem [X.] und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 29. März 2017 - [X.], [X.], 2819 Rn. 24; vom 6. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2111 Rn. 11; vom 5. Oktober 2004 - [X.], [X.]Z 160, 308, 316 f.; vom 7. April 2021 - [X.], Rn. 54, zur [X.] bestimmt; jeweils mwN) - zeigt die Revision beachtliche Rechtsfehler nicht auf. Vielmehr beschränkt sie sich auf die [X.] bereits in den Vorinstanzen nicht näher begründete pauschale Rüge, dass ohne die Vorlage der [X.] eine Überprüfung der behaupteten [X.] nicht möglich sei. Der [X.] hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass auch ein für behauptete [X.] darlegungs- und beweisbelasteter Energieversorger keineswegs notwendigerweise zur Vorlage seiner [X.] verpflichtet ist, sondern ihm vielmehr grundsätzlich auch der Zeugenbeweis offensteht, um die Überzeugung des Tatrichters von einer Bezugskostensteigerung ohne gleichzeitigen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung in dem von dem Energieversorger behaupteten Umfang zu begründen (vgl. [X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 362 Rn. 38, 45 mwN). Mithin kommt es auch nicht mehr darauf an, ob oder inwieweit einer Vorlage der [X.] außerdem ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen könnte (vgl. hierzu [X.]surteile vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 - [X.], NJW 2009, 2894 Rn. 30 ff.).

d) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Revision auch bezüglich der Widerklage keine Aussicht auf Erfolg hat.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

      

Dr. Fetzer     

      

Dr. Bünger

      

Kosziol     

      

Wiegand     

      

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 277/19

13.04.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 3. September 2019, Az: 11 U 75/17 (Kart), Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV vom 26.10.2006, Art 3 Abs 3 S 4 EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 S 5 EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 S 6 Anh A EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 S 6 EGRL 73/2009, Art 3 Abs 3 S 7 EGRL 73/2009, Art 3 Abs 3 S 8 Anh 1 EGRL 73/2009, § 10 Abs 1 EnWG vom 24.04.1998, § 36 Abs 1 EnWG vom 07.07.2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. VIII ZR 277/19 (REWIS RS 2021, 7041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7041

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