Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 56/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5091

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[X.][X.]/08 vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 11.782,91 • festgesetzt (25 % des [X.] der Forderung aus dem Vergleich abzüglich der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote). Gründe: [X.] Die Gläubigerin und der Schuldner sind Rechtsanwälte. Die Gläubigerin arbeitete - zuletzt als Mitgesellschafterin - für die vom Schuldner und Dritten gebildete Sozietät. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. Novem-ber 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Restforderung aus einem mit dem Schuldner am 4. April 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich in Höhe von 47.694,42 • wurde zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzgericht bestätigte mit Beschluss vom 5. November 2007 einen vom Insolvenzverwalter vorgeleg-ten Insolvenzplan, nach dem die Gläubiger auf ihre Forderungen eine Quote von 1,18 % erhalten und im Übrigen auf ihre Forderungen verzichten sollten. 1 - 3 - Die Gläubigerin hatte diesem Plan mit der Behauptung widersprochen, sie wür-de durch ihn schlechter gestellt, als sie ohne Plan stünde, weil ihre Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhe und von einer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst werde. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Bestätigung des Insolvenzplans wurde vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubige-rin mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr [X.] und unter Ziffer 1 der Tabelle festgestellte Restforderung aus dem [X.] vom 4. April 2003 in Höhe von 47.694,42 • aus einer vorsätzlich began-genen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt und deshalb ohne den Insolvenzplan nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden kann, weil sie von einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden würde (§ 302 Nr. 1 [X.]). 3 Insbesondere ist die Behauptung der Gläubigerin, die angeblich unbe-rechtigten Entnahmen des Schuldners seien ursächlich dafür gewesen, dass sie die ihr zustehenden Gewinnanteile nicht erhielt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie die Gläubigerin selbst vorträgt, befanden sich die Konten der [X.] - 4 - sellschaft nach den Jahresabschlüssen in der [X.] in der Sozietät stets im Soll. Die beanstandeten Entnahmen des Schuldners erhöhten meist nur den ohnehin bestehenden [X.]. Dass bei dieser Sachlage ohne die beanstandeten Entnahmen eine Auszahlung an die Gläubigerin möglich gewesen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von der Rechtsbeschwerde formulierte angebliche rechtliche Grundsatzfrage, ob und inwieweit Eingriffe des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die vermögensrechtliche Komponente des Mitgliedschaftsrechts eines anderen Gesellschafters ein eigentumsgleiches Recht dieses Gesellschafters im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen, stellt sich deshalb nicht. Soweit die Gläubigerin darüber hinaus geltend macht, ihr seien in den Jahren bis 1997 (39.766,73 •) und in der [X.] ab dem 1. April 2001 (3.687,05 •) Honorare nicht ausgezahlt worden, betrifft dies [X.]räume, in denen sie nicht der Sozietät angehörte, sondern den Status einer freien Mitarbeiterin hatte bzw. eine Bürogemeinschaft bestand. Ihr Mitgliedschaftsrecht an der Sozietät kann durch diese Vorgänge nicht verletzt worden sein. 5 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 36m IN 4344/06 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 86 T 919/07 -

Meta

IX ZB 56/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 56/08 (REWIS RS 2009, 5091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5091

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Restschuldbefreiung: Versagungsantrag eines Gläubigers bei Widerspruch des Schuldners gegen Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung


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