Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 10/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4612

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[X.][X.]/06 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des beteiligten Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 397.757,34 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 14. Januar 2005 er-öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er hat im Juli 2005 einen Insolvenzplan vorgelegt. In dem darstellenden Teil wird ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 von ihm abgegebenen Offenbarungsversicherungen bekannt seien. Im Hinblick auf die von einem Dritten gegebene Zusage, einen Gesamt-betrag von 1,9129 v. H. der ungesicherten Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, werde den Gläubigern zur Abgeltung dieser Forderungen diese Quote angeboten. Der Betrag sei bereits treuhänderisch mit der Weisung hinterlegt, 1 - 3 - die notwendigen Auszahlungen bei Zustandekommen des Plans vorzunehmen. Auf eine Gruppenbildung werde verzichtet; Sicherungsrechte blieben unange-tastet. Durch die Quote erhielten die Gläubiger mehr, als ihnen bei [X.] zuflösse. Bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und einer freien Masse von geschätzten 90.300 • ergäbe sich eine Quote von nur 0,11012 v. H., die zudem erst in mehreren Jahren gezahlt würde. Der gestal-tende Teil des Plans sieht einen Verzicht der Gläubiger auf sämtliche Forde-rungen und im Gegenzug eine Quote von 1,9129 v. H. auf alle festgestellten oder noch feststellbaren nicht nachrangigen Forderungen vor, soweit diese nicht werthaltig gesichert sind. In dem besonderen Prüfungstermin vom 18. August 2005 hat der [X.] die Forderung des zu 1 beteiligten Gläubigers (fortan: nur Gläu-biger) unter laufender Nummer 33 der Tabelle nachträglich in Höhe von [X.] 10.387.772,16 • als Hauptforderung aus Darlehen sowie Zinsen und Kos-ten anerkannt und darauf hingewiesen, dass der Gläubiger die Hauptforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend mache. Weitere 482.977,29 • Zinsen hat der Insolvenzverwalter bestritten. 2 Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die anwe-senden Gläubiger darüber abgestimmt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, "die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen gemäß § 251 [X.]". Zur Begründung hat sie zu Protokoll gegeben, dass dem Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplans die Möglichkeit abgeschnitten [X.], nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wegen der Forderung aus vorsätz-lich begangener unerlaubter Handlung zu vollstrecken. Dies hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 22. August 2005 näher ausgeführt. In dem am 25. August 2005 fortgesetzten Abstimmungstermin hat das Insolvenzgericht festgestellt, 3 - 4 - dass die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten [X.] gekommen sind und der Schuldner dem Plan nicht widersprochen hat. Mit [X.]uss vom selben Tage hat es - unter Zurückweisung des [X.] - den Plan bestätigt. Gegen die Bestätigung hat der Gläu-biger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das [X.] hat sie zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde. I[X.] Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. In Bezug auf den in § 251 [X.] verankerten Minderheitenschutz stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage. 5 a) Das [X.] meint, der Antrag des Gläubigers, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, sei bereits unzulässig, weil dieser es versäumt habe, seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. § 251 Abs. 1 Nr.1 [X.]). 6 - 5 - [X.]) Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2005 sei, so das Be-schwerdegericht, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben [X.]. Der Gläubiger habe keinen Widerspruch erklärt. Dies sei selbst dann uner-lässlich, wenn der Gläubiger - wie hier - zuvor gegen den Plan votiert habe. Die Unterscheidung zwischen dem Widerspruch und dem Antrag gemäß § 251 In-sO ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; der Widerspruch sei danach zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Demgegenüber hält die Rechtsbe-schwerde einen ausdrücklich erklärten Widerspruch in der Form des § 251 Abs. 1 Nr.1 [X.] für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Antrag, die [X.] zu versagen, bereits im Abstimmungstermin gestellt hat. 7 bb) Für die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Aus-legung des Wortlauts des § 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sprechen Sinn und Zweck des [X.]. Es soll der Rechtssicherheit dienen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 211 unter Bezugnahme auf [X.]). Der erforderliche [X.] "spätestens im Abstimmungstermin" entspricht der für den Schuldner geltenden Regelung des § 247 Abs. 1 [X.]. Danach gilt dessen Zustimmung als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. Durch das Zusammenspiel beider Vorschriften ist sichergestellt, dass bei Schluss des Abstimmungstermins für den Schuldner und für die Gläubiger gleichermaßen Klarheit geschaffen ist, ob der Insolvenzplan am Widerspruch eines der Beteiligten scheitern kann. Die Erklärungspflicht verhindert zugleich eine unnötige Verzögerung des Verfah-rens. Denn der [X.] des Gläubigers, für den keine Frist vorgese-hen ist, kann gestellt werden, bis die Bestätigung des Plans rechtskräftig ge-worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], § 251 Rn. 6). Überraschend gestellte Versagungsanträge ohne vorherigen [X.] - 6 - spruch würden gegebenenfalls die Anberaumung eines neuen Prüfungstermins erfordern. Die dadurch bedingte Verzögerung des [X.] - wie hier - kann nicht eintreten, wenn der Gläubiger den [X.] schon im [X.] stellt und begründet. Dementsprechend hat der Senat in einem ähnlich ge-lagerten Fall die formelle Beschwer des Rechtsmittelführers, die vorausgesetzt hätte, dass er dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, nicht für er-forderlich gehalten (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Juli 2005 - [X.] ZB 266/04, [X.], 1648, 1649). b) Die Rechtsfrage wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne Divergenz eine Schlechterstellung des Gläubigers (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 [X.]) nicht als glaubhaft angesehen hat. 9 [X.]) Es ist schon nicht glaubhaft, dass die von dem Rechtsbeschwerde-führer angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. 10 (1) Der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab ist hinreichend klar. Er er-gibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nicht-schlechterstellung. Nach § 251 Abs. 2 [X.] ist der Antrag des Gläubigers nur zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht ist. Da eine Schlech-terstellung durch den Insolvenzplan im Streitfall nur vorstellbar ist, wenn eine Restschuldbefreiung die Forderung des Gläubigers nicht ergriffe, muss - neben anderen Voraussetzungen - die behauptete Vorsatztat in diesem Sinne wahr-scheinlich sein. 11 - 7 - (2) Der Gläubiger hat den von ihm behaupteten Eingehungsbetrug nicht glaubhaft gemacht. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das an ihn gerichtete Schreiben des Schuldners vom 29. Januar/13. Februar 2003 bezogen. Der Schuldner hat zu diesem "Geständnis" unter Beweisantritt vorge-tragen, dass die darin enthaltenen Angaben, die sachlich nicht zuträfen, ihm von der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers unter An-drohung der Verhaftung und einer seine Existenz vernichtenden bundesweiten Pressekampagne wörtlich in die Feder diktiert worden seien. Dies ergebe sich auch aus der ungelenken Schrift und den Streichungen im Text. Um dies aufzu-klären, wären aufwendige Ermittlungen durch das Insolvenzgericht nötig, die erst angezeigt sind, wenn der Antrag zulässig ist. Das Schreiben ist deshalb kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung. 12 bb) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, dass die Schlech-terstellung des Gläubigers im Hinblick auf § 227 Abs. 1 [X.] selbst dann nicht wahrscheinlich sei, wenn hinsichtlich seiner Forderung keine Restschuldbefrei-ung einträte. Auch in diesem Punkt ist ein Eingreifen des [X.] nicht angezeigt. 13 (1) Über die Verweisungsnorm des § 4 [X.] richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rah-men der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft. 14 (2) [X.], es stelle einen Gehörsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Pfändungsfreibetrages des Schuldners von dessen - bestrittenen - Angaben ausgehe und sich über den Antrag des Gläubigers, ein [X.] - 8 - achten einzuholen, hinwegsetze, trifft angesichts der vorgenannten verfahrens-rechtlichen Besonderheiten nicht zu. Aus der von der Rechtsbeschwerde ange-führten Entscheidung des [X.] ([X.], Urt. v. 19. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1400 f) ergibt sich nichts anderes. Die dort behan-delten [X.] betreffen das ordentliche Klageverfahren und beziehen sich nicht auf die hier erforderliche Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel. Es ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Gläubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode seine Forderung im Vollstreckungswege in höherem Maße durchsetzen kann als nach dem Insolvenzplan. 16 2. Das Beschwerdegericht meint, es lasse sich nicht feststellen, dass eine unlautere Verhaltensweise des Schuldners für die Annahme des Insol-venzplans im Sinne des § 250 Nr. 2 [X.] ursächlich gewesen sei. Die Nichtan-gabe einer etwaigen Kontoverbindung in den eidesstattlichen Versicherungen von Mai 2003 und Juli 2004 habe keine Planrelevanz im Sinne des § 250 Nr. 2 [X.] erlangt. Entscheidend sei die Vermögenslage des Schuldners im August 2005 gewesen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung bedarf eben-falls keiner Nachprüfung durch den [X.]. 17 a) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass die Be-schwerdekammer den Vortrag des Gläubigers zu weiteren Kontoverbindungen des Schuldners, die in den im Insolvenzplan erwähnten Vermögensverzeichnis-sen nicht aufgeführt seien, als unerheblich gewertet hat. Hierbei handelt es sich um jeweils bei der [X.]geführte Konten des Schuldners Nr.

sowie der [X.]. 18 - 9 - Ein Gehörsverstoß, der die Entscheidung des [X.]s beeinflusst haben könnte, ist nach der Begründung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht erkennbar. 19 [X.]) In der am 9. Juli 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird das Konto des Schuldners angegeben. Ein unredliches Verhalten, das die Gläubiger insoweit beeinflusst haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 20 bb) Hinsichtlich der Konten der E. hatte der Schuldner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 vorgetragen, dass die in den eidesst[X.]tlichen Versicherungen vermisste Kontoverbindung zuletzt Anfang 2004 einen [X.] von 4.636,33 • ausgewiesen habe. Der Insolvenzverwalter hat hierzu ausge-führt, auf Nachfrage habe ihm keiner der Beteiligten darlegen können, dass die nicht angeführten Konten Guthaben aufgewiesen hätten. Das [X.], dem die Ermittlungsakten, auf die sich der Gläubiger insoweit bezogen hat, vorlagen, hat bei dieser Sachlage der Nichterwähnung der Konten der E. rechtsfehlerfrei nicht das Gewicht beigemessen, welches den Schluss auf eine unlautere Herbeiführung der Annahme des Plans rechtfertigte. Sich aufdrängende - weiterführende - Erkenntnismöglichkeiten, die das Gericht zu Lasten des Gläubigers übergangen haben könnte, zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. 21 b) Sie beanstandet hierzu weiter, der vom Beschwerdegericht verlangte Nachweis, dass die Verheimlichung von Vermögensgegenständen durch den Schuldner kausal für die Zustimmung der Gläubiger geworden sei, könne prak-tisch nicht geführt werden. Es hätte deshalb allenfalls darauf abgestellt werden dürfen, ob die Verheimlichung objektiv von einem solchen Gewicht gewesen 22 - 10 - sei, dass die Gläubiger dem Plan im Falle ihrer Kenntnis nicht zugestimmt [X.]. Diese Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat dem Vor-trag des Gläubigers in Verbindung mit den Ermittlungsakten und den Ergebnis-sen der Prüfungstermine keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten entnehmen können. Dies verantwortet der Tatrichter und gibt keine Veranlassung zu grundsätzlichen Rechtsausführungen durch das [X.]. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung 23 - 11 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 107 IN 5647/04 - [X.], Entscheidung vom 06.01.2006 - 86 [X.]

Meta

IX ZB 10/06

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 10/06 (REWIS RS 2007, 4612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4612

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