Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2788

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 16. Juli 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bm, [X.]; [X.] §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 a) In [X.] Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System ver-[X.]det, hält die [X.] "Mit meiner Unterschrift erkläre ich [X.] einverstanden, dass die von [X.] oben angegebenen Daten sowie die [X.] (Waren/Dienstleistungen, Preis, [X.], Ort und Datum des Vorgangs) für an [X.] gerichtete Werbung (z.B. [X.], Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von [X.] beantragter Services ([X.] oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktfor-schung ausschließlich von der [X.] und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per [X.] oder E-Mail-Newsletter betrifft. Soweit die [X.] die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die [X.] per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der Inhaltskontrolle. - 2 - b) In [X.] Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende [X.]n nicht der Inhaltskontrolle: "Wenn Sie am [X.] teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benö-tigt. ..."; "Setzen Sie Ihre [X.]-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die [X.] (Waren/Dienstleistungen ...) an [X.]zur Gutschrift, [X.] gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der [X.]." [X.], Urteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.]

[X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im Übrigen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als auf die Berufung des [X.] die Klage hinsichtlich nach-stehender [X.] abgewiesen und die Berufung des [X.] gegen die teilweise Abweisung der Zahlungsklage zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung hinsichtlich nachstehender [X.] teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt nicht mehr als zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die [X.] "Mit meiner Unterschrift erkläre ich [X.] einverstanden, dass die von [X.] oben angegebenen Daten sowie die [X.] (Wa-ren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an [X.] gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von [X.] beantragter Services ([X.] oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der [X.] und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 - 4 - der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird." im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern über die Gewährung von [X.]n in [X.] Geschäftsbedingungen zu ver[X.]den oder sich darauf zu berufen, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per [X.] oder E-Mail-Newsletter betrifft. Auf die Berufung des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil dahin [X.], dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 133,33 • nebst Zinsen in Höhe von 4% ab dem 12. Juli 2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des [X.] ([X.]) eingetragener Verein, nimmt den [X.] auf Unterlassung der Ver[X.]dung dreier [X.]n in Anspruch, die dieser im Rahmen eines von ihm unter der Bezeichnung [X.] betriebenen 1 - 5 - Kundenbindungs- und Rabattsystems bei Verträgen mit Verbrauchern ver[X.]-det. Ferner verlangt er Auf[X.]dungsersatz in Höhe von 200 •. 2 Der Beklagte bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mit ihm einen auf Ra-battgewährung gerichteten Vertrag abzuschließen, und verpflichtet sich dabei, den Teilnehmern eine Kundenkarte ("[X.]-Karte") zur Legitimation bei ei-nem der angeschlossenen Wirtschaftsunternehmen ("Partnerunternehmen") und zur Erfassung der [X.] zu erteilen, ein Bonuskonto einzurich-ten und nach Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung darauf eingehende Bonuspunkte gutzuschreiben. Die Teilnehmer können die gesammelten Punkte gegen Prämien einlösen oder sich Bargeld auszahlen [X.]. Mit der Abwicklung des Systems und der Verwaltung dabei anfallender [X.] hat der Beklagte die L.

GmbH beauftragt. In dem - papierge-bundenen - Anmeldeformular ("Ihre [X.] Anmeldung"), welches vor [X.] der Kundenkarte auszufüllen ist, heißt es dazu: "Die Verwaltung Ihrer Daten (Basisdaten, freiwillige Angaben und [X.]) erfolgt durch die [X.] Betreibergesellschaft L.

GmbH – gemäß Ziffer 1 der [X.] Hinweise zum Datenschutz." 3 Das Anmeldeformular ist in fünf Abschnitte unterteilt. Zunächst wird im Ab-schnitt "Persönliche Angaben" nach Name, Geburtsdatum, Anschrift und Tele-fonnummer des Teilnehmers gefragt. Daran schließt sich der Abschnitt "[X.] Angaben" an, in dem der Teilnehmer Angaben über seinen Familienstand, das monatliche Haushaltsnettoeinkommen, den Besitz eines [X.] sowie Anzahl und Geburtsjahr der Kinder machen kann. In einem weiteren Abschnitt bietet der Beklagte an, eine Zweitkarte ausstellen zu lassen. Der vierte Abschnitt sieht unter der Überschrift "Profitieren Sie von zusätzlichen exklusiven Angeboten 4 - 6 - und Einkaufsvorteilen!" die Möglichkeit vor, durch Angabe der Mobiltelefon-nummer und/oder der E-Mail-Adresse des Teilnehmers Mitteilungen über den erreichten Punktestand sowie Informationen über "[X.], [X.] und Neuigkeiten zu [X.]" per [X.] bzw. "E-Mail-Newsletter" zu erhalten. 5 Den Schluss bildet ein Abschnitt mit der Überschrift "Ihre Unterschrift". Dieser enthält unter dieser Überschrift und oberhalb der in gelber Farbe gehal-tenen Unterschriftszeile eine zusätzlich schwarz umrandete und durch [X.] hervorgehobene "Einwilligung in Werbung und Marktforschung", die mit nachstehend kenntlich gemachten Hervorhebungen durch [X.]/Unterstreichung wie folgt lautet, wobei das zum Ankreuzen vorgesehene Kästchen rechts neben dem übrigen Text der [X.] angeordnet ist: "Mit meiner Unterschrift erkläre ich [X.] einverstanden, dass die von [X.] oben angegebenen Daten sowie die [X.] (Waren/Dienst-leistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an [X.] gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von [X.] beantragter Services ([X.] oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der [X.]

GmbH und den Partnerunterneh-men gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird." (nachfolgend: [X.]). Dem Anmeldeformular liegt ein Faltblatt bei, welches "Teilnahmebedin-gungen für das [X.]", "Hinweise zum Datenschutz" sowie "[X.] für [X.] und E-Mail Newsletter" enthält. Unter Nr. 1 der "Hinweise zum Datenschutz" heißt es unter anderem: 6 - 7 - "Wenn Sie am [X.] teilnehmen, werden ... Ihr Geburts-datum ... benötigt ..." (nachfolgend: [X.] 2). "Setzen Sie Ihre [X.]-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die [X.] (Waren/Dienstleistungen ...) an [X.]

zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der [X.]" (nachfolgend: [X.] 3). 7 Das [X.] ([X.], [X.], 309 = RDV 2006, 169) hat dem Antrag auf Unterlassung der Ver[X.]dung der [X.] sowie der [X.] in Höhe eines [X.] von 66,67 • stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] ([X.], [X.], 741 = RDV 2007, 27) hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen; auf die Berufung des [X.] hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlas-sungs- und Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat hinsichtlich der [X.] zum Teil und hinsichtlich des [X.] in vollem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 8 [X.] 1. Das Berufungsgericht hat zu [X.] ausgeführt: 9 Der Kläger sei für den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1 [X.] klagebefugt und aktivlegitimiert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 4 [X.]), denn er sei in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen (§ 4 10 - 8 - Abs. 1 und 2 [X.]). Klagebefugnis und Aktivlegitimation erstreckten sich auf Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 [X.] unwirksam seien (§ 1 [X.]). Die Klage nach § 1 [X.] könne auch auf die Unwirksamkeit einer [X.] wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen zwingen-des Recht gestützt werden. Das schließe eine Berücksichtigung datenschutz-rechtlicher Bestimmungen ein, sofern sie inhaltliche Anforderungen stellten. Die Art der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne im [X.] jedoch nicht kontrolliert werden. Formelle Mängel, wie zum Bei-spiel ein Verstoß gegen das Erfordernis der besonderen Hervorhebung der Einwilligung im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.], rechtfertigten daher kein in-haltsbezogenes [X.]verbot. Bei der [X.] handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedin-gung (§ 305 Abs. 1 [X.]), die nach § 307 Abs. 3 [X.] kontrollfähig sei. Perso-nenbezogene Daten dürften in gewissem Umfang zwar nach §§ 28, 29 [X.] auch ohne Einwilligung des Betroffenen für Werbe- und Marktforschungszwe-cke genutzt werden. Die [X.] gehe jedoch über diese gesetzlichen Befug-nisse hinaus, soweit sie auch die Ver[X.]dung der [X.] - insbesondere betreffend Waren und Dienstleistungen - für Werbe- und Marktforschungszwe-cke erlaube. 11 Die [X.] halte der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] stand. [X.] Bestimmungen seien zwar als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu berücksichtigen. Jedoch genüge die [X.], die eine so genannte "Opt-out"-Regelung ("Auskreuzlösung") enthalte, den von § 4a Abs. 1 [X.] gestellten Anforderungen. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei die Einwilligung nur wirksam, [X.]n sie auf der freien Entscheidung des Be-troffenen beruhe. Die Vorschrift berücksichtige die Voraussetzungen des Art. 2 12 - 9 - Buchst. h der Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Danach müsse die Einwilligung ohne Zwang erfolgen. Ein derartiger Zwang bestehe bei der ge-nannten [X.] nicht, weil der Verbraucher die Möglichkeit habe, die Einwilli-gung durch Ankreuzen nicht zu erteilen. Bei der Beurteilung sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen; dieser werde derartige [X.]n nicht ungelesen ak-zeptieren. [X.] werde nicht nur dann freiwillig erklärt, [X.]n sie [X.] als bewusste, vorherige Zustimmung gestaltet sei. § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.] setze implizit voraus, dass eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer so genannten "Opt-in"-[X.] zulässig sei, bei der die Möglichkeit bestehe, "ja" oder "nein" anzukreuzen, sondern auch in Form einer "Opt-out"-[X.]. 13 Die [X.] benachteilige den Verbraucher auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.]. Zwar trage der Verbraucher das Risiko des [X.]. Dies stelle indes vor dem Hintergrund von § 4a Abs. 1 [X.] und im Hinblick darauf, dass nicht auf den flüchtigen, sondern auf den situations-adäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen sei, keine unangemessene Benachteiligung dar. 14 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit es um die Einwilligung des Verbrauchers in die Speicherung und Nutzung der [X.] für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktfor-schung geht. Eine vorformulierte Einwilligung in die Speicherung und Nutzung 15 - 10 - von Daten für diese Zwecke genügt in der vom [X.] ver[X.]deten [X.] den Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 Bundesdatenschutz-gesetz ([X.]), die in Bezug auf datenschutzrechtliche Bestimmungen den al-leinigen Prüfungsmaßstab für die Frage bilden, ob durch die in [X.] vorge-sehene Zustimmungserklärung Regelungen vereinbart worden sind, die im [X.] von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. a) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger für den Unterlassungsanspruch nach § 1 [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.] klagebefugt ist, weil er in die vom [X.] geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist (zur Klagebefugnis vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.], 425, unter [X.]). 16 b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem [X.] nach § 1 [X.] nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 [X.] nicht als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 [X.] angesehen wird, weil die Vorschrift alle natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher schützt ([X.], [X.], 785, 786). Der Kläger erhebt keinen Un-terlassungsanspruch wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken aus § 2 [X.], sondern einen Unterlassungsanspruch wegen Ver[X.]dung unwirksa-mer Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen gemäß § 1 [X.]. 17 c) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die beanstandete [X.] eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. [X.] auch auf eine vom Ver[X.]der vorformulierte einseitige Erklä-rung des anderen Teils anzu[X.]den, die im Zusammenhang mit dem [X.] - 11 - verhältnis steht ([X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, [X.], 818 = [X.], 722, unter II 3 a - Telefonwerbung VI). 19 d) Die [X.] ist unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher [X.] nicht zu beanstanden, weil die in § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 [X.] gestellten Anforderungen an das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in die vom [X.] erstrebte Datennutzung gewahrt sind (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Weitergehende inhaltliche oder formale Anforderungen an die von einer wirksamen Einwilligung gedeckte Datennutzung, wie die [X.] sie vorsieht, bestehen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-sonenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.] ist die Einwilligung unter anderem nur dann wirksam, [X.]n sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und [X.]n sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders hervorgehoben ist. Beides ist hier der Fall. Die formularmäßige [X.] gegen die Erteilung einer Einwilligung genügt jedenfalls bei der vom [X.] gewählten [X.]gestaltung den Anforderungen, die an eine freie Entscheidung im Sinne von § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stellen sind. Angesichts der Art ihrer Einbettung in den übrigen Formulartext und der Textgestaltung wird die Einwilligungserklärung auch dem Hervorhebungserfor-dernis des § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.] gerecht. 20 aa) Nach § 4a Abs. 1 [X.] ist es zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, indem er eine zusätzli-che Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Ab-gabe der Einwilligungserklärung ankreuzt ("Opt-in"-Erklärung). Die Vorschrift 21 - 12 - setzt Art. 2 Buchst. h der [X.]/[X.] vom 24. Oktober 1995 ([X.]. [X.] Nr. L 281 S. 31) um. Dort wird als "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung definiert, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person [X.], dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] zielt nach der Gesetzesbegründung auf eine Berück-sichtigung der Voraussetzung ab, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgen muss ([X.]. 14/4329, [X.]). An der Möglichkeit zu einer freien Entscheidung kann es etwa fehlen, [X.]n die Einwilligung in einer Situation wirtschaftlicher oder [X.] Schwäche oder Unterordnung erteilt wird ([X.] in: [X.]/Hilf, [X.], [X.], Stand: Oktober 2007, [X.], Art. 2 [X.]. 28; [X.]/[X.], [X.]-[X.], 1997, Art. 2 [X.]. 23) oder [X.]n der Betroffene durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner Daten verleitet wird [X.]/[X.]/Herb, [X.]schutzrecht, Stand: Januar 2007, § 4a [X.] [X.]. 7). Bei der Entscheidung über den Beitritt zum Rabatt- und Kundenbin-dungssystem des [X.] sowie beim Ausfüllen des Anmeldeformulars unter-liegt der Verbraucher indes keinem derartigen rechtlichen, wirtschaftlichen oder faktischen Zwang. Das macht die Revision auch nicht geltend. Es ist nicht er-kennbar, dass die Not[X.]digkeit, zur Versagung der Einwilligung in die Zusen-dung von Werbung das dafür vorbereitete Kästchen anzukreuzen ("Opt-out"-Erklärung), eine ins Gewicht fallende Hemmschwelle darstellt, die den Verbrau-cher davon abhalten könnte, von seiner Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch zu machen ([X.], [X.], 517, 518). 22 [X.]) Aus § 4a [X.] ergibt sich nicht, dass die Einwilligung nur dann wirk-sam sein soll, [X.]n sie, wie die Revision es für erforderlich hält, in der Weise "aktiv" erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte [X.] - 13 - rung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss ("Opt-in"-Erklärung). Vielmehr ergibt sich aus § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.], dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklä-rungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie in diesem Fall besonders her-vorgehoben wird. Durch dieses Erfordernis soll verhindert werden, dass die Einwilligung bei Formularverträgen im so genannten Kleingedruckten versteckt wird und der Betroffene sie durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich ihrer und ihres Bezugsgegenstands bewusst zu sein, weil er sie übersieht ([X.]/Schomerus, [X.], 9. Aufl., § 4a [X.]. 14; [X.]/[X.], [X.], Stand: Dezember 2007, § 4a [X.]. 29; [X.], [X.], 6. Aufl., § 4a [X.]. 40). Weitergehende Wirksamkeitsanforderungen im Hinblick auf die Technik der Einwilligungserklärung, die bei der Auslegung des § 4a [X.] zu beachten wä-ren, sind auch der [X.] nicht zu entnehmen. Nach deren Art. 7 Buchst. a, Art. 2 Buchst. h muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung personenbezogener Daten "ohne jeden Zweifel", für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird. Diesen Anforderungen kann auch eine zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilte Einwilligung genügen, sofern sie, wie nach § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.] erforderlich, besonders hervorgehoben wird. Den danach an eine gemäß § 4a [X.] wirksame Einwilligung zu stel-lenden Anforderungen wird die von dem [X.] ver[X.]dete [X.] mit ihrer Platzierung unmittelbar über der Unterschriftszeile, ihren Aussagen und ihren drucktechnischen Hervorhebungen gerecht. Sie ist entgegen der Ansicht der Revision so gestaltet, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt der [X.] nicht verborgen bleiben können, sondern dass sich ihm die mit der Unterschriftsleistung abzugebende Einwilligungserklärung - nicht zuletzt auch angesichts der denkbar einfachen und deutlich gestalteten Abwahlmög-lichkeit - als sein bewusster und autonomer Willensakt darstellt. Es ist zwar nie 24 - 14 - ganz auszuschließen, dass ein unsorgfältiger Verbraucher die vom [X.] ver[X.]dete "Einwilligung in Werbung und Markforschung" vor Abgabe seiner Unterschrift gleichwohl überliest. Wie die Revision einräumt, ist jedoch nicht auf einen oberflächlichen, sondern auf einen durchschnittlich informierten und ver-ständigen Verbraucher abzustellen, der einer vorformulierten [X.] die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt ([X.] 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 438 = [X.], 480, unter I[X.] - [X.]). Auch im Rahmen von § 4a Abs. 1 [X.] ist dem Betroffenen jedenfalls ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit zuzumuten (Vertragsrecht und AGB-[X.]werke/[X.], [X.], Stand: November 2002, [X.]. 17). Dem trägt die [X.] hinreichend Rechnung. Denn sie ist so platziert und drucktechnisch so gestal-tet, dass der Betroffene geradezu auf die mit der Unterschriftsleistung verbun-dene Einwilligungserklärung und die vorgesehene Abwahlmöglichkeit gestoßen wird. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der Verbraucher dem Inhalt des Formulars unter Umständen nur eine vergleichsweise flüchtige Aufmerksamkeit schenken mag, weil der auf Rabattgewährung gerichtete Vertrag aus seiner Sicht nicht mit einer Gegenleis-tung verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] schlie-ßen sich die Begriffe "flüchtig" und "verständig" nicht gegenseitig aus ([X.], Urteil vom 19. April 2001 - [X.], [X.], 81 = [X.], 81, unter II 3 b - Anwalts- und Steuerkanzlei; [X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, [X.], 619 = [X.], 517, unter [X.] b - Orient-Teppichmuster). Angesichts der überschaubaren Gestaltung der hier streitigen [X.] ist auch von einem flüchtigen, aber durchschnittlich verständigen [X.] zu erwarten, dass er den Umstand der Einwilligung und die damit ein-hergehende Abwahlmöglichkeit zur Kenntnis nimmt. 25 - 15 - 3. Die Revision ist dagegen begründet, soweit sich die [X.] auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für eine Übermittlung von Werbung durch telefonische [X.] ([X.]) oder E-Mails bezieht ("–mittels von [X.] beantragter Services ([X.] oder [X.])"). In diesem Umfang ist die [X.] im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unange-messen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. 26 a) In Bezug auf die formularmäßig erklärte Einwilligung in Werbung mit-tels [X.] oder E-Mail ist die streitgegenständliche [X.] der Inhaltskontrolle unterworfen, weil durch die ver[X.]dete [X.]gestaltung eine von Rechtsvor-schriften abweichende Regelung vereinbart wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. 3 UWG stellt Werbung unter Ver[X.]dung elektroni-scher Post, insbesondere E-Mail und [X.], eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. [X.], die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, [X.]n er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Ver[X.]dung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), sind von dieser Vorschrift nicht gedeckt. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt vielmehr, dass die [X.] mittels einer gesonderten Erklärung erteilt wird ("Opt-in"-Erklärung). 27 Zwar sieht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vor, dass für die Erteilung der Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist. [X.] Erfordernis ergibt sich aber aus der richtlinienkonformen Auslegung des hierin ver[X.]deten Einwilligungsbegriffs anhand der Richtlinie 2002/58/[X.] und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-tung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elekt-ronischen Kommunikation ([X.]. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002 S. 37; Daten-schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Zur Bestimmung des Begriffs 28 - 16 - der Einwilligung verweist Art. 2 Satz 2 Buchst. f dieser Richtlinie auf die [X.] 95/46/[X.] (Datenschutzrichtlinie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie 2002/58/[X.], die Privatsphäre des Betroffenen vor neuen Risiken durch öffentli-che Kommunikationsnetze zu schützen (Erwägungsgründe 5 und 6), erläutert Erwägungsgrund 17 deshalb auch: "– [X.] kann in jeder geeigne-ten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifi-schen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website." Die Formulierung "spezifische Angabe" macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen [X.] ist. Dem werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gerecht, [X.]n die Einwilligung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Es fehlt bei derart vorformulierten Erklärungen an der ge-forderten spezifischen Einwilligungserklärung, [X.]n der Kunde weder ein be-stimmtes Kästchen anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht allein schon in der Unterschrift, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt. Die geforderte spezifi-sche Angabe verlangt vielmehr eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes ("Opt-in"-Erklärung). 29 Diesen Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der Einwilligung ist im nationalen Recht Rechnung zu tragen. Denn der [X.] Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 UWG die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/[X.] enthal-30 - 17 - tenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung umsetzen wollen ([X.]. 15/1487, [X.], 21). In den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heißt es ausdrücklich, dass mit dieser Bestimmung, "entsprechend der Regelung der Fallgruppe 3 [§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG] die so genannte [X.] gewählt" worden sei ([X.]. 15/1487, [X.]). Angesichts der spezifischen Schutz-zweckanforderungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation enthält § 7 Abs. 2 UWG auch keine dem § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.] entsprechende Re-gelung, nach der es zulässig ist, die Einwilligung zusammen mit anderen Erklä-rungen zu erteilen. Anders als im Rahmen von § 4a Abs. 1 Satz 4 [X.] ge-nügt es deshalb am Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Einwilligung in Werbung per E-Mail oder [X.]-Nachrichten nicht, [X.]n sie zusammen mit an-deren Erklärungen abgegeben wird. Insoweit enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr eine gegenüber dem [X.] eigenständige Regelung, was nicht zuletzt darin seinen Ausdruck findet, dass der Gesetzgeber die Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2002/58/[X.] nicht im Datenschutzrecht, sondern mit Blick auf den nicht selten belästigenden Charakter solcher Werbung bewusst im Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb vorgenommen hat (vgl. [X.]. 15/1487, [X.]). b) Eine gesonderte Einwilligungserklärung liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits in der Angabe der E-Mail-Adresse oder Mo-bilfunknummer durch den Kunden, wie dies im vierten Abschnitt des vom [X.] ver[X.]deten Anmeldeformulars vorgesehen ist. Sofern der Kunde [X.] Angaben macht, wird er über "[X.], [X.] und [X.] zu [X.] – informiert". Damit willigt er lediglich in die Übermittlung der in der [X.] ausdrücklich genannten Informationen per E-Mail oder [X.]-31 - 18 - Nachricht ein, erklärt aber keine Einwilligung in die Zusendung von Werbung jeglicher Art durch elektronische Post. 32 Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG, unter denen eine Aus-nahme vom Erfordernis der Einwilligung des Adressaten in die Zusendung elektronischer Post besteht, sind nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfüllt. 33 c) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die [X.] in dem vorbe-zeichneten Umfang nicht stand. Soweit sie sich bei der Einwilligung in Werbung per E-Mail oder [X.] auf eine "Opt-out"-Erklärung beschränkt, ist sie mit we-sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner des [X.] damit unangemessen, weil hierin die Einwilligung nicht mit der geforderten spezifi-schen Angabe, sich gerade auch auf eine Werbung per E-Mail oder [X.] ein-lassen zu wollen, zum Ausdruck kommt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dem steht die Rechtsprechung des für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem [X.] über den unlauteren Wettbewerb zuständigen [X.] Zivilsenats des [X.] nicht entgegen, soweit dort zur belästigenden Werbung im Sinne von § 1 UWG aF bzw. nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausgeführt ist, dass durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger entstehe, die dieser nicht hinzunehmen brauche, [X.]n er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe (Urteile vom 11. März 2004 - [X.], [X.], 517, unter [X.] [X.] - E-Mail-Werbung; vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, [X.], 164, [X.]. 8 - [X.]). Der [X.] Zivil-senat hat auf Anfrage erklärt, dass dem von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geforderten bewussten Einverständnis ("opt-in") auch nach seiner Auffassung in [X.] Geschäftsbedingungen nur durch eine ausdrückliche Erklärung Rechnung - 19 - getragen werden könne und eine "Opt-out"-[X.] der hier zu beurteilenden Art von der gesetzlichen Regelung abweiche. 34 Mangels zureichender Einverständniserklärung würde es sich deshalb bei Werbung, die auf Grund der [X.] per [X.] oder E-Mail versandt wird, um unverlangte Werbung handeln. Eine solche Werbung stellt nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Diese belästigende Wirkung geht nicht nur von einer Versendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des [X.] aus ("Spam"; vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 7 [X.]. 81). Der unverlangte Versand von Werbung mittels [X.] greift ähnlich stark in die Privatsphäre des Adressaten ein [X.] in: [X.], jurisPK-UWG, Stand: 4. Oktober 2007, § 7 [X.]. 284). Eine vorformulierte [X.]serklärung, die dem nicht Rechnung trägt, stellt sich deshalb als unan-gemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar. d) Die Unangemessenheit des vorgenannten Regelungsteils führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten [X.] (§ 306 Abs. 1 [X.]). Lässt sich eine komplexe Formularbestimmung inhaltlich und nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] rechtlich unbedenklich (siehe nur Senatsurteil vom 25. März 1998 - [X.] ZR 244/97, [X.], 1452 unter I[X.] a cc m.w.[X.]). So ist es hier. Sprachlich und gegenständlich verbleibt nach Streichung des unwirksamen Regelungsteils "– mittels von [X.] beantrag-ter Services ([X.] oder E-Mail-Newsletter –)" ein aus sich heraus verständli-cher, selbständiger [X.]text, der die Einwilligung in Werbung per Post betrifft und - wie aufgezeigt - Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein kann. 35 - 20 - I[X.] 36 1. Die [X.] 2 hat das Berufungsgericht als wirksam angesehen und zur Begründung ausgeführt: 37 Bei ihr handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.]. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont ent-halte diese [X.] keine Vertragsbedingung, sondern lediglich einen tatsächli-chen Hinweis. Gegen eine Vertragsbedingung spreche bereits, dass sie sich in der Rubrik "Hinweise zum Datenschutz" befinde, die von der Rubrik "Teilnah-mebedingungen für das [X.]" räumlich abgesetzt sei. Außerdem komme der [X.] 2 aus Sicht des Verbrauchers deshalb kein eigenständiger Vertragsregelungsgehalt zu, weil sich der Umstand, dass das Geburtsdatum als Pflichtangabe benötigt werde, bereits aus dem Anmeldeformular ergebe, wel-ches "Persönliche Angaben" und "Freiwillige Angaben" unterscheide und unter "Persönliche Angaben" ein Feld für das Geburtsdatum vorsehe. Im Übrigen sei die [X.] 2 nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht kontroll-fähig, weil sie sich in einem Hinweis auf die für den [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehende Berechtigung erschöpfe. Nach dieser Vorschrift sei das Erheben personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Ge-schäftszwecke zulässig, [X.]n es der Zweckbestimmung eines [X.] oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses diene. Dies sei dann der Fall, [X.]n Daten zur Erfüllung der Pflichten oder der Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag gebraucht würden. Diese Voraussetzung liege im Hinblick auf das Geburtsdatum vor. Es stelle ein geeignetes Kriterium zur Iden-tifizierung von Kunden und zur Unterscheidung namensgleicher Kunden dar. Das bloße Geburtsjahr ermögliche bei der großen Zahl von Teilnehmern am 38 - 21 - [X.]-Programm (über 30 Millionen) die erforderliche Unterscheidung nicht hinreichend zuverlässig. Außerdem sei allein das Geburtsjahr zur Kontrolle der Einhaltung der Altersgrenze - gemäß Nr. 1.2 der Teilnahmebedingungen die Vollendung des 16. Lebensjahrs - nicht hinreichend geeignet. Auch eine PIN-Nummer versage als Identifizierungsmerkmal bei denjenigen Kunden, die sie vergessen oder verlegt hätten. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Daten-sparsamkeit nach § 3a [X.] könne der Kläger im Übrigen nicht mit Erfolg gel-tend machen, weil diese Vorschrift nur einen Programmsatz enthalte. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. 39 40 a) Es kann dahinstehen, ob die von der Revision angegriffene Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, also ob sie überhaupt den Vertragsinhalt regelt oder ob sie nicht nur einen tatsächlichen Hinweis enthält, weil das Geburtsdatum des [X.] bereits im Abschnitt "Persönliche Angaben" erhoben wird. b) Jedenfalls unterliegt auch diese Bestimmung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.], weil sie keine von Rechtsvorschriften abwei-chende oder diese ergänzende Regelung enthält (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] ist das Erheben, Speichern, [X.] oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, [X.]n es der Zweckbe-stimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Darüber hi-nausgehende Befugnisse räumt die angegriffene [X.] dem [X.] nicht ein. 41 Nach der Gesetzesbegründung soll § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] den Gedanken der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 42 - 22 - personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verdeutlichen ([X.]. 14/4329, [X.]). Schon angesichts der Vielzahl der [X.] am [X.]-Programm gehört eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer hat, zur Vermeidung von [X.] in besonderer Weise geeignet. Es kommt nicht darauf an, ob die Kenntnis des vollständigen [X.] für ein Bonusprogramm zwingend erforderlich ist oder nicht. Zwar soll das Erfordernis des "Dienens" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erst dann gewahrt sein, [X.]n die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. [X.]/Schomerus, aaO, § 28 [X.]. 13; [X.], aaO, § 28 [X.]. 91, jeweils m.w.[X.]; siehe bereits [X.], 226, 233). Jedoch zieht auch der Kläger nicht in Zwei-fel, dass außer dem Namen, der Anschrift und dem bloßen Geburtsjahr des Teilnehmers ein weiteres Identifizierungsmerkmal not[X.]dig ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts des nicht von der Hand zu weisenden Bedürfnisses nach [X.] das vollständige Ge-burtsdatum als ein überlegenes Identifizierungsmerkmal gewählt hat. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzt nicht voraus, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gerade der betreffenden Daten für die Zweckbestimmung des [X.] unverzichtbar ist ([X.]/[X.], aaO, § 28 [X.]. 18 f.). 43 II[X.] 1. Die [X.] 3 ist nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hat ausgeführt: 44 - 23 - Auch bei dieser [X.] handele es sich nicht um eine [X.] im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.], sondern lediglich um einen Hinweis, der nach seinem objektiven Wortlaut nicht den Eindruck hervorrufe, den Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln. Gegen den AGB-Charakter der [X.] spreche bereits, dass sie von der Rubrik "Teilnahmebe-dingungen für das [X.]" räumlich abgesetzt sei. Mit dieser [X.] werde der Verbraucher zudem lediglich unterrichtet, an [X.] die so genann-ten [X.] übermittelt würden. Der Verbraucher werde die [X.] nicht dahin verstehen, dass sie die Berechtigung des [X.] zur Übermittlung der [X.] konstitutiv regeln solle. Der Beklagte komme damit vielmehr ledig-lich seiner Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 [X.] nach. 45 46 Im Übrigen sei die Bestimmung auch deshalb nicht kontrollfähig im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.], weil sie sich ebenfalls in einem Hinweis auf die für den [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehende Berechti-gung erschöpfe. Wie bereits das [X.] zu Recht ausgeführt habe, stehe demjenigen, der an dem Rabattsystem des [X.] teilnehme, gemäß § 666 [X.] ein Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit der Gutschrift, Verwal-tung und Auszahlung der [X.]-Punkte zu. Der Beklagte habe hinreichend dargetan und belegt, dass er bzw. die Betreibergesellschaft L.

GmbH zur Erfüllung dieses Anspruchs wissen müssten, welche Waren oder Dienstleistungen dem jeweiligen Rabattvorgang zugrunde lägen, zumal die Partnerunternehmen des [X.]-Systems die Möglichkeit hätten, Sonderakti-onen mit besonders hohen Punktwerten durchzuführen. Im Hinblick auf die [X.] der Möglichkeiten von rabattrelevanten Sonderaktionen durch Partnerunter-nehmen, wie sie der Beklagte erläutert habe, gebe es zur Übermittlung der Wa-ren und Dienstleistungen betreffenden [X.] keine mit vernünftigem Aufwand realisierbare und praktikable Alternative. Auch die vom [X.] [X.] 24 - gelegten Kundenbeschwerden könnten ohne Kenntnis der betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht sachgerecht bearbeitet werden. 47 2. Dagegen [X.]det sich die Revision ohne Erfolg. 48 Es kann offenbleiben, ob die [X.] nach ihrem Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses geregelt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]), oder ob sie nicht lediglich einen tatsächlichen Vorgang beschreibt. Jedenfalls ist die [X.] nicht kontrollfähig, weil ihr Inhalt von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] ge-deckt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Mitteilung der [X.] durch das Partnerunternehmen dient, auch soweit es um eine Mitteilung der von den [X.]n unter Einsatz der [X.]-Karte erworbenen Waren und Dienstleis-tungen geht, der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des [X.] mit den Teilnehmern des Rabattprogramms. 49 Unter Nr. 3.1 Satz 2 der Teilnahmebedingungen räumt der Beklagte den Teilnehmern das Recht ein, jederzeit ihren aktuellen Punktestand abzurufen. Das entspricht den in § 666 [X.] geregelten Auskunfts- und Rechenschafts-pflichten eines Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber. Seiner Verpflichtung kann der Beklagte nur gerecht werden, [X.]n die von ihm erteilten Auskünfte für den Kunden nachprüfbar sind. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei [X.], dass die dem Bonusprogramm angeschlossenen Partnerunternehmen von einer Vielzahl unterschiedlicher Rabattierungsmöglichkeiten Gebrauch ma-chen, die speziell von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung abhängen [X.]. Angesichts dessen bedarf der Beklagte der Kenntnis der vom Kunden bei dem Partnerunternehmen erworbenen Waren bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen, um den Kunden über deren Punktestand vollständig, richtig, - 25 - verständlich und nachprüfbar Auskunft geben zu können. Namentlich dann, [X.]n der Kunde häufiger bei einem dem Rabattsystem angeschlossenen Un-ternehmen einkauft, dessen Warensortiment breit gestreut ist, ist die Benen-nung der Ware oder Dienstleistung in der Regel das maßgebliche [X.], um den [X.] nachverfolgen und überprüfen zu können. [X.] Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 [X.] i. V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Eine Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, [X.]n die Abmahnung nur teilweise berechtigt war ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 509, unter I[X.]; [X.], [X.], 690; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 12 [X.]. 1.99; Fezer/ Büscher, Lauterkeitsrecht, 2005, § 12 UWG [X.]. 52; [X.]/Scharen, [X.], 5. Aufl., [X.]. 11 [X.]. 35 m.w.[X.]). 50 51 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 [X.]. V. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben, soweit das Oberlan-desgericht auf die Berufung des [X.] die Klage hinsichtlich der begehrten Unterlassung im vorstehend erörterten Umfang und hinsichtlich der Kostener-stattung teilweise abgewiesen und die Berufung des [X.] gegen die Teilab-weisung der Zahlungsklage zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat abschließend zu 52 - 26 - entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Beru-fungsurteils ist der Klage stattzugeben. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 O 12679/05 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 29 U 2769/06 -

Meta

VIII ZR 348/06

16.07.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 (REWIS RS 2008, 2788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2788

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