Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 59/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2070

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[X.]/03vom29. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom31. Januar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.]zurückverwiesen.[X.]: bis zu 900 Gründe:Die Parteien schlossen vor dem [X.] einen Prozeßver-gleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über [X.] des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Ko-sten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. [X.] dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß die Klage nach dem- 3 -Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des [X.] begründet [X.] wäre. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durchBeschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zuge-lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu sei-nen Lasten getroffene Kostenentscheidung.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter istwirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.], [X.] 13. März 2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in [X.]Z best.;Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003 - [X.]/03).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegenfehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts we-gen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbstentscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der [X.] Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist [X.] von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. [X.] gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101- 4 -Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu be-rücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen ([X.], [X.] 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 59/03

29.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 59/03 (REWIS RS 2003, 2070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2070

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