Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. VIII ZB 128/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3236

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[X.]02vom6. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der23. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.[X.]: 500 Gründe:[X.] der Kläger seine Klage auf Mietzins für Januar bis April 2002zurückgenommen hat, hat das [X.] mit Beschluß vom29. August 2002 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie- 3 -die Erhebung der Klage veranlaßt hätten und ohne deren Rücknahme [X.] verurteilt worden wären.Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung [X.] (Einzelrichter) mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückge-wiesen und die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen. Nach beim [X.] eingegangener Rechtsbeschwerde der [X.] hat das Landgericht (Einzelrichter) am 6. November 2002 seinen [X.] 18. Oktober 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundes-gerichtshof zugelassen werde. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten [X.] Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel durch einen hierzugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der [X.] mit Beschluß vom 13. März 2003 ([X.], NJW 2003, 1254, z.Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist [X.] nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der [X.] statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den [X.] und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die ange-fochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sieunter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. [X.]. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Ent-scheidung des [X.]. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei [X.] übertragen müssen. Wie in der genannten [X.] 4 -dung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht ge-hindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berück-sichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nurim Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch [X.] auszuschließen.III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] Dr. [X.] Dr. LeimertDr. [X.]

Meta

VIII ZB 128/02

06.05.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. VIII ZB 128/02 (REWIS RS 2003, 3236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3236

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