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PDF anzeigen[X.]/03vom21. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der23. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom23. Mai 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.[X.]: 350,- Gründe:[X.] Parteien schlossen vor dem [X.] einen Vergleich,in dem sie dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des [X.]. Das Amtsgericht hat diese Kosten mit der Begründung [X.] aufgehoben, das entspreche billigem Ermessen, weil zum Zeitpunkt [X.] der Ausgang des Rechtsstreits nicht eindeutig festgestanden habe.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landge-- 3 -richt durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet [X.] Beklagte mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.[X.] Die "Gründe" des angefochtenen Beschlusses lauten wörtlich [X.] zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen [X.]. Die entscheidenden Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben.Zwar ist der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als Modernisie-rung anzusehen. Zudem ist der Einbau eines Fahrstuhls in [X.] allgemein üblich. Es bleibt aber dahingestellt, inwiefern dieseModernisierung zum Teil eine Luxussanierung war (Glas? Dach-spitz?)."2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalbunwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den [X.] ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.],Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.], 701, zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - [X.] und59/03, nicht veröffentlicht, m.w.Nachw. auf die ständige [X.]) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte [X.] entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlichbejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [X.] ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Be-deutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichenRichters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren - unabhängig von der hier von [X.] erhobenen Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen. § 568 Satz 3ZPO steht dem nicht entgegen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO; [X.] vom 29. Juli 2003, aaO).c) Da der angefochtene Beschluß bereits wegen des Verstoßes gegenArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt,kommt es nicht mehr darauf an, daß er entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 [X.] mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist (vgl. [X.], Beschluß vom20. Juni 2002 - [X.] 56/01, [X.], 101).3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dies gilt nicht nurim Hinblick auf den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch- 5 -die [X.], sondern auch wegen der Unzulänglichkeit ihresInhalts, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits an Willkür grenzt.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. VIII ZB 73/03 (REWIS RS 2004, 4947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4947
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