Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. VIII ZB 43/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3244

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[X.]/02vom6. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der [X.] (Einzelrichter) des [X.] in [X.] am Mainvom 14. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten werden für das [X.].[X.]: 95,49 Gründe:[X.] Amtsgericht [X.] am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. [X.] hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 [X.] für- 3 -von ihm gefertigte entsprechende Schreiben zur Aufenthaltsermittlung des [X.] geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Februar 2002 hat das Amtsge-richt diese Gebühren abgesetzt, weil die fraglichen Schreiben im Rahmen eineslaufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] mit Beschluß des [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiter sein Ziel, daß auchdie Kosten für die sieben Schreiben zur Auskunftsermittlung nebst Zinsen fest-gesetzt werden.I[X.] [X.] (Einzelrichter) hat ausgeführt, für die vom Prozeßbe-vollmächtigten des [X.] für die Fertigung der Schreiben zur Aufenthaltser-mittlung entfaltete Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt wer-den; diese Tätigkeit sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1[X.] abgegolten.[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Wie der [X.] mit Beschluß vom 13. März 2003 ([X.], NJW 2003, 1254, z. Veröff. in [X.]Z best.) dargelegt hat, ist [X.] nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der [X.] statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den [X.] -wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (§ 574 Abs. 3Satz 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch derAufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich dergenannten Entscheidung des [X.]. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte [X.] entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahtengrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 [X.] mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dies gilt auchdann, wenn der Einzelrichter - wie hier - die Rechtsbeschwerde nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, weil die Rechtsprechung zu der entschei-dungserheblichen Frage uneinheitlich sei. Der Begriff der grundsätzlichen Be-deutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Wie in der genanntenEntscheidung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 [X.] gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zuberücksichtigen. Denn es kann nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine [X.] nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfungdurch das Rechtsbeschwerdegericht [X.] 5 [X.] der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] Dr. [X.] Dr. LeimertDr. [X.]

Meta

VIII ZB 43/02

06.05.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. VIII ZB 43/02 (REWIS RS 2003, 3244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3244

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