Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2020, Az. 7 BN 4/19

7. Senat | REWIS RS 2020, 4047

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Rechtsverordnung des Landratsamts über die Neufestsetzung eines bereits zuvor bestehenden [X.] zugunsten der [X.], die auf der Gemarkung der Nachbargemeinde zwei Trinkwasserbrunnen betreibt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer in der Schutzzone [X.] gelegener Grundstücke, auf denen sie u.a. ein Hotel mit Restaurant und Einzelhandel sowie einen großen Parkplatz mit ca. 250 Pkw- und ca. 9 [X.]us-Stellplätzen betreibt. Ein als Wiese genutztes Grundstück liegt in der Schutzzone [X.] Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag auf der Grundlage der von den [X.]ehörden vorgelegten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die [X.]eschwerde der Antragstellerin.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Ablehnung des von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrags, der neben den der Ermittlung der Einzugsgebiete der [X.]runnen zugrunde liegenden methodischen Vorgaben auch die davon nicht zu trennende Sachfrage der Abgrenzung des [X.] und der Schutzzone W II zum Gegenstand hat, weder die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht noch - damit verbunden - den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Ablehnung des [X.]eweisantrags findet eine Stütze im Prozessrecht.

5

aa) Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des [X.]s, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das [X.] kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine [X.]ehörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. Oktober 1968 - 8 C 48.68 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79 und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - [X.]VerwGE 56, 110 <127>; [X.]eschlüsse vom 18. Januar 1982 - 7 [X.] 254.81 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137, vom 30. Dezember 1997 - 11 [X.] 3.97 - [X.] 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 5, vom 3. Februar 2010 - 7 [X.] - juris Rn. 12 und vom 8. März 2018 - 9 [X.] - [X.] 406.403 § 44 [X.]NatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 32; zur Verwertung eines in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens siehe nunmehr auch [X.]eschluss vom 15. Juni 2020 - 2 [X.] 30.19 - juris Rn. 23 ff.). Gutachterliche Stellungnahmen, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten [X.]ehörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden, sind insoweit nicht anders zu behandeln ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. März 1992 - 4 [X.] 39.92 - NVwZ 1993, 268). Denn allein die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, begründet als solche nicht die Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen und erlaubt nicht den Schluss, seine Erkenntnisse könnten im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nicht verwertet werden. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß - nicht anders als die entsprechend sachkundigen eigenen [X.]ediensteten einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten technischen Fachbehörde bzw. Fachabteilung - als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen. Dies gilt unabhängig vom Verfahrensstadium, denn die Verpflichtung der [X.]ehörde zur objektiven Amtsführung kennt insoweit keine Unterschiede (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - [X.]VerwGE 18, 216 <218>; [X.]eschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 [X.] 32.13 - juris Rn. 14).

6

Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn dem [X.] sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das [X.]eweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der [X.]eteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 37; [X.]eschluss vom 3. Februar 2010 - 7 [X.] - juris Rn. 12).

7

bb) Diese rechtlichen Maßstäbe zieht die Antragstellerin zu Unrecht in Zweifel. Ohne Erfolg beruft sie sich auf eine Kammerentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG, [X.] vom 30. November 1993 - 2 [X.]vR 594/93 - [X.]ayV[X.]l 1994, 143 <144>), wonach eine Ermessensentscheidung nach (§ 98 VwGO i.V.m.) § 412 ZPO immer voraussetze, dass das Gericht bereits ein Gutachten nach Maßgabe der §§ 402 ff. ZPO eingeholt habe; bei einer Verwertung von sonstigen Gutachten im Wege des [X.] sei der Verweis auf die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen.

8

[X.]ereits das dort vertretene Verständnis des einfachrechtlichen [X.]eweisrechts ist nicht zweifelsfrei. Insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde vor der Einführung des § 411a ZPO - und wird weiterhin - die Auffassung vertreten, dass auch Gutachten aus Verwaltungs-, Schlichtungs- und Schiedsverfahren, die im Wege des [X.] ins Gerichtsverfahren eingeführt worden sind, den [X.] ersetzen können, soweit mit ihnen alle klärungsbedürftigen Fragen beantwortet werden können (vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 6. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.], 1216 Rn. 6 m.w.N.; [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl. 2014, § 411a Rn. 3 ff.). Das [X.]undesverfassungsgericht hat sich in der Folgezeit - worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend abhebt - nicht mehr auf den genannten [X.]eschluss bezogen, sondern ist ausdrücklich der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts gefolgt unter Hinweis darauf, dass die Einholung weiterer Gutachten in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder unter Verweis auf eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden könne (so insbesondere in asylrechtlichen Streitigkeiten, [X.]VerfG, [X.] vom 10. August 2001 - 2 [X.]vR 1238/00 - juris Rn. 5 und vom 5. September 2002 - 2 [X.]vR 995/02 - juris Rn. 11 unter [X.]ezugnahme auf [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. März 2000 - 9 [X.] 518.99 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8 und vom 27. Februar 2001 - 1 [X.] 206.00 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7; nunmehr auch [X.]eschluss vom 17. September 2019 - 1 [X.] 43.19 - [X.]ayV[X.]l 2020, 201 Rn. 44 f., 48; sowie Funke-Kaiser/[X.], [X.], Stand 1. März 2019, § 78 Rn. 389 ff., [X.] f. und [X.], [X.], 10. Aufl. 2019, vor § 78 Rn. 129; zum Fachplanungsrecht siehe [X.]VerfG, [X.] vom 20. Februar 2008 - 1 [X.]vR 2722/06 - juris Rn. 10). Die entsprechende Heranziehung des § 412 ZPO führt somit letztlich auf einen allgemeinen Grundsatz des [X.]eweisrechts, der auch in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 7. September 2011 - 1 A 1871/09 - juris Rn. 9 ff.).

9

cc) Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung der [X.]eweisanträge gemessen an den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend zugrunde gelegten Grundsätzen zu beanstanden ist.

Die mangelnde Eignung der von den [X.]ehörden vorgelegten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung folgt nicht daraus, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung der [X.]ehörden zur objektiven Amtsführung - im Einzelfall Gesichtspunkte für die Parteilichkeit der Sachverständigen vorlägen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - [X.]VerwGE 18, 216 <218>; [X.]eschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 [X.] 3.97 - [X.] 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 6). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht erkennbar.

Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, dass die behördlichen Gutachten offen erkennbare Mängel aufweisen. Das folgt nicht etwa daraus, dass das Gutachten bei der [X.]emessung der engeren Schutzzone sich nicht strikt an der [X.] orientiert hat, wie sie sowohl in dem als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogenen [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - [X.] 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 29) als auch im [X.] des [X.]ayerischen Landesamtes für Umweltschutz vorgegeben sei. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Regel, von der im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden kann.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt ist, dass insoweit und auch in [X.]ezug auf die Abgrenzung der weiteren Schutzzone [X.] jeweils eine Sondersituation vorliegt, die insbesondere die [X.]erücksichtigung einer transversalen Dispersion erfordert, erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin darin, die tatrichterliche Würdigung der vorhandenen Gutachten und sonstigen [X.] als fehlerhaft anzugreifen. Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind aber - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind aber mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Mai 2015 - 7 [X.] 18.14 - Zf[X.] 2015, 85 Rn. 15 m.w.N.). Ein solcher Mangel wird von der Antragstellerin, deren Vortrag demjenigen in einer Tatsacheninstanz entspricht, nicht substantiiert dargetan.

b) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass ihr nicht ordnungsgemäß die Gelegenheit zur Äußerung zu und zur Auseinandersetzung mit den behördlichen Gutachten gegeben worden sei, führt dies schon ausweislich der beiden Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 23. Oktober 2018 und am 21. Mai 2019, in denen die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert worden ist, nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2. Die Grundsatzrüge greift ebenso wenig durch. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt. Diesen Anforderungen genügt das [X.]eschwerdevorbringen nicht.

Im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Rechtskontrolle der Alternativenprüfung wirft die Antragstellerin zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "inwieweit im Fall des Weiterbetriebs eines wasserrechtlich bewilligten (...) [X.]runnenstandortes geringere Anforderungen an die Prüfung anderweitiger Möglichkeiten der Trinkwassergewinnung liegen sollen". Soweit diese Frage sich jedenfalls ausweislich ihres [X.] in den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auf den Vorgang der wertenden (fachplanerischen) Abwägung zwischen mehreren geeigneten Standorten beziehen sollte ([X.] Rn. 129), ist sie nicht entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ([X.] Rn. 132) hat eine solche Abwägung - wegen des negativen Ergebnisses einer Grobanalyse des gegebenen [X.] - nicht stattgefunden.

Des Weiteren setzt sich die Antragstellerin mit den Anforderungen an die Grobprüfung auseinander, als deren Ergebnis (vermeintlich) mögliche Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschlossen werden. Soweit dem Vorbringen die Frage zu entnehmen sein sollte, ob sich die Eignung einer Alternative nur danach bestimme, dass diese in quantitativer und qualitativer Hinsicht das erforderliche Trinkwasser zu liefern imstande sei, ist jedenfalls ein Klärungsbedarf nicht dargetan. Denn es liegt auf der Hand, dass ein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] festgesetztes Wasserschutzgebiet insbesondere der Sicherheit der Trinkwasserversorgung dient und sich jegliche Alternative an den daraus folgenden Anforderungen messen lassen muss.

Die ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "welche maßgeblichen Kriterien für eine Grobanalyse bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gelten", zielt, wie die erläuternden Ausführungen belegen, auf das Maß der gebotenen Ermittlungen zur Feststellung, dass die Alternativen den Trinkwasserbedarf in der gebotenen quantitativen und qualitativen Weise sichern können. Diese Frage ist jedoch einer fallübergreifenden [X.]eantwortung nicht zugänglich, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, so dass sie die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 4/19

26.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. August 2019, Az: 8 N 17.534, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2020, Az. 7 BN 4/19 (REWIS RS 2020, 4047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4047

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 BN 3/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens


10 BN 2/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Normenkontrolle gegen Festsetzung eines Wasserschutzgebiets


7 BN 6/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Aufklärungsrüge; fehlender Beweisantrag; Erforderlichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens


7 BN 2/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Schutzkonzept bei der Festsetzung der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets


8 N 17.523 (VGH München)

Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.