Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 7 BN 6/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 5314

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Gegenstand

Aufklärungsrüge; fehlender Beweisantrag; Erforderlichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Rechtsverordnung, mit der ein Wasserschutzgebiet für einen zusätzlichen Trinkwasserbrunnen auf der Gemarkung der [X.] festgesetzt wird. Die weitere Schutzzone erfasst auch Grundstücke des Antragstellers, auf denen ein Golfplatz betrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur [X.]egründung ausgeführt: Das Wohl der Allgemeinheit erfordere den Erlass der Verordnung. Das Trinkwasservorkommen sei schutzwürdig; insbesondere werde der zweite [X.]runnen benötigt, weil der [X.]edarf durch den bestehenden [X.]runnen nicht gedeckt werden könne. Es sei auch schutzbedürftig und schutzfähig. Die flächenmäßige Ausdehnung des [X.], insbesondere die Einbeziehung der [X.], sei nicht zu beanstanden. [X.]ei der Ermittlung des Einzugsgebiets des [X.]runnens sei zwar ein zu hoher Wert für die Dauerentnahme zugrunde gelegt worden. Dieser Fehler wirke sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Der [X.]runnen müsse in Zeiten erhöhten [X.]edarfs über einen längeren Zeitraum mit der maximalen Tagesentnahme betrieben werden. Die hiernach maßgeblichen Werte führten zu keinem Unterschied bei der Dimensionierung des Schutzgebiets. Die Ermittlung des Einzugsgebiets beruhe auf ausreichend erkundeten hydrogeologischen Annahmen. Aus dem von der [X.]eigeladenen vorgelegten Gutachten und dem Gutachten des [X.] ergebe sich - auch unter Zugrundelegung von Schätzungen - eine um einen Zuschlag ergänzte [X.]. Aus der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durchgeführten Stichtagsmessung an einer neuen Messstelle ergebe sich kein Anlass, von der Einschätzung abzuweichen. Gleiches gelte für die Entwicklung des Grundwasserspiegels, den Wasserchemismus und die Ergebnisse einer [X.]runnenversuchsbohrung in der Vergangenheit. Die [X.]eurteilung der Grenze des Einzugsgebiets weise zwar Unsicherheiten aus. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es verhältnismäßige und mit zumutbarem Aufwand durchführbare weitere [X.] geben könnte. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Grenzziehung sich aus Gründen der Praktikabilität des Vollzugs an Grundstücksgrenzen orientiere. Dies gelte hier insbesondere deswegen, weil wegen der engräumig wechselnden Untergrundverhältnisse relativ große Unsicherheiten über den Verlauf der genauen Grenzen des Einzugsgebiets bestünden. Außerdem seien in diesem [X.]ereich besonders schutzwürdige entgegenstehende Eigentümerinteressen nicht geltend gemacht worden. Die [X.]eschränkung des Eigentums des Antragstellers sei angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht unverhältnismäßig.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Antragstellers.

II

3

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch wegen eines [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

4

1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das [X.] mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der [X.]eschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das [X.] seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.

5

Der Antragsteller verweist auf eine Entscheidung der [X.] des Ersten Senats des [X.]. Danach dürfen in eine [X.]verordnung nur die Grundstücke einbezogen werden, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (Kammerbeschluss vom 6. September 2005 - 1 [X.]vR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 Rn. 26). Der Antragsteller zeigt jedoch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung zunächst unter [X.]ezugnahme auf einen [X.]eschluss des [X.] nach den vom [X.] aufgestellten Grundsatz zugrunde ([X.]eschluss vom 23. Januar 1984 - [X.]VerwG 4 [X.] 157.83, 4 [X.] 158.83 - [X.]uchholz 445.4 § 19 [X.] Nr. 4 S. 1; siehe auch den [X.] in dem vom [X.] zitierten Werk von [X.]reuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rn. 865 [X.]. 111 i.V.m. [X.]. 107). Mit den vom Antragsteller beanstandeten Ausführungen zur Erstreckung des [X.] bis zur Grundstücksgrenze setzt sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht in Widerspruch zum [X.]. Denn zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die hydrogeologisch ermittelte bzw. anzunehmende Grenzlinie des Einzugsbereichs eines [X.]runnens ein [X.]uchgrundstück durchschneidet, verhält sich das [X.] in der bezeichneten Entscheidung nicht.

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2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler einer mangelhaften Sachaufklärung sowie eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

7

a) Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein [X.]eweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa [X.]eschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] 43.11 - juris Rn. 26 m.w.N.). Die Tatsache, dass - wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 - ein [X.]eweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Hiervon kann hinsichtlich der gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen stehenden Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn das [X.] zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles nicht gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn diese Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. Urteile vom 29. Februar 2012 - [X.]VerwG 7 C 8.11 - juris Rn. 37 und vom 6. Oktober 1987 - [X.]VerwG 9 C 12.87 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; [X.]eschlüsse vom 21. September 1994 - [X.]VerwG 1 [X.] 131.93 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 und vom 22. Mai 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 34.07 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 Rn. 20).

8

Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte [X.] nicht dargelegt.

9

aa) Soweit der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei bei der [X.]estimmung des Einzugsgebiets des [X.]runnens von einer zu hohen Grundwasserentnahme ausgegangen, macht er nicht deutlich, dass die diesbezüglichen Annahmen in der gutachterlichen Stellungnahme und den ergänzenden Erläuterungen des [X.] fachlich unzutreffend sind. Denn diese gehen nicht etwa davon aus, dass ein vereinzelt oder kurzfristig auftretender maximaler Tagesverbrauch zugrunde gelegt werden dürfe. Nur hierauf beziehen sich die vom Antragsteller zur Unterstützung herangezogenen Ausführungen des [X.]ayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft in den "Leitlinien für die Ermittlung der Einzugsgebiete von [X.]" vom Dezember 1995, wenn dort ausgeführt wird, dass bei Tagesspitzenentnahmen sich der zugehörige [X.] nicht voll entwickeln könne. Dort wird vorher aber zugleich festgehalten, dass "maßgebend für das [X.] (...) dabei die ungünstigste Entnahmesituation lt. [X.]edarf bzw. Wasserrechtsbescheid (ist), wie z.[X.]. ein Monat lang Tageshöchstentnahmen im [X.]". Das Wasserwirtschaftsamt geht - der Sache nach im [X.] hieran - vor dem Hintergrund der [X.]etriebspraxis davon aus, dass der [X.]runnen in trockenen [X.]monaten über einen längeren Zeitraum mit der höchstzulässigen Tagesentnahme betrieben werde. Der Antragsteller legt nicht dar, dass diese auf die [X.]esonderheiten des Einzelfalles bezogenen Schlussfolgerungen ungeachtet der generellen Annahmen keinen [X.]estand haben könnten. Es spricht demnach nichts dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewesen sein könnte, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Der Antragsteller wendet sich letztlich allein gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Das führt indes nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

bb) Auch bezüglich der Ermittlung der [X.] wird ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht dargelegt.

Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass aufgrund der in der ersten mündlichen Verhandlung vereinbarten Stichtagsmessungen unter Einbeziehung einer neu errichteten Messstelle zweifelsfrei feststehe, dass im [X.]ereich seiner [X.] die [X.] östlich der Staatsstraße in Richtung [X.] verlaufe. Ob dies in dieser Allgemeinheit - nämlich bezogen auf die gesamte betroffene Fläche des Golfplatzes - zutrifft, mag dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 mit den [X.]eteiligten ausführlich erörtert und im Urteil - unter Würdigung der Stellungnahmen und Einwände des [X.] - festgestellt, dass mit diesen neuen Erkenntnissen die Erwägungen des der Abgrenzung zugrunde gelegten Gutachtens im Ergebnis nicht widerlegt würden. Vielmehr sei auch auf der Grundlage der vom Fachbeistand des Antragstellers ermittelten [X.] die Annahme eines Abstroms hin zum [X.]runnen aufgrund einer Änderung der Fließrichtung, die mit der dort gegebenen hydrogeologischen Situation in Einklang steht, weiterhin vertretbar. Der Antragsteller legt nicht dar, dass diese Einschätzung, die auch von seinem Fachbeistand in der mündlichen Verhandlung geteilt worden ist, revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Die grundsätzliche Verwertbarkeit des Gutachtens war damit nicht infrage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Gutachten selbst ausdrücklich eingeräumten Unsicherheiten in der Sachverhaltsfeststellung nicht verkannt, aber angesichts der bereits darin angesprochenen [X.]esonderheiten der engräumig wechselnden hydrogeologischen Verhältnisse keine weiteren Erfolg versprechenden und verhältnismäßigen Möglichkeiten der ergänzenden Sachverhaltsaufklärung gesehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof dabei auch darauf abstellt, "dass sich der Schutz der Trinkwasserversorgungsanlage auf der sicheren Seite befindet", ist von dieser materiell-rechtlichen Auffassung auszugehen.

Angesichts dieser Umstände kann nicht festgestellt werden, dass der Verzicht des Verwaltungsgerichtshofs auf eine weitere Sachaufklärung mit seinen Pflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren war, weil sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Vielmehr wäre es gerade angesichts der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der Darstellung der abweichenden Auffassungen in den abschließenden [X.]emerkungen der Vertreter der [X.]eteiligten Sache des Antragstellers gewesen, die jetzt vermisste [X.]eweiserhebung schon vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beantragen; warum ihm dies trotz der rechts- und fachkundigen Vertretung nicht möglich gewesen ist, legt er nicht dar.

b) Der [X.]eschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der hieraus folgenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, die die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern, ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. März 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 76.11 - juris Rn. 8; vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7 und vom 17. Mai 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 98.10 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor. Soweit er letztlich einen Verstoß gegen die Darlegungs- und [X.]eweislast rügt, betrifft dies eine Frage des sachlichen Rechts (vgl. [X.]eschluss vom 12. Dezember 1972 - [X.]VerwG 3 C[X.] 27.72 - [X.]uchholz 427.3 § 335a [X.] Nr. 47 S. 40).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 6/11

25.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. August 2011, Az: 22 N 09.2729, Urteil

§ 86 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 7 BN 6/11 (REWIS RS 2012, 5314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5314

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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