Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2015, Az. 2 StR 165/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1798

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Gegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Verwahrung von Schusswaffen und Munition in demselben Raum wie die gelagerten Drogen


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen, Schusswaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s entschloss sich der Angeklagte im Jahr 2013 dazu, seinen Drogenkonsum durch Verkauf von Betäubungsmitteln zu finanzieren. Im Juli 2013 erwarb er von einem Unbekannten 2,5 kg Marihuana und rund 34 g Haschisch, das er zum überwiegenden Teil mit Gewinn weiterverkaufen und zum geringeren Teil selbst konsumieren wollte. Von einem anderen Verkäufer erwarb er 1,2 kg psilocybinhaltiger Pilze. Bis zum 22. November 2013 verkaufte er von dem Marihuana mindestens 500 g, von den Pilzen 20 g.

3

Zum Verkauf bestimmte Drogen hielt der Angeklagte in einem von ihm genutzten Zimmer in der Wohnung seiner Großmutter vorrätig, die im gleichen Haus seiner eigenen Wohnung gegenüberlag. Verkäufe wickelte er außerhalb der Wohnungen ab.

4

Zum Zeitpunkt einer Durchsuchung am 22. November 2013 hatte der Angeklagte in seiner Wohnung 46,99 g Marihuana und 73,33 g psilocybinhaltige Pilze. In der Wohnung seiner Großmutter hatte er weitere 1.849,70 g Marihuana, 34,317 g Haschisch, 1.090,87 g halluzinogene Pilze und 2,837 g Kokaingemisch vorrätig.

5

In der Wohnung der Großmutter verwahrte er ferner in [X.], in dem er auch die Drogen vorrätig hielt, Schusswaffen und Munition, die er im September 2013 erworben hatte. Dabei handelte es sich um eine Schrotflinte, ein Kleinkalibergewehr, eine großkalibrige und eine kleinkalibrige Selbstladepistole sowie Munition für alle Waffen. Ferner besaß er [X.]. Die Pistolen waren geladen und befanden sich in einer auf dem Boden des Zimmers stehenden Kiste, die ungeladenen Gewehre in einem Regal.

6

2. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Schusswaffen nebst Munition allein deswegen erworben und besessen habe, weil sie eine große Faszination auf ihn ausübten. Es sei nicht festzustellen, dass er die Waffen im Hinblick auf den Handel mit Betäubungsmitteln bewusst gebrauchsbereit gehabt habe. Deshalb sei nicht von einem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

II.

7

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

8

Das [X.] ist von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen. Ein Mitsichführen von Waffen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Wille des [X.], die Waffe im Fall eines Übergriffs Dritter im Zusammenhang mit dem Drogenhandel oder des Zugriffs von Ermittlungsbeamten tatsächlich einzusetzen, ist – anders als die Strafkammer meint – nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1), es genügt vielmehr das Bewusstsein der Verfügbarkeit der Waffe.

III.

9

Sollte der neue Tatrichter zur Annahme eines bewaffneten Handeltreibens hinsichtlich der in der Wohnung der Großmutter des Angeklagten zum Verkauf vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel gelangen, wird er zu beachten haben, dass der Angeklagte die Waffen nach den bisherigen Feststellungen erst im September 2013 und damit zu einem Zeitpunkt erworben hat, als er einen Teil der im Juli 2013 erworbenen Betäubungsmittel möglicherweise bereits wieder veräußert hatte. Darüber hinaus wird das [X.] den zum Eigenbedarf bestimmten Teil der Betäubungsmittel zu beziffern haben.

Vergehen gegen das Waffengesetz stehen gegebenenfalls mit den Verstößen gegen das [X.] in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), soweit die Delikte bei Bewertungseinheiten zusammentreffen.

[X.]                         Krehl                          Eschelbach

                Zeng                         Bartel

Meta

2 StR 165/15

25.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 17. Dezember 2014, Az: 11 KLs 79/14 (2)

§ 30a Abs 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2015, Az. 2 StR 165/15 (REWIS RS 2015, 1798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1798

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