Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 1 StR 394/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17503

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117U1STR394.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
394/16

vom
12. Januar
2017
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
StPO § 261

1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenstän-den i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung.

2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbe-wahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle Be-deutung.

[X.], Urteil vom 12. Januar 2017

1 [X.]

LG Nürnberg-Fürth

in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2017
in der Sitzung am 12. Januar 2017, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Bellay,
Prof. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Fischer
und [X.] am [X.]
Dr. Bär,

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

vom 10. Januar 2017

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzli-chem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, de-ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht (auch) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG verurteilt [X.] ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1
2
-
4
-
I.
Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Zeitpunkt einer Ende Juli 2015 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung in einem im Schlafzimmer befindlichen Schranktresor gut 113 g Marihuana und knapp 8,5 g Kokain auf. Zudem lagen u.a. weitere gut 10 g Marihuana auf dem Couchtisch im Wohnzimmer. Von den genannten [X.] waren jeweils 85 % zum [X.] Weiterverkauf und der Rest für den Eigenkonsum des Ange-klagten bestimmt. In einer ebenfalls im Wohnzimmer stehenden Kommode, die zwei Meter von
dem Couchtisch und neuneinhalb Meter von dem Schranktresor im Schlafzimmer entfernt war, wurden in verschiedenen, jeweils geschlossenen Schubladen folgende Gegenstände gefunden: eine Machete mit einer Klingen-länge von 25,5 cm, die der Angeklagte aber zu keinem Zeitpunkt als Angriffs-
oder Verteidigungsmittel einsetzen wollte; drei jeweils in Plastikkoffern mit Schnappverschlüssen befindliche ungeladene, aber funktionsfähige "[X.]", in den Plastikkoffern befanden sich zudem zugehörige Maga-zine, die jedoch nicht aufmunitioniert waren, die passende Munition lag in zwei Pappschachteln in derselben Schublade; unter den [X.] befand sich darüber hinaus ein Schlagring, was dem Angeklagten "zum Tatzeitpunkt"
[X.] nicht bewusst war.
An einer Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen bewaffneten uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat sich das Tatgericht aus unterschiedlichen Gründen gehindert gesehen. Bezüglich der Machete hat es sich nicht die Überzeugung verschaffen können, der Ange-klagte habe den Gegenstand subjektiv zur Verletzung von Menschen bestimmt. Ebenso wenig habe dem Angeklagten bezüglich des [X.] das erforderli-che Bewusstsein nachgewiesen werden können, diesen in einer Weise bei sich zu haben, die ihm den jederzeitigen Zugriff ermögliche. Ein Mitsichführen der 3
4
-
5
-
drei "[X.]"
hat das [X.] verneint, weil der Angeklagte die Waffen nicht in einer Weise gebrauchsbereit bei sich gehabt habe, dass er sich ihr jederzeit habe bedienen können (UA S.
14). Die fehlende Gebrauchsbereit-schaft der Pistolen leitet es daraus ab, dass diese

wie das [X.] auf-grund durchgeführter Tests angenommen hat

seitens des Angeklagten nicht in einem Zeitraum von weniger als 28 Sekunden gebrauchsbereit gemacht werden konnten (UA S.
5, 11 und 14).

II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich gegen das Unterblei-ben einer Verurteilung gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln richtet, hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. Die Erwägungen des [X.], mit denen es einen sol-chen Schuldspruch verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1.
Soweit das [X.] eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen eines Gegen-standes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und be-stimmt ist (§
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG), trotz des Vorhandenseins eines im tatrichterlichen Urteil näher beschriebenen [X.] (UA S.
5) verneint hat, erweist sich die zugrundeliegende Beweiswürdigung

auch unter Berücksichti-gung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 22.
März 2012

4 [X.], [X.]St 57, 183, 186 Rn.
25 [X.];
vom 13.
Juli 2016

1 [X.] Rn.
20 f., [X.], 670
und vom 22. No-vember 2016

1 [X.] Rn.
10)

als rechtsfehlerhaft.
5
6
-
6
-
a)
Das für den [X.] gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG in beiden Varianten objektiv erforderliche Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes liegt dann vor, wenn der Täter derartige Waffen oder Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (st. Rspr.;
etwa [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16, Rn.
13; Beschlüsse vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Mitsichführen
13; vom 10.
Februar 2015

5 StR 594/14, [X.], 349 und
vom 11. November 2014

3 [X.]/14 Rn.
2 [in NStZ-RR 2015, 77 nur redak-tioneller [X.]] jeweils [X.]). Hierfür genügt es, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (näher [X.], Urteil vom
28.
Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 10 [X.] und S.
13 f.; Beschluss vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs. 2
Mitsichführen 13), d.h. diese sich so in seiner räum-lichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2012

4 StR 246/16, Rn.
13; Beschluss vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2
Mitsichführen
13 [X.]; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 2015

5 StR 594/14, [X.], 349 mit Praxiskommentar [X.] und
vom 11. November 2014

3 [X.]/14 Rn.
2 [in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller [X.]]). Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 21.
März 2000

1 [X.], [X.], 433; Beschluss vom 23.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet ([X.], [X.] vom 10. Februar 2015

5 StR 594/14, [X.], 349).
b)
Zu dem auf die im vorstehenden Absatz genannten Merkmale des [X.]s
bezogenen Vorsatz gehört

wovon das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist

das aktuelle Be-7
8
-
7
-
wusstsein des [X.] zur Tatzeit, die Schusswaffe oder den Gegenstand ge-brauchsbereit bei sich zu haben ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16, Rn.
15; Beschluss vom 4.
September 1996

5 StR 391/96, [X.], 50 f.; [X.] NStZ 1997, 396 f.; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, Band 6, 2.
Aufl., BtMG §
30a Rn.
197). Das erforderliche Bewusst-sein, über die Waffe bzw. den Gegenstand verfügen zu können, muss gerade bei Begehung der Tat vorhanden sein, wobei es entsprechend den [X.] an den objektiven Tatbestand des [X.] genügt, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 1996

1 [X.], [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Mitsichführen 2). Es genügt bedingter Vorsatz. Der Wille, die Waffe oder den Gegenstand einzusetzen, ist kein Element des auf das Merkmal des [X.] als solches bezogenen Vorsatzes ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 10 [X.]; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG,
8. Aufl.,
§
30a Rn.
87).
Auf [X.] des (prozessualen) Nachweises des Bewusstseins der Verfügbarkeit von durch §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG erfasster
Waffen oder Ge-genstände
werden in der Rechtsprechung des [X.] abhängig von deren Art unterschiedliche Anforderungen gestellt (vgl. [X.] aaO [X.]St 43, 8, 14; siehe auch [X.], Beschluss vom 4.
September 1996

5 StR 391/96, [X.], 50 f. mit Anmerkung [X.] NStZ 1997, 396 f.). Führt der Täter eine Waffe im technischen Sinne mit sich, liegt die Feststellung, der Angeklagte habe die Waffe auch bewusst gebrauchsbereit bei sich, so nahe, dass nähere Ausführungen des Tatrichters hierzu regelmäßig entbehrlich sind ([X.], Urteile vom 28.
Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 14
und
vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16, Rn.
17; vgl. auch [X.], Beschluss vom
4. September 1996

5 StR 391/96, [X.], 50 f.). Höhere Anforderun-gen an den Tatrichter bezüglich der Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des Bewusstseins der Verfügbarkeit der Waffe wird man allenfalls 9
-
8
-
dann zu überlegen haben, je ferner die Gefahr des Einsatzes ist und je
weniger geeignet und bestimmt zur Verletzung von Personen die "sonstigen Gegen-stände" im Sinne des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG sind ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 14; vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. September 1996

5 StR 391/96, [X.], 50 f.; siehe auch [X.] aaO BtMG §
30a Rn.
201).
Diese differenzierenden Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes, eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich zu führen, tragen dem gesetzgeberischen Motiv für die Schaffung des [X.]es Rechnung. Der Gesetzgeber wollte der generellen Gefährlichkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens Rechnung tragen. Diese besteht darin, dass Täter, die bei [X.] Schusswaffen oder sonstige zur Verletzung von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände bei sich führen, ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln rücksichtslos durchsetzen und dabei die erfassten Waffen oder Gegenstände einsetzen (BT-Drucks. 12/6853 S.
41 rechte Spalte; [X.], Urteil vom 10.
April 1996

3 StR 5/96, [X.]St 42, 123, 126; Beschluss vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Mitsichführen 13). Die jederzeitige Verfügbarkeit von Waf-fen oder sonstigen Gegenständen erleichtert dem Täter den verbotenen Um-gang mit Betäubungsmitteln, weil ihm solche Objekte regelmäßig ein Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit vermitteln ([X.], Beschluss vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Mitsichführen 13).
c)
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweisen sich die beweis-würdigenden Erwägungen, mit denen das [X.] begründet hat, warum es sich nicht von einem auf das Mitsichführen gerichteten Vorsatz bezüglich des [X.] hat überzeugen können, als rechtsfehlerhaft.
10
11
-
9
-
aa)
Zwar hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an der [X.]chaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag; was auch für die Verwirklichung der Voraussetzungen einer [X.] gilt ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2016

5 [X.] Rn. 25, [X.], 5). Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung unterliegt der Be-urteilung durch das Revisionsgericht lediglich dahingehend, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anfor-derungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 10. Dezember 2014

5 StR
136/14 Rn.
20 [X.]; vom 15.
Dezem-ber
2015

1 [X.]/15 Rn.
18;
vom 13.
Juli 2016

1 [X.] Rn.
21, [X.], 670
und
vom 22.
November 2016

1 [X.] Rn.
14; [X.] vom 25.
Februar 2015

4 StR 39/15 Rn.
2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl.
[X.], Urteile vom 5. Dezember 2013

4 StR 371/13,
NStZ-RR
2014, 87; vom 15.
Dezember 2015

1 [X.]/15 Rn.
18 und vom 22.
November 2016

1 [X.] Rn.
14; siehe auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2016

4 StR 569/15 Rn.
26; [X.] in [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
182 [X.]).
bb)
Vorliegend hat das [X.] teils die Anforderungen an die für ei-ne Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugungsbildung überspannt und nicht die gebotene vollständige Gesamtwürdigung vorgenommen sowie teils bereits den rechtlichen Maßstab für die Nachweise
des Bewusstseins, eine ge-brauchsbereite Waffe mit sich zu führen, verfehlt.
12
13
-
10
-
(1)
Wie das [X.] insoweit noch rechtsfehlerfrei angenommen hat, wird der in der [X.] verwahrte Schlagring von Anlage
2 Ab-schn.
1 Nr.
1.3.2 zu §
2 Abs.
4 [X.] erfasst; es handelt sich um einen tragba-ren Gegenstand gemäß §
1 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
a) [X.] und damit um eine Waffe im technischen Sinne ([X.] in [X.] Kommentar zum StGB, Band 8, 2.
Aufl., [X.] §
2 Rn.
13). Liegt objektiv das Mitsichführen einer sol-chen Waffe

was hier auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen der Fall ist (unten Rn.
19-24)

bei der Tat vor, bedarf es nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig keiner näheren beweiswürdigenden Darle-gungen zum darauf bezogenen Vorsatz. Indem das Tatgericht im Rahmen sei-ner Beweiswürdigung davon ausgeht, es sei angesichts der für nicht widerleg-bar erachteten Einlassung des Angeklagten, den Schlagring etwa zwei Jahre vor der Durchsuchung geschenkt bekommen und ihn dann irgendwo in der Wohnung verstaut zu haben, nicht mit einem Gebrauch des [X.] zu rechnen gewesen (UA S.
12), wird es den vorgenannten Maßstäben zur Beur-teilung des wenigstens bedingten Vorsatzes nicht gerecht. Zumal der Wille zum Gebrauch der Waffe im konkreten Fall gerade keine Voraussetzung des auf das Mitsichführen bezogenen Vorsatzes ist. Denn das Gesetz knüpft die Stei-gerung des [X.] der Qualifikation gegenüber dem Grundtatbestand gerade an die generelle Gefährlichkeit des [X.] der tatbestandlich erfassten Gegenstände in irgendeinem Stadium der Tatbegehung. Hat ein [X.] zugleich Betäubungsmittel und Schusswaffen verfügungsbereit,
treffen das Risiko einer Entdeckung der Tat, das Bedürfnis nach Sicherung der Drogen und die im Waffenbesitz dokumentierte Gewaltbereitschaft des [X.] in [X.] Weise zusammen ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 13).
(2)
Vor allem lässt die zugrundeliegende Beweiswürdigung die gebotene Gesamtwürdigung aller beweisrelevanten Umstände vermissen.
14
15
-
11
-
Das Tatgericht hat sich rechtsfehlerhaft lediglich auf eine jeweils geson-derte Beurteilung der jeweiligen relevanten Umstände für jeden einzelnen [X.] ([X.]; Schlagring) bzw. Gegenstand (Machete) be-schränkt. Es hat in die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorsatzes zum Mitsichführen des [X.] nicht erkennbar den Umstand der Aufbewahrung einer Anzahl unterschiedlicher Waffen und Gegenstände in der Wohnung [X.]. Auf die [X.] stellt es lediglich im Hinblick auf deren konkreten Aufbewahrungsort ab, nimmt aber nicht in den Blick, dass sich aus der Vielzahl vorhandener Waffen
Rückschlüsse auf den Vorsatz des [X.] jeder einzelnen Waffe bzw. jedes einzelnen sonstigen Gegenstandes ergeben können.
Darüber hinaus stellt das [X.] auch nicht in seine hier relevanten beweiswürdigenden Ausführungen ein, dass der Angeklagte in dem [X.] außer den genannten Betäubungsmitteln auch Bargeld i.H.v.
5.250 Euro verwahrte (UA S.
8). Daraus hat das
Tatgericht zwar ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, der Angeklagte habe die Betäubungsmittel nicht ausschließ-lich zum Eigenkonsum, sondern überwiegend zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt, und damit die gegenteilige Einlassung des Angeklagten widerlegt (UA S.
8 und 9). Das Aufbewahren eines auch unter Berücksichtigung des fest-gestellten Nettoeinkommens des Angeklagten (vgl. UA S.
3) nicht unbeträchtli-chen Geldbetrags kann ersichtlich indizielle Bedeutung aber auch für den [X.] bezüglich §
30a Abs.
2
Nr.
2 BtMG haben. Denn das Vorhandensein von Bargeld in einer Wohnung, in der sich zudem auch zum Weiterverkauf [X.] Betäubungsmittel befinden, bietet möglicherweise einen eigenständi-gen und zusätzlichen Anreiz für den Täter, seine Interessen bei dem
Handel-treiben mit Betäubungsmitteln in irgendeiner Phase des gesamten Vorgangs auch unter Zugriff auf vorhandene Waffen durchzusetzen. Ebenso wenig hat das Tatgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung bedacht, dass es 16
17
-
12
-
dem Angeklagten in seiner Einlassung, sämtliche in der Wohnung aufgefunde-nen Betäubungsmittel seien ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt gewe-sen, nicht gefolgt ist. Da es seine Einlassung insoweit widerlegt hat, wäre es umso mehr geboten gewesen, auch die Angaben hinsichtlich des auf
§
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG bezogenen Vorsatzes umfassend und nicht lediglich isoliert hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes bzw. jeder einzelne Waffe zu würdi-gen.
Die Ablehnung des auf das Mitsichführen des [X.] bezogenen Vorsatzes des Angeklagten trägt daher nicht.
d)
Soweit die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge trotz des [X.] unterblieben ist, erweist sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Vorlie-gen der übrigen Voraussetzungen des §
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG ist nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] nicht ausgeschlossen.
aa)
Dem steht nicht entgegen, dass die zum gewinnbringenden [X.] bestimmten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in einem Schranktresor im Schlafzimmer aufbewahrt wurden, der Schlagring sich aber in einer Schublade einer im Wohnzimmer stehenden Kommode befand. [X.] ist

wie dargelegt , dass sich die Waffen oder Gegenstände so in der räumlichen Nähe des [X.] befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16, Rn.
13; Beschluss vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2
Mitsichführen
13 [X.]; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 2015

5 StR 594/14, NStZ 18
19
20
-
13
-
2015, 349 mit Praxiskommentar [X.] und
vom 11. November 2014

3 [X.]/14 Rn.
2 [in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller [X.]]).
(1)
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann angesichts der Viel-gestaltigkeit der in Frage kommenden Lebensverhältnisse lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (insoweit zutreffend [X.] aaO BtMG §
30a Rn.
178). Zu diesen Umständen gehört etwa außer den indi-viduellen Fähigkeiten des [X.] und den tatsächlichen Möglichkeiten seines Zugriffs einschließlich möglicher Zugangserschwernisse auch die räumliche Nähe des [X.] während irgendeines
Stadiums der Tatausführung zu der Schusswaffe oder zu dem sonstigen Gegenstand i.S.v.
§
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG.
In der Rechtsprechung des [X.] ist zur Konkretisierung der räumlichen Komponente des [X.] häufig formuliert worden, es genüge, wenn sich die Schusswaffe bzw. der Gegenstand in Griffweite befinde (etwa [X.], Beschlüsse vom 23.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 99 f. und
vom 10.
Februar 2015

5 StR 594/14, [X.], 349; siehe dazu Praxis-kommentar [X.] [X.], 349 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 21.
März 2000

1 [X.], [X.], 433). "Griffweite"
im wörtlichen Sinne, näm-lich etwas in greifbarer Nähe zu haben ([X.], [X.], Band 4,
3. Aufl.,
"Griffnähe"
und "Griffweite"), ist dabei in der Rechtsprechung als stets hinreichende aber nicht als notwendige Bedin-gung des [X.] verstanden worden. Denn der [X.] hat die Annahme des Merkmals im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung auch in Konstellationen für möglich gehalten, in denen sich [X.] derselben Wohnung das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift und die Waffe bzw. der Gegenstand in unterschiedlichen Räumen befanden (etwa [X.], Urteil vom 21.
März 2000

1 [X.], [X.], 433; Beschlüsse 21
22
-
14
-
vom 23.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 99 f.
und
vom 15.
Januar 2013

2 StR 589/12, [X.], 663 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16, Rn.
13 und 14; Beschluss vom 10.
Februar 2015

5 StR 594/14, [X.], 349). Allerdings ist der Tatrichter bei derartigen Fallgestal-tungen räumlich
getrennter Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Waffen gehalten, die konkreten räumlichen Verhältnisse und die Orte, an denen das Rauschgift sowie die Waffen aufbewahrt wurden, näher im Urteil darzulegen ([X.], Urteil vom 21.
März 2000

1 [X.], [X.], 433; in der Sache ebenso [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015

5 StR 594/14, [X.], 349;
Urteil vom 13.
August 2009

3 [X.]/09 Rn.
41 [insoweit in [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 [X.] nicht abgedruckt]). Bei getrennter [X.] in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen re-gelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits ver-schlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch
nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit "ohne nennenswerten Zeitaufwand"
und "ohne größere Schwierigkeiten"
sprechen zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 99 f.

Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor).
Die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der [X.] und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt

etwa dem der Durchsuchung einer Wohnung

hat allerdings ledig-lich indizielle Bedeutung für
die Beurteilung einer jederzeitigen ohne nennens-werten Zeitaufwand und ohne größere Schwierigkeiten zu realisierenden Zu-griffsmöglichkeit des [X.] ([X.] [X.], 349, 350). Denn für das [X.] ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (dazu näher [X.], [X.] vom 5.
April 2016

1 StR 38/16, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 [X.] 13 sowie bereits Urteil vom 28.
Februar 1997

2 [X.], [X.]St 43, 8, 11-13) die Zugriffsmöglichkeit des [X.] des Betäubungsmitteldelikts auf [X.]
-
15
-
fen oder sonstige Gegenstände
gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG wäh-rend irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten [X.] ausschlaggebend (zutreffend [X.] aaO). Beim Handeltreiben aus einer Wohnung heraus erstreckt sich die Tat bis zum Verlassen der Wohnung durch den Käufer mit der Ware (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
April 2007

3 [X.], [X.], 533). Besteht im Verlauf des gesamten Tatvor-gangs, hinsichtlich dessen die Aufbewahrung der Betäubungsmittel zum späte-ren Verkauf nur ein
Teilakt ist, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zugriffsmöglich-keit in dem dargelegten Sinn, liegen die Voraussetzungen des [X.] vor; maßgeblich ist deshalb, dass die Waffe bzw. der Gegenstand jedenfalls bei einem Teilakt griffbereit zur Verfügung steht (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16, Rn.
13).
(2)
Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind nach den vom [X.] ge-troffenen Feststellungen die objektiven Voraussetzungen des [X.] eines Gegenstandes i.S.v.
§
30a Abs.
2 Nr.
2
Var.
2 BtMG hinsichtlich des [X.] nicht ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung befand er sich zwar in [X.] als die zum Handeltreiben bestimmten Be-täubungsmittel. Die räumliche Distanz hat aber

wie ausgeführt

lediglich in-dizielle Bedeutung für die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Täter [X.]. Für ein konkretes Verkaufsgeschäft mit dem
im Schranktresor im Schlafzimmer aufbewahrten Marihuana und Kokain hätte es ohnehin des [X.] wenigstens eines Teils davon bedurft, so dass dem [X.] zum Zeitpunkt der Durchsuchung für das Mitsichführen des Gegenstandes allein keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Insoweit verhält es sich anders als in Konstellationen, in denen die Waffe bzw. der Gegenstand i.S.v.
§
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG in einer Art und Weise gelagert wird, die

wie etwa bei Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 99 f.)

den Zugriff 24
-
16
-
auf die Waffe erschwert. Derartige Schwierigkeiten des Zugangs zu dem Schlagring in objektiver Hinsicht ergeben die Feststellungen gerade nicht. Die Schublade als Lagerort war lediglich geschlossen. Der Umstand, dass der Schlagring unter den Waffenkoffern der "[X.]"
lag, stellt keine relevante Zugriffserschwernis dar.
Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob der Angeklagte sowohl die Waffen als auch das Betäubungsmittel während des [X.] dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der Zugriff auf beides unschwer mög-lich ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016

4 StR 246/16; Beschluss vom 10.
Dezember 2014

3 StR 503/14, [X.], 641).
bb)
Einer Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund des vorhandenen [X.] steht auch nicht das bei Gegenständen gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG
bestehende Erfordernis einer Zweckbestimmung des [X.] zur Verletzung von Personen ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2014

1 [X.], [X.], 226 f.; Beschlüsse vom 8.
Januar 2014

5 [X.], [X.], 466 und
vom 6.
November 2012

2 [X.], [X.], 704) entgegen. Der Schlagring (siehe Anlage
2 Abschn.
1 Nr.
1.3.2 zu §
2 Abs.
4 [X.]) ist

wie dargelegt

ein tragbarer
Gegenstand gemäß §
1 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
a) [X.] und damit eine Waffe im technischen Sinne ([X.] aaO [X.] §
2 Rn.
13). Bei derartigen Waffen liegt die Verletzung von Personen ohne weitere Feststel-lungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; etwa [X.], Urteile vom [X.] 2016

4 StR 246/16, Rn.
17
und
vom 21.
Oktober 2014

1 [X.], [X.], 226 f.; Beschlüsse vom 8.
Januar 2014

5 [X.], [X.], 466 und
vom 6.
November 2012

2 [X.], [X.], 704).
25
26
27
-
17
-
e)
Da die Beweiswürdigung des Tatgerichts die Ablehnung des auf §
30a Abs.
2 Nr.
2 Var.
2 BtMG bezogenen Vorsatzes bereits hinsichtlich des [X.] nicht trägt, führt dies zur Aufhebung des Urteils. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Besitz von [X.]n und mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe ist nicht ausgeschlossen.
Es bedarf der Aufhebung auch hinsichtlich der an sich rechtsfehlerfreien
Verurteilung wegen der vorgenannten tateinheitlich mit dem Handeltreiben ver-wirklichten Besitzdelikte. Die ebenfalls für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht
bestehen bleiben, weil diese im Fall der Verurteilung aus §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG als Grundtatbestand gesetzeskonkurrierend [X.] ([X.] aaO BtMG §
30a Rn.
127).
2.
Der Senat hebt die getroffenen Feststellungen insgesamt auf (§
353 Abs.
2 StPO),
um dem neuen Tatrichter umfassende neue Feststellungen auch zum äußeren Tatgeschehen im Hinblick auf dessen Bedeutung für die gebote-ne Gesamtwürdigung zu dem Vorsatz des [X.] von Schusswaffen bzw. Gegenständen gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG zu ermöglichen.

III.
Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten (§
301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insbesondere hält die der Annahme, 85
% der aufgefundenen Betäubungsmittel seien zum gewinnbringenden Wei-28
29
30
-
18
-
terverkauf bestimmt gewesen, zugrundeliegende Beweiswürdigung revisions-rechtlicher Prüfung stand.

IV.
Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage entsprechender Feststel-lungen zu einer Verurteilung
des Angeklagten (auch) wegen bewaffneten uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gelan-gen, werden angesichts der bislang festgestellten Umstände der Person des Angeklagten die Voraussetzungen des §
30a Abs.
3 BtMG in den Blick zu nehmen sein.
Raum Bellay Radtke

Fischer Bär
31

Meta

1 StR 394/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 1 StR 394/16 (REWIS RS 2017, 17503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17503

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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