Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05)

9. Senat | REWIS RS 2019, 6412

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Gegenstand

Planfeststellung Straßenrecht (Westumfahrung Halle)


Leitsatz

1. Macht ein Betroffener im Planfeststellungsverfahren geltend, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein, so muss er die maßgeblichen Umstände, soweit es ihm ohne Preisgabe schutzwürdiger Daten zumutbar ist, so umfassend darstellen, dass der Planfeststellungsbehörde eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz möglich ist.

2. Bei dem Stickstoffleitfaden Straße (Ausgabe 2019) handelt es sich um eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt; dies umfasst das Konzept der Critical Loads, die Anwendung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), das Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung mit Umrechnung in Flächenanteile und die Anwendung eines vorhabenbedingten Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a.

3. Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland kann als Vermeidungsmaßnahme auf die Stickstoffbilanz angerechnet werden, wenn ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Umfangs und des zeitlichen Eintritts sichergestellt ist.

4. Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von einem Vorhaben durchzuführen und daher nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen anzurechnen sind, ergibt sich grundsätzlich aus dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG. Lässt der Plan keine offenkundigen Fehleinschätzungen oder Versäumnisse erkennen, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungsspielräume rechtmäßig ausgeübt haben und ihren habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018 für das Vorhaben Neubau der [X.] - Westumfahrung [X.] ([X.]), [X.] 4224, Anschlussstelle [X.]-Neustadt ([X.]) bis [X.] [X.] Nord ([X.]).

2

Der [X.]e Streckenabschnitt mit einer Länge von 12,72 km ist Teil des [X.] Nr. 13 "[X.] Göttingen-[X.]; [X.] Westumfahrung [X.]" und im aktuellen Bedarfsplan für die [X.] als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe "laufend und fest disponiert" aufgeführt. Er gehört zudem zum Gesamtnetz des [X.]. Die geplante Trasse beginnt nördlich der Anschlussstelle [X.]-Neustadt in Höhe [X.], verläuft in nördlicher Richtung zwischen zwei Teilgebieten des FFH-Gebiets "[X.] westlich [X.]", quert die [X.] bei [X.], führt sodann über die [X.], verläuft durch das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" und endet am [X.] [X.]-Nord. Zusammen mit dem südlichen Abschnitt der [X.] ([X.]-Süd bis [X.]-Neustadt), der bereits seit Oktober 2004 unter Verkehr ist, soll sie die beiden Bundesautobahnen [X.] und [X.] verbinden, den Autobahnring um [X.] schließen und den [X.] um [X.] und [X.] ("[X.]") vervollständigen.

3

Die Planung hat das Ziel, das [X.] zur vollen Verkehrswirksamkeit zu führen und den großräumigen verkehrlichen Netzschluss in Richtung [X.]/[X.] herzustellen. Die überörtlichen Verkehrsströme im Raum [X.]/[X.] sollen möglichst gleichmäßig verteilt werden. Zudem soll die Stadt [X.] von Verkehr entlastet und im Westen besser an das Fernstraßennetz angebunden werden. Darüber hinaus erwartet der Beklagte positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region und eine Reduzierung der Schadstoff- und Lärmbelastung in der [X.] von [X.].

4

Die Linienbestimmung erfolgte im Jahr 1999, das Planfeststellungsverfahren wurde im Frühjahr 2003 eingeleitet. Die Klägerin - ein Bergbauunternehmen, dessen als Außenlager vorgesehene Freifläche für die Trasse in Anspruch genommen werden soll - beteiligte sich am Verfahren, erhob "Widerspruch" und verwies auf ihr Grundstück sowie [X.] zwischen ihren Werken in M. und S.

5

Mit Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2005 ([X.] 2005) wurde das Vorhaben [X.]. Dagegen hat die Klägerin am 1. Juli 2005 Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, sie sei auf das Außenlager angewiesen. Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss auf die Klage des [X.] ([X.]) hin mit Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1) für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt; das Klageverfahren der Klägerin ist daraufhin auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht worden.

6

Zur Behebung der vom Senat festgestellten Mängel führte der Beklagte ein ergänzendes Verfahren durch. Die zu vier Änderungs- und Ergänzungsverfahren eingereichten Unterlagen wurden jeweils ausgelegt und erörtert. Die nachfolgend zur Änderung der vierten Änderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten Unterlagen - darunter der erstmals erstellte wasserrechtliche Fachbeitrag - wurden ausgelegt, ein weiterer Erörterungstermin fand jedoch nicht statt.

7

Am 20. März 2018 erging der Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 ([X.] 2018), der der Klägerin am 20. April 2018 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 hat sie das ruhend gestellte Klageverfahren wieder aufgerufen. Sie rügt Verfahrensfehler und inhaltliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses: Das Verfahren sei fehlerhaft gewesen, weil die letzte Planänderung nicht mehr erörtert worden sei und sich der Planfeststellungsbeschluss auf eine Unterlage stütze, die nicht ausgelegt worden sei. Ihre individuellen Belange hinsichtlich der Inanspruchnahme der [X.] und der Suspensionsleitung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden; sie sei in ihrer betrieblichen Existenz gefährdet. Bei der Planung und Abwägung seien die Gefahr eines Abrutschens der Böschung nicht berücksichtigt und das erhöhte Erdbebenrisiko in der Region nicht erkannt und behandelt worden. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot sowie die Klimaschutzziele der Bundesregierung und der [X.]. Auch den Vorgaben des Gebietsschutzes werde nicht entsprochen. Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" würden die Beeinträchtigung durch Stickstoffeinträge und die Barriere- und Zerschneidungswirkung der Autobahn verkannt, auch die [X.] sei fehlerhaft. Die Verkehrsprognose des [X.] sei nicht belastbar, die [X.] sei aus verkehrsplanerischer Sicht nicht notwendig. Hinsichtlich weiterer FFH-Gebiete werde die erhebliche vorhabenbedingte Gefährdung von zwei Fledermausarten verkannt. Zudem werde ein Vorkommen von Weißstörchen zu Unrecht verneint. Schließlich bestünden Abwägungsfehler.

8

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn [X.] Westumfahrung [X.] ([X.]) vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018 und der Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2019 aufzuheben,

hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das [X.] nach § 5 Abs. 1 i.[X.]m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 11 des [X.] in den neuen Ländern sowie im [X.] (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) vom 16. Dezember 1991 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] I S. 1474), erstinstanzlich entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann die Aufhebung oder die hilfsweise beantragte Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses weder wegen formeller Fehler (A) noch aus materiellen Gründen (B) beanspruchen.

A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlern.

1. Der [X.] war nicht gehalten, nach Durchführung von Erörterungsterminen zu den vier Änderungs- und Ergänzungsverfahren anschließend auch die ausgelegten Unterlagen zur Planänderung der vierten Änderung in einem weiteren Termin zu erörtern (so schon Beschluss des [X.]s vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 11 ff).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der [X.] darüberhinaus nicht verpflichtet, das "Abwägungspapier zu Auswirkungen des [X.] 3.3 auf die Konsistenz der [X.] und Ergänzungsunterlagen [X.] 143" vom 9. Februar 2018 auszulegen. Denn die darin festgehaltenen Überlegungen und Berechnungen ergänzen lediglich die zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gemachten Untersuchungen, beschränken sich auf die grundsätzlich bereits bekannten Betroffenheiten und lassen das Gesamtkonzept der Planung unberührt.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stützt sich im Grundsatz auf das Ergebnis der [X.] mit Stand März 2016 und Januar 2017, die ihrerseits unter anderem das Handbuch [X.] des [X.]nverkehrs ([X.]) in der damals aktuellen Fassung 3.2 zugrunde legen. Nachdem im April 2017 eine aktualisierte Version des Handbuchs als [X.] 3.3 erschienen war, nahm der Vorhabenträger auf deren Grundlage eine Neuberechnung der betriebsbedingten Verbrauchs- und Emissionswerte der [X.] vor, die er in dem genannten "Abwägungspapier" festhielt und erläuterte (s. dazu [X.] 2018 S. 340 ff.). Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass die projektbedingten Zusatzeinträge für alle betroffenen Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" deutlich höher lägen als bei der Berechnung mit [X.] 3.2 und zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps ([X.]) führten, diese Beeinträchtigungen jedoch durch eine zusätzliche befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 bzw. 80 km/h so weit gemindert werden könnten, dass Umfang und Intensität der Auswirkungen der bisherigen FFH-Verträglichkeitsprognose im Wesentlichen erreicht würden. Diese Überlegungen hat sich die Planfeststellungsbehörde zu eigen gemacht und die zusätzliche befristete Geschwindigkeitsbegrenzung verfügt. Auf eine Anhörung etwaiger Betroffener wurde verzichtet, weil lediglich eine vom [X.] bereits geäußerte Kritik aufgegriffen werde und sich für Betroffene aus der Anordnung lediglich Vorteile ergeben könnten ([X.] 2018 S. 360). Dieses Vorgehen ist nicht verfahrensfehlerhaft.

Eine Verpflichtung zur Beteiligung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 73 Abs. 8 VwVfG. Zwar führt das "Abwägungspapier" zu einer Änderung des ausgelegten Plans. Die Belange der Klägerin werden dadurch aber nicht erstmals oder stärker berührt. Dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf volle Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht, ist insoweit unerheblich, weil Grundlage dieses Anspruchs der Schutz ihres Eigentums ist und dieser Belang von der Neuberechnung der Stickstoffdeposition nicht betroffen ist.

Die fehlende Auslegung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der hier gemäß § 74 Abs. 2 [X.] anwendbaren, bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung ([X.] a.[X.]). Danach kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 [X.] a.[X.] erforderlichen Unterlagen im [X.]fe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit - wie vorliegend - keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Die im "Abwägungspapier" vorgenommene Neuberechnung beinhaltet eine aktualisierte Prüfung der bereits bekannten und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehrfach thematisierten Frage der Beeinträchtigung der relevanten Lebensraumtypen durch verkehrsbedingte [X.], beruht auf einer unveränderten methodischen Herangehensweise und führt lediglich zu Veränderungen in Detailfragen, ohne dass sich im Ergebnis die Gesamtbeurteilung der stickstoffbedingten Beeinträchtigungen ändert. Die Planung der Trasse selbst bleibt unberührt und auch das Konzept der Schadensbegrenzungs- und -vermeidungsmaßnahmen wird lediglich insoweit modifiziert, als die bereits geplanten Geschwindigkeitsbegrenzungen für einen befristeten Zeitraum um eine weitere Beschränkung ergänzt werden.

Die neue Unterlage betrifft damit eine Modifizierung des [X.] [X.], die in Systematik und Ermittlungstiefe an die vorhandene Untersuchung anknüpft und sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung der Betroffenheiten beschränkt, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen; in dieser Fallkonstellation ist eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 [X.].15 - [X.]E 155, 91 Rn. 33 und 108). Die intensive Befassung der Öffentlichkeit, namentlich der Naturschutzverbände, mit der Thematik während der vorangegangenen Beteiligungsverfahren und die dabei erhobenen Einwendungen haben im Übrigen die Neuberechnung im Rahmen des "[X.]" gerade mit veranlasst. Dem Informations- und Rechtsschutzinteresse der Öffentlichkeit wurde damit hinreichend Rechnung getragen, wie auch ein weiterer Erkenntnisgewinn bei einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten war, sodass der Schutzzweck der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt ist.

3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht deshalb mangelhaft, weil Aspekte des Klimawandels und globaler Klimaschutzziele keine Berücksichtigung gefunden haben. Maßgebend für das Planfeststellungsverfahren war hier - wie ausgeführt - das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung, so dass die aktuelle Regelung, nach der auch das [X.] zum Gegenstand der Prüfung gehört (vgl. Anlage 4 Nr. 4 Buchst. b) und Buchst. c) Doppelbuchst. gg) [X.]), keine Anwendung findet. Im Rahmen der hier maßgeblichen Vorgängerfassung ist der Begriff [X.] in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.[X.] eng im Sinne [X.] zu verstehen ([X.], in: [X.] u.a., [X.]/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 2 [X.] Rn. 53). Auch europarechtlich ist eine großräumigere Betrachtung [X.] für den vergangenen Zeitraum nicht geboten (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 35 f.).

B. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen materiellen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses berufen.

1. [X.] für das Vorhaben ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Das [X.] Nr. 13 war als "A 82 Göttingen-[X.] ([X.] als [X.] und [X.])" im [X.]esverkehrswegeplan 1992 aufgeführt, der Inhalt des Bedarfsplans des Fernstraßenausbaugesetzes vom 15. November 1993 wurde (s. näher [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 23). Im aktuellen Bedarfsplan für die [X.] ist der planfestgestellte Autobahnabschnitt in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung vom 23. Dezember 2016 ([X.] I S. 3354) unter der lfd. [X.] als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe "laufend und fest disponiert" aufgeführt. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt grundsätzlich die Nachprüfung aus, ob für die geplante Autobahn ein [X.] vorhanden ist. Dass der Gesetzgeber durch die Fortschreibung der Bedarfsplanung und das Festhalten an der seit 1992 verfolgten Konzeption die Grenzen seines stark politisch geprägten Ermessens überschritten haben könnte (vgl. hierzu etwa [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 [X.].15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 54), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ihre zur Abweichungsprüfung erhobene Rüge, die Bedarfsermittlung für die [X.] beruhe nicht auf einer methodisch korrekten Prognosemethode, weil sie die [X.] nicht offenlege und auch nicht alternative Szenarien darlege, so dass die Planrechtfertigung unzureichend sei, nimmt Bezug auf Entscheidungen zu [X.] für Verkehrsflughäfen und auf Vorschriften zur Netzbedarfsplanung, die vorliegend nicht einschlägig sind.

2. Das Vorhaben verletzt keine individuellen Belange der Klägerin.

a) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der [X.] eine ernsthafte Gefährdung der betrieblichen Existenz der Klägerin verkannt hätte.

Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 [X.]) Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 [X.]) grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen; andernfalls kann sie sich grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - [X.]E 136, 332 Rn. 26 und Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl. 2018, 1426 Rn. 66). Der [X.] hat sich hier mit der Inanspruchnahme des Betriebsgeländes der Klägerin in [X.] sowie der möglichen Umverlegung ihrer Verbundleitung befasst und hinreichende Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung verneint ([X.] 2018 S. 746 f.). Dies ist nicht zu beanstanden.

[X.]) Das als [X.] bezeichnete Flurstück ... Flur 3 der Gemarkung S. mit einer Größe von ca. 11 400 m² liegt am südlichen Ufer der [X.] im Bereich der geplanten [X.]überquerung und soll von der Trasse ungefähr mittig durchschnitten werden, wobei ca. 4 500 m² Fläche erworben und weitere 1 000 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie benötige diese Fläche zu [X.]; ohne das Außenlager an ihrem Stammsitz sei die Existenz ihres Unternehmens ernsthaft bedroht. Damit ist eine Existenzgefährdung nicht substantiiert dargetan.

Bereits der Umstand, dass die Freifläche über Jahre hinweg nicht genutzt worden ist, spricht gegen deren Betriebsnotwendigkeit. Die eingereichten Fotos von einem Ortstermin im März 2004 zeigen eine ungenutzte Brachfläche; auch nach der Beschreibung im Verkehrswertgutachten vom 12. Mai 2004 besteht der von der Trasse beanspruchte [X.] im Wesentlichen aus einer seit Jahren nicht genutzten und verwilderten Lagerfläche. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktualisierte Verkehrswertgutachten, dem Besichtigungen im Oktober und Dezember 2018 zugrunde liegen, bestätigt diesen Befund. Danach wurden seit der letzten Begutachtung keine aktiven Grundstücksnutzungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund genügt der pauschale Vortrag der Klägerin nicht, sie sei auf eine [X.] am Betriebsstandort S. mit einer Kapazität von mindestens 10 000 t angewiesen und (nur) aufgrund des inzwischen seit fast zwanzig Jahren schwebenden [X.] daran gehindert gewesen, in den Standort zu investieren. Zur näheren Erläuterung hat sie sich im Wesentlichen auf die Angabe beschränkt, sie habe in den letzten Jahren Anfragen für Aufträge bis zu 50 000 Jahrestonnen Schlämmkaolin erhalten, von denen sie habe Abstand nehmen müssen, weil sie die erforderlichen Kapazitätserweiterungen nicht habe vornehmen können; nähere Informationen zu ihrer Geschäftslage hat sie dem [X.]n nicht vorgelegt. Soweit sie sich im Planfeststellungsverfahren darauf berufen hat, im Hinblick auf die besondere Rohstoffmischung und -reinheit der von ihr verarbeiteten [X.] unterlägen ihre betriebswirtschaftlichen Daten einem ganz erheblichen Geheimhaltungsinteresse, und deshalb die Durchführung eines "[X.] analog § 99 Abs. 2 VwGO vorgeschlagen hat, besteht für ein solches Vorgehen hier kein Raum. Das "in-camera"-Verfahren ist ein gerichtliches Zwischenverfahren zur Vorlage von [X.] in einem Gerichtsverfahren und auf Unterlagen eines privaten Gewerbetreibenden in einem Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Die Klägerin, die sich auf ihre spezielle betriebliche Situation beruft, muss vielmehr die Umstände, die sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt wissen will, der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis bringen. Sie ist dabei zwar nicht verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, und hat die Möglichkeit, entsprechende Details zurückzuhalten oder zu "schwärzen". Sie muss aber, soweit ihr das ohne Preisgabe schutzwürdiger Daten möglich und zumutbar ist, die betrieblichen und geschäftlichen Umstände, auf die sie die Geltendmachung einer Existenzgefährdung stützt, so ausführlich darstellen, dass der Planfeststellungsbehörde eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz des Unternehmens möglich ist (vgl. zu einer vergleichbaren Situation bei immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren etwa § 10 Abs. 2 BImSchG). Das ist hier nicht erfolgt, weshalb der [X.] hinreichende Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung verneinen und von weiteren Aufklärungsmaßnahmen absehen durfte.

Im Übrigen hat der [X.] den Planänderungsbeschluss vom 20. März 2018 in der mündlichen Verhandlung um eine Nebenbestimmung ergänzt, wonach dem Vorhabenträger die Einholung eines Existenzgefährdungsgutachtens bezüglich der Klägerin aufgegeben und der Planfeststellungsbeschluss im Falle der Feststellung einer solchen Gefährdung um die Anordnung der Entschädigung dem Grunde nach ergänzt wird. Damit hat der [X.] der Klägerin eine weitere Möglichkeit zum Nachweis ihrer Existenzgefährdung eingeräumt und zugleich klargestellt, dass er auch in diesem Fall an dem Vorhaben festhalten und die Klägerin entschädigen werde. Damit wird den gewerblichen Belangen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 17).

bb) Auch die mögliche Betroffenheit der Klägerin im Hinblick auf die unterirdische, in ihrem genauen Verlauf ungeklärte Rohstoffsuspensionsleitung ist vom [X.]n zutreffend erkannt, bewertet und im angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 enthält im Abschnitt [X.]. 8 die Nebenbestimmung Nr. 8.4, wonach zur Sicherung der benannten [X.] zwischen dem Werk M. und dem Werk S. vor dem Bau der [X.] eine Abstimmung zum Verlauf und gegebenenfalls zur Verlegung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer erforderlich ist. Diese Nebenbestimmung ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20. März 2018 nicht entfallen, auch wenn dieser eine vergleichbare Bestimmung nicht (erneut) explizit formuliert. Soweit im Abschnitt über Nebenbestimmungen ausgeführt wird ([X.] 2018 S. 63), die im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 unter [X.]. enthaltenen Nebenbestimmungen würden "wie folgt bestätigt, ergänzt oder geändert", ist dies nicht im Sinne einer abschließenden Neufassung zu verstehen. Durch den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20. März 2018 ist der Planfeststellungsbeschluss nur erweitert und modifiziert, nicht aber in Teilen (isoliert) aufgehoben worden; vielmehr wird der ursprüngliche Plan - in der Gestalt, die er durch die Änderungen und Ergänzungen erfahren hat - ausdrücklich aufrechterhalten ([X.] 2018 S. 34). Der Beschluss vom 20. März 2018 nimmt im Übrigen zweimal explizit auf die Nebenbestimmung Nr. 8.4 Bezug (S. 746, 747), so dass am Willen des [X.]n, an dieser Bestimmung festzuhalten, kein Zweifel besteht. Die Suspensionsleitung wird darüber hinaus in den planfestgestellten Unterlagen zeichnerisch dargestellt (Lageplan [X.] - [X.]. [X.], [X.]. [X.]) und im [X.] berücksichtigt (PU 10.1 lfd. [X.]), wobei hier ausdrücklich bestimmt ist, dass die Kaolinleitung vor Baubeginn mit Suchschlitzen zu orten und bei Bedarf auf Kosten der [X.] umzuverlegen ist. Damit wurde dem betrieblichen Interesse der Klägerin an der Leitung hinreichend Rechnung getragen.

b) Soweit die Klägerin geltend macht, die Gefahr eines Abrutschens der Böschung sei bei der Planung und Abwägung nicht berücksichtigt worden, sind auch diese Bedenken unbegründet. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass auf ihrem Betriebsgelände in der Vergangenheit Kaolinsande und Kaolinreste verkippt worden seien, was zu einer hohen Verdichtung des Bodens geführt habe mit der Folge, dass sich das Wasser hinter den Kaolinablagerungen staue und die Gefahr bestehe, dass die gesamte Böschung auf ihrem Grundstück nebst den aufstehenden Brückenpfeilern durch den hydraulischen Wasserdruck in die [X.] geschoben werde. Für diese Befürchtung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Der von der Klägerin zitierten Passage des wasserrechtlichen [X.] lässt sich ein solcher Zusammenhang zwischen hydraulischem Druck, Brückenpfeilern und [X.] nicht entnehmen. Vielmehr wird darin lediglich allgemein die Bodenverdichtung durch die Trasse und das Anlegen von Entwässerungsgräben zur Vermeidung von lokalen Vernässungen angesprochen ohne lokalen Bezug zum Bereich der [X.]querung. Im Absatz davor wird zwar die Baumaßnahme "[X.]querung" thematisiert, dazu jedoch lediglich ausgeführt, es könnten Lücken im Untergrund durch die Gründung und Fundamente der Brückenpfeiler entstehen; nach Abschluss der Bauarbeiten sei jedoch vorgesehen, dass die Baugruben wieder mit dem Bodenaushub verfüllt würden, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen und Vernässungen in diesen Abschnitten zu vermeiden. Auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben von Prof. Dr. S. vom 5. Februar 2019 enthält lediglich abstrakte Aussagen zur allgemeinen Gefahr von Instabilitäten und Rutschungen bei Störungen der Böschungsverhältnisse, verweist jedoch darauf, dass für eine tiefgreifende Bewertung hydrogeologische Angaben und [X.] notwendig wären.

Der wasserrechtliche Fachbeitrag enthält im Zusammenhang mit der Identifizierung der betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper Analysen der hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse, befasst sich ausführlich mit der Konstruktion des Brückenbauwerks über die [X.] und nimmt auch auf das Baugrundgutachten [X.]querung aus dem Jahr 2005 Bezug. Dass dabei maßgebliche Gesichtspunkte übersehen worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen am [X.]ufer im Jahr 2004 sind auch auf dem Grundstück der Klägerin Bohrungen durchgeführt worden, wie der [X.] in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Bautagebuch und Vorlage einer entsprechenden Karte belegt hat. Damit ist ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgeschlossen.

3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung (§ 4 [X.]). Dass der [X.] in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich; die Rüge der Klägerin, der [X.] habe das erhöhte Erdbebenrisiko in der Region nicht erkannt und behandelt, geht fehl.

Die Klägerin bezieht sich auf eine Pressemitteilung der [X.] vom 17. Mai 2018 über die Veröffentlichung einer Studie zu Erdbeben zwischen [X.] und [X.] in den Jahren 2015 und 2017 im "[X.]" und schließt daraus auf ein Erdbebenrisiko bis zu einer Stärke von 5,3 und eine besondere Gefährdung der geplanten Autobahn, die ca. 30-40 km von den Zentren der damaligen Beben entfernt liege. Ergänzend verweist sie auf das genannte Schreiben von Prof. Dr. S., der ein Epizentrum auch in geringerer Entfernung zur [X.] und dem sensiblen Bauwerk der [X.]querung für möglich hält und ein mögliches Zusammenwirken mit einem Gebirgsschlag zum Beispiel in einer nahegelegenen Grube thematisiert. Diese Bedenken werden jedoch ausgeräumt durch die vom [X.]n vorgelegten Schreiben des [X.] vom 9. August 2018 und 12. März 2019, wonach der in der Studie angesprochene Fall eines Erdbebens der [X.] lediglich ein Gedankenmodell darstelle. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines solchen Bebens sei äußerst gering; ein Erdbeben in der Region werde auch keine erheblichen Schäden an Gebäuden im Umkreis von 200 km vom Epizentrum verursachen. Ein Erfordernis, die Ingenieurbauwerke der [X.] für [X.] zu bemessen, bestehe nicht. Auch seismische Ereignisse im Zusammenhang mit Gruben seien nicht relevant für die [X.]querung durch die [X.] 143. Angesichts dieser ausführlichen und überzeugenden Stellungnahmen der einschlägigen Fachbehörde, die zudem von einem Mitautor der benannten Studie verfasst wurden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit der Frage eines Erdbebenrisikos und der Standsicherheit insbesondere des Brückenbauwerks näher hätte auseinandersetzen müssen.

4. Ohne Erfolg macht die Klägerin Verstöße gegen das Naturschutzrecht geltend.

Den im Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - ([X.]E 128, 1) festgestellten Mängeln ist im ergänzenden Verfahren Rechnung getragen worden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 war für rechtswidrig befunden worden, weil er nicht den Anforderungen des [X.] genügte. Zur Heilung dieser Mängel wurden im ergänzenden Verfahren u.a. der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich der zugrunde liegenden Fachbeiträge zum Gebiets- und Artenschutz sowie die Verkehrsuntersuchung neu erstellt. [X.] wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den [X.] der vier FFH-Gebiete [X.] 4437-302 "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]", [X.] 4536-303 "[X.] westlich [X.]", [X.] 4437-308 "[X.] und Lindbusch bei [X.]" sowie [X.] 4536-304 "[X.] bei [X.]" untersucht. Im Ergebnis wurde hinsichtlich des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" festgestellt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des geplanten Schutz- und Vermeidungskonzepts zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in Bezug auf zwei (nicht prioritäre) Lebensraumtypen führt; insoweit wurde das Vorhaben auf der Grundlage einer [X.] zugelassen. Für die drei weiteren FFH-Gebiete wurden erhebliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen; auch entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange wurden verneint. Die Klägerin wendet sich - zwar nicht missbräuchlich (a), aber in der Sache ohne Erfolg - gegen das Ergebnis der [X.] hinsichtlich der Gebiete "[X.] westlich [X.]" und "[X.] und Lindbusch bei [X.]" (b) sowie "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" (c) und gegen die Verneinung artenschutzrechtlicher Verstöße in Bezug auf zwei Fledermausarten und den Weißstorch (d).

a) Die naturschutzrechtlichen Einwendungen der Klägerin sind weder missbräuchlich noch unredlich im Sinne des § 5 UmwRG. Die diesbezüglichen Bedenken, die der [X.] darauf stützt, dass die [X.] - mit Ausnahme der Thematik des [X.] - erstmals in der Klagebegründung vom 29. Juni 2018 vorgebracht worden seien und sich (nahezu) ausschließlich auf die gutachterliche Stellungnahme eines Mitarbeiters des [X.] stützten, obwohl der [X.] seinerseits auf eine erneute Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss verzichtet habe, überzeugen nicht.

Die Vorschrift des § 5 UmwRG wurde durch das Gesetz vom 29. Mai 2017 ([X.] I S. 1298) eingeführt, mit dem der Gesetzgeber auf das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - reagiert und unter anderem die als unionsrechtswidrig beurteilte Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG a.[X.] aufgehoben hat. Sie nimmt den Hinweis aus diesem Urteil auf, wonach der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen kann, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist. Dieser Fall soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa dann vorliegen, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen ([X.]. 18/9526 [X.]). Gemeint ist damit ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium". Allein der (objektive) Umstand der Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren ist unerheblich, weil es keine Obliegenheit zur Beteiligung gibt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 24). Auch die erst nachträgliche Geltendmachung eines Einwandes reicht nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (vgl. etwa [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 5 UmwRG Rn. 2; [X.], in: [X.] u.a., [X.]/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 5 UmwRG Rn. 15; [X.], NVwZ 2017, 905 <910>; [X.], Beschluss vom 15. August 2018 - 1 Es 1/18.P - ZUR 2019, 37 <39>).

Dies zugrunde gelegt, liegt kein missbräuchliches Verhalten der Klägerin, die sich im Planfeststellungsverfahren regelmäßig beteiligt hat, vor. Zwar hat sie im Wesentlichen erstmals mit der Klagebegründung im Juni 2018 naturschutzrechtliche Belange geltend gemacht und sich insoweit auf die gutachterliche Stellungnahme des [X.] gestützt, der im Planfeststellungsverfahren für den [X.] Regionalverband [X.]/S[X.]lkreis e.[X.] an Erörterungsterminen teilgenommen hat. Auch wenn der [X.] selbst auf die Erhebung einer Klage verzichtet hat, lässt sich hieraus jedoch kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin ableiten. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass sie möglicherweise Kenntnis von naturschutzrechtlichen Bedenken anderer Beteiligter gehabt, diese aber nicht selbst thematisiert hat, den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens. Allerdings führte das erst nachträgliche Vorbringen eines bekannten Gesichtspunkts nach früherer Rechtslage zur materiellen Präklusion der Einwendung. Diese Rechtsfolge ist jedoch im Anwendungsbereich von [X.] Verfahren mit Unionsrecht nicht vereinbar, weshalb die entsprechenden Vorschriften aufgehoben bzw. in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt wurden. Eine Anwendung des § 5 UmwRG auf diese Fallkonstellation würde der Sache nach erneut zu einer Präklusionswirkung führen und damit dem gesetzgeberischen Anliegen sowie den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen. Nicht durchgreifend ist schließlich auch das Argument des [X.]n, die Klägerin habe im Ausgangsverfahren noch ausdrücklich den Bau der Autobahn begrüßt und sei in Vergleichsverhandlungen eingetreten. Die Klägerin hat zwar zu Beginn des [X.] ausgeführt, sie sei "nicht gegen einen Autobahnbau" und wisse die Verbesserung der [X.]truktur zu schätzen. Ein vertrauensbildendes "Einverständnis" mit dem Vorhaben kann darin jedoch nicht gesehen werden.

Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit die Klägerin als Individualklägerin hinsichtlich einzelner Aspekte [X.] ist und sich auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen berufen kann (dazu sogleich unter b).

b) Die [X.] der Klägerin zu Fehlern bei den [X.] der FFH-Gebiete "[X.] westlich [X.]" und "[X.] und Lindbusch bei [X.]" sind nicht von ihrer Rügebefugnis umfasst.

Die enteignungsbetroffene Klägerin hat zwar im Grundsatz Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der Anwendung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Ihr Vollüberprüfungsanspruch reicht jedoch nur so weit, als der gerügte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der geltend gemachte öffentliche Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum [X.] beschränkt sich somit im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 [X.].15 - [X.] 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 52 und 60).

Hiervon ausgehend fehlt der Kritik der Klägerin der hinreichende Bezug zu ihrem am [X.]ufer gelegenen Grundstück. Sie wendet sich zum einen gegen die Einschätzung des [X.]n, es liege keine erhebliche vorhabenbedingte Gefährdung der Fledermausarten Mopsfledermaus und Großes Mausohr vor. Schwerpunktvorkommen und wesentliche Flugrouten seien nicht erkannt worden, weshalb zu Unrecht ein Kollisionsrisiko verneint und von Querungshilfen abgesehen worden sei. Zudem sei die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zweifelhaft. Als problematisch erachtet die Klägerin dabei die Bereiche zwischen der [X.]stelle [X.] und dem Steilhang [X.], die Gegend nördlich des [X.], den Bereich der [X.] und den Trassenverlauf zwischen den Ortschaften [X.], [X.] und [X.]. Die gerügten Mängel betreffen damit allenfalls kleinräumige Modifizierungen der geplanten Trasse zwischen den [X.]stellen [X.]-Neustadt und [X.]. Auswirkungen auf das nördlich von [X.] gelegene Grundstück der Klägerin und die Suspensionsleitung sind danach auszuschließen.

c) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der [X.] Beurteilung des Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" die Konflikte, die sich insbesondere durch die Zerschneidungswirkung der Autobahn ([X.]) sowie aufgrund verkehrsbedingter [X.] (bb) einschließlich der erforderlichen [X.] ([X.]) ergeben, im Ergebnis fehlerfrei bewältigt. Diese Problematik ist von der Rügebefugnis der Klägerin umfasst, weil bei Unterstellung der geltend gemachten Fehler nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben an dieser Stelle nicht oder nur mit einer auch für das Grundstück der Klägerin relevanten Änderung der Trassenführung hätte realisiert werden können. Die Einwendungen der Klägerin greifen jedoch nicht durch.

[X.]) Die Rüge, es sei fachlich nicht haltbar, dass der [X.] davon ausgehe, die an sich erhebliche Barriere- und Zerschneidungswirkung der Trasse durch eine [X.] unter die [X.] senken zu können, hat keinen Erfolg. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen Einwendungen des [X.] aus den Anhörungsverfahren, mit denen sich der [X.] im Planfeststellungsbeschluss bereits befasst hat, setzt sich mit dessen Argumentation aber nicht substantiiert auseinander.

(1) Die Kritik, es fehlten Untersuchungen zu Populationsgrößen und zum erforderlichen genetischen Austausch, greift nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass die Trasse bezogen auf die charakteristischen Arten der drei Lebensraumtypen ([X.]) 4030 (Trockene [X.] Heiden), 6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien) und 8230 (Silikatfelsen mit [X.] oder des [X.] - [X.]) die Wirkung einer Barriere hat, die ohne die Umsetzung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ([X.] von 300 m und [X.]) als erhebliche Beeinträchtigung zu werten wäre ([X.] 2018 S. 371 ff.). Die [X.] befasst sich ausführlich mit der Frage der Barriere- und [X.] der Autobahn unter Auseinandersetzung mit dazu vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen und verweist ergänzend auf eine (planfestgestellte) Untersuchung zur Vermeidbarkeit der Barrierewirkung durch den Bau des [X.]s auf der Grundlage einer Modellierung von Reck/Lorenzen (Stand September 2008), die sich allerdings auf einen Tunnel von nur 250 m Länge bezieht (PU 12.6.6). Die Relevanz weiterer besonderer Untersuchungen und Untersuchungsmethoden erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht und wird auch von der Klägerin nicht näher begründet.

Ihr Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass sich die Unerheblichkeit der von der Autobahn ausgehenden Barrierewirkung auf charakteristische Tierarten der betroffenen FFH-[X.] nur durch Untersuchungen der Populationsgrößen sowie der Identifizierung eines Mindestmaßes an genetischem Austausch beurteilen lässt" und "dass derartige Untersuchungen nicht vorliegen" (Beweisantrag Nr. 12), ist schon deshalb abzulehnen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht von einer Unerheblichkeit der von der Autobahn ausgehenden Barrierewirkung ausgeht, sondern vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung bejaht. Auf Untersuchungen zum (weiteren) Nachweis von Barrierewirkungen kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch ein weiteres Gutachten gewonnen werden könnten, zumal der Beweisantrag nur auf allgemeine Aussagen zur Methodik zielt und nicht die Begutachtung des konkreten Vorhabens zum Gegenstand hat.

[X.]) Soweit die Klägerin rügt, der [X.] verneine zu Unrecht eine erhebliche Barrierewirkung in Bezug auf die prioritären [X.] *6210 (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen als prioritäre Ausprägung des [X.] 6210, hier: Vorkommen des Kleinen Knabenkrauts Orchis morio) und *6240 (subpannonische [X.]), kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Ihr Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass auch die charakteristischen Tierarten der prioritären [X.] *6210 und *6240 betroffen sind und daher die Ausklammerung dieser beiden Lebensraumtypen aus der Untersuchung über die Wirkung der Autobahn als Barriere fachlich nicht gerechtfertigt ist" (Beweisantrag Nr. 13) ist daher wiederum mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.

Die beiden prioritären Lebensraumtypen sind aus der Untersuchung über die Barrierewirkung nicht "ausgeklammert", sondern eingehend erörtert worden, so dass der Beweisantrag insoweit bereits einen unzutreffenden Sachverhalt unterstellt. Der [X.] hat allerdings im Ergebnis eine erhebliche Beeinträchtigung der prioritären Lebensraumtypen aufgrund der Zerschneidungswirkung verneint. Begründet wird dies damit, dass sich die beiden Lebensraumtypen nicht beidseitig in der Nähe der Trasse befänden und [X.] daher nur anzunehmen wären, wenn sie zum [X.]-Komplex funktional beitrügen, was den durchgeführten Bestandsaufnahmen und den Darstellungen im Managementplan nicht zu entnehmen sei.

Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner näheren Überprüfung. Denn selbst dann, wenn man diese Lebensraumtypen in den [X.] einbeziehen und hinsichtlich ihrer charakteristischen Tierarten von einer potentiell erheblichen Beeinträchtigung durch die [X.] des Vorhabens ausgehen wollte, würde diese Beeinträchtigung insgesamt durch das Vermeidungskonzept unter die [X.] gesenkt. Die charakteristischen Tierarten des [X.] 6210 und seiner prioritären Ausprägung *6210 sind identisch, und auch der [X.] *6240 weist keine charakteristischen Tierarten auf, die nicht auch im Zusammenhang mit den [X.] 4030, 6210 und 8230 betrachtet worden wären. In der [X.] wird insoweit ausgeführt, dass sich die charakteristischen Tierarten aufgrund der sehr engen Verzahnung der Lebensraumtypen auf den Porphyrkuppen und den vielfachen Übergängen zwischen den Lebensraumtypen nicht eindeutig einem bestimmten Lebensraumtyp zuordnen ließen bzw. zugleich für mehrere charakteristisch seien (PU 12.5.3 S. 81A sowie Liste der charakteristischen Tierarten in Anhang II). Für alle diese Tierarten wird der [X.] in Verbindung mit dem [X.] als Vermeidungsmaßnahme wirksam (dazu sogleich unter (4)), was im Übrigen auch im [X.] zum Ausdruck kommt, in dem der [X.] als Schadensbegrenzungsmaßnahme für die [X.] 4030, 6210, *6240 und 8230 aufgeführt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der charakteristischen Tierarten der prioritären Lebensraumtypen scheidet damit aus.

(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die relevanten Lebensraumtypen seien nicht regenerierbar und auf [X.]n ließen sich keine vergleichbaren Habitatbedingungen herstellen, weshalb die [X.] für wenig mobile Tierarten nicht wirksam sei. Die Klägerin unterstellt dem [X.] Funktionen, die diesem nicht beigemessen werden. Auf die Schaffung von Habitatbedingungen für charakteristische Tierarten kommt es im Rahmen der [X.] nicht an. Es geht auch nicht darum, dass die wenig mobilen charakteristischen Tierarten auf den [X.]n überleben. Auf dem [X.] ist nicht die Entwicklung von Lebensraumtypen vorgesehen, sondern einer trockenrasigen [X.] als Trittsteinbiotop für charakteristische Arten, die die aktuell dort vorhandenen Ackerstandorte ersetzen soll. Dass diese Bedingungen nicht geschaffen werden könnten oder unzureichend seien, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Ihr Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass auf der vorgesehenen [X.] die Habitatbedingungen für die wenig mobilen charakteristischen Tierarten der in Rede stehenden FFH-[X.] nicht geschaffen werden können und damit die [X.] den erforderlichen genetischen Austausch zwischen den einzelnen Bestandteilen der Gesamtpopulation nicht sichern können" und "dass das Überleben der wenig mobilen charakteristischen Tierarten auf den [X.]n nicht gesichert oder zumindest unwahrscheinlich ist" (Beweisantrag Nr. 14), ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit des unter Beweis gestellten Sachverhalts abzulehnen.

(4) Unbegründet ist auch die Kritik der Klägerin, es gebe keine hinreichenden Erkenntnisse zur Wirksamkeit von [X.]n insbesondere bei wirbellosen Tieren.

Die Klägerin verweist insoweit auf das Gutachten von [X.], das wiederum Einwendungen des [X.] aus dem [X.] wiederholt. Der [X.] hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit diesen Argumenten auseinandergesetzt, hinsichtlich der ökologisch nutzbaren Breite des [X.]s auf das "Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an [X.]n" ([X.], Druckfassung September 2008) Bezug genommen und auf die Einschätzung in der Verträglichkeitsuntersuchung auf Grundlage der durchgeführten Modellrechnungen und der Heranziehung von Analogien verwiesen ([X.] 2018 S. 375 f.). Neben dem Forschungsbericht von [X.] u.a. zur bioökologischen Wirksamkeit von [X.]n über Verkehrswege aus dem [X.] werden eine mehrjährige Monitoringstudie aus den Niederlanden sowie Berichte über [X.]n in [X.] und [X.] benannt, die in der Verträglichkeitsprüfung zitiert und ausgewertet worden sind (PU 12.5.3 S. 144 f.). Mit den in der Klagebegründung wiederholten Einwendungen des [X.] hinsichtlich der Interpretation dieser Erkenntnisse hat sich der Vorhabenträger im Anhörungsverfahren ausführlich befasst und das Vorliegen ausreichender Hinweise für die grundsätzliche Wirksamkeit von [X.]n (auch für wirbellose Tiere) nachvollziehbar begründet (Erwiderung vom 31. August 2016, [X.] 2.7 S. 53 ff.). Damit setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander.

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, "dass ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit von [X.]n im Hinblick auf wirbellose Tiere und speziell auf die hier in Rede stehenden charakteristischen Tierarten der FFH-[X.] bisher nicht vorliegen" sowie "dass es keine verwertbaren Erkenntnisse über die Wirkung von [X.]n im Hinblick auf den erforderlichen genetischen bzw. Populationsaustausch für wirbellose Tiere, erst recht nicht für wenig mobile wirbellose Tiere gibt" (Beweisantrag Nr. 15), zielt angesichts der im Planfeststellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen ([X.] mit Anlagen) auf die Einholung eines weiteren Fachgutachtens. Die Entscheidung darüber steht nach § 98 VwGO i.[X.]m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Ein solcher Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die bereits vorhandenen Gutachten, fachlichen Stellungnahmen und Auskünfte zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Dabei kann sich das Gericht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Eine Pflicht zur Heranziehung zusätzlicher Gutachten besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt, etwa weil sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] - [X.] 406.403 § 44 [X.] 2010 Nr. 4 Rn. 32 m.w.[X.]). Nach diesem Maßstab besteht hier kein Anlass zur Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens, weil die vorhandenen Stellungnahmen und Auskünfte fachlich geeignet sind und zur Sachverhaltsermittlung ausreichen.

Die [X.] legt unter Auswertung der recherchierten und referierten Literatur in nachvollziehbarer Weise dar, dass der zwischenzeitlich erreichte Stand der Forschung wissenschaftlich hinreichend gesicherte Erkenntnisse vermittelt hinsichtlich der für eine Wirksamkeit von Grün- und Landschaftsbrücken maßgeblichen Parameter, die hier durch die vorgesehenen Maßnahmen auch erfüllt werden. Der Beweisantrag der Klägerin stellt die Interpretation der vorhandenen Studien und Hinweise infrage, ohne auf die bereits im Planfeststellungsverfahren dazu erfolgten fachlichen Erläuterungen, die im Klageverfahren wiederholt und vertieft worden sind, konkret einzugehen. Hierzu ein weiteres Fachgutachten einzuholen, das sich nicht mit dem konkret geplanten [X.] beschäftigt, sondern mit der Analyse der vorhandenen Erkenntnisse, ist angesichts der plausibel begründeten Einschätzung der Verträglichkeitsuntersuchung nicht erforderlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der [X.] in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - die [X.] in Bezug auf die Erhaltung des vorhandenen Lebensraumkorridors für Wirbellose als ein "Experiment mit ungewissem Ausgang" bezeichnet hat ([X.]E 128, 1 Rn. 89), ist diese Einschätzung mittlerweile überholt. Das zitierte Merkblatt [X.] sowie die [X.] Studien lagen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor. Inzwischen sind zudem aktuelle Handlungsempfehlungen auf der Grundlage einer umfangreichen Literaturanalyse und der Auswertung von verschiedenen Vorhaben auf der [X.]seite des [X.] veröffentlicht worden, die nach ihrem Vorwort den Stand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben (Reck u.a., [X.]n, [X.] und [X.], Anforderungen an Querungshilfen, BfN-Skripten 522, 2019). Darin wird feststellt, dass bei richtiger Planung von Querungshilfen die Ansprüche aller erheblich betroffenen Arten berücksichtigt wurden, wobei auch [X.]fkäfer ausdrücklich benannt werden (a.a.[X.]). Dem setzt die Klägerin keine substantiierten Bedenken entgegen.

(5) Auch die Kritik der Klägerin an der Untersuchung zur Modellierung der Barrierewirkung ist im Ergebnis unergiebig, weil diese Unterlage einen veralteten Planungsstand betrifft und die [X.] nicht entscheidungstragend auf die beanstandete Modellierung gestützt ist. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, "dass die in den [X.]n vorgenommene und dem Planfeststellungsbeschluss i.d.[X.] des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses zugrunde liegende Modellierung der Barrierewirkung der Autobahn nicht geeignet ist, nach dem [X.] Beweismaßstab festzustellen, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt" (Beweisantrag Nr. 16), ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu folgen.

bb) Die Bewertung des [X.]n zu den [X.]n in die als Erhaltungsziel geschützten [X.] 4030, 6210/*6210, *6240 und 8230 ist nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss bejaht im Ergebnis erhebliche Beeinträchtigungen der [X.] 6210 und 8230. Die Kritik der Klägerin, die von einer stärkeren Beeinträchtigung aller betroffener Lebensraumtypen ausgeht, greift nicht durch. Der [X.] hat die nach der Gebietsabgrenzung maßgeblichen Vorkommen in die Prüfung einbezogen (1) und durfte sich dabei auf die Hinweise des sog. [X.] stützen [X.]). Auch die konkrete Bewertung der [X.] in Anwendung des Leitfadens ist nicht zu beanstanden. Die Kritik der Klägerin hat weder in Bezug auf die Bestimmung der [X.] (3) noch hinsichtlich der Berechnung von Vorbelastung (4) und Zusatzbelastung (5) Erfolg. Dabei durfte der [X.] sowohl die verfügten Geschwindigkeitsbegrenzungen (6) als auch die Ackerextensivierung mit Düngeverzicht (7) als Maßnahmen zur Verminderung der Zusatzbelastung berücksichtigen.

(1) Die [X.] hat keine maßgeblichen [X.]-Vorkommen außer [X.] gelassen. Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass Vorkommen im Bereich [X.]/[X.], insbesondere die dortigen Bestände des [X.] *6240, die nachträglich im Zuge der Gebietserweiterung in das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" integriert worden sind, von Anfang an Bestandteil der [X.] hätten sein und in der Verträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Maßstäbe für die [X.] ergeben sich sowohl hinsichtlich der Identifizierung der Gebiete einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch hinsichtlich ihrer Abgrenzung aus Art. 4 Abs. 1 i.[X.]m. [X.] (Phase 1) der Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.] [X.] S. 7) - [X.]. Maßgeblich ist danach nicht das bloße Vorhandensein von Lebensraumtypen des [X.], sondern die Bedeutung des Gebiets, die sich ausschließlich nach den in [X.] (Phase 1) [X.] genannten naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt. Insoweit gesteht die Richtlinie den Stellen, die für die Anwendung dieser Kriterien zuständig sind, einen auf deren fachliche Bewertung begrenzten Beurteilungsspielraum zu (vgl. etwa [X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 S. 100 f.). Zwingend ist eine [X.] nur, wenn und soweit die fragliche Fläche die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweist. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.] über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der [X.]. Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung und müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 67 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 67). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht.

Die Klägerin stützt sich auch in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Stellungnahme von [X.], der wiederum Einwendungen des [X.] aus den Beteiligungsverfahren aufgreift. Im Planfeststellungsbeschluss wird - unter Bezugnahme auf diese Einwendungen - die von der [X.] bestätigte [X.] fachlich schlüssig damit begründet, dass die außerhalb des FFH-Gebiets u.a. bei [X.] gelegenen [X.]-Bestände zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung schlechter ausgeprägt waren als die Bestände im Gebiet und nicht als [X.]-Flächen im Sinne des [X.] der [X.], sondern lediglich als "Potenzialflächen" anzusehen waren. Diese Bewertung, die in der vom [X.]n vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 22. März 2019 nochmals erläutert wird, entspricht auch der (in einem Vermerk vom 31. Januar 2013 dokumentierten) Einschätzung des [X.], das eine Nachmeldung der Flächen für naturschutzfachlich nicht erforderlich erachtet hat. Die Verneinung eines funktionalen Zusammenhangs mit den ursprünglich gemeldeten Flächen wird unter Hinweis auf die räumliche Entfernung und den eingeschränkten Zustand der Lebensraumtypen einleuchtend dargelegt und lässt keine fachlichen Beurteilungsfehler erkennen. [X.] Gegenargumente trägt die Klägerin nicht vor; mit dem Planfeststellungsbeschluss setzt sie sich nicht auseinander. Ihr Hinweis, dass innerhalb des gemeldeten Gebiets auch Lebensraumtypen von schlechterer Ausprägung vorhanden seien, stellt die Bewertung des [X.]n nicht in Frage, weil für deren Einbeziehung der räumliche Zusammenhang mit den für die [X.] maßgeblichen Kernbeständen der Lebensraumtypen ausschlaggebend gewesen ist.

Die nachträgliche Meldung der Erweiterungsflächen bei [X.] an die [X.] im [X.] und ihre Einbeziehung in das nunmehr landesrechtlich durch die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im [X.] vom 20. Dezember 2018 ([X.]) geschützte FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" (vgl. Anlage Nr. 3.124 [X.]) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin liegt keine "Korrektur" der naturschutzfachlich angezeigten Gebietsabgrenzung. Die Maßnahme erfolgte vielmehr ausschließlich zum Zwecke der Kohärenzsicherung (vgl. [X.]; Managementplan für das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" vom Dezember 2015, [X.]). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich daraus keine Pflicht, die nachgemeldeten Flächen nunmehr in die [X.] einzubeziehen. Denn die Erweiterung ist gerade eine Folge der [X.] Verträglichkeitsprüfung und erfolgt im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 [X.], die sich an die (abgeschlossene) Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] anschließt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kohärenzmaßnahme erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder (wie hier) zur Steigerung ihrer Wirksamkeit schon vorher umgesetzt wird. Die Frage, ob die Erweiterungsflächen ihrerseits durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, ist bei der Beurteilung der Geeignetheit der Flächen für den beabsichtigten naturschutzrechtlichen Ausgleich zu prüfen und vom [X.]n auch geprüft worden ([X.] S. 427 ff.).

Es bestand deshalb kein Anlass, dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen zum Beweis der Tatsache, "dass aus naturschutzfachlichen Gründen sowie aus Gründen der Seltenheit und der nicht ausreichenden Meldung von Beständen des [X.] *6240 diejenigen Bestände, die sich außerhalb des FFH-Gebiets in seiner früheren Abgrenzung befanden und nunmehr als Kompensationsmaßnahmen einbezogen worden sind, von Anfang an in das FFH-Gebiet hätten einbezogen werden müssen, weil dies aus naturschutzfachlichen Gründen erforderlich ist und kein fachlicher Grund dafür erkennbar ist, warum diese Bestände ursprünglich nicht einbezogen worden sind" (Beweisantrag Nr. 10). Die Klägerin wiederholt nur die Einwendungen des [X.] aus dem [X.], ohne den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen und sich mit den Ausführungen im [X.] 2018 (S. 428 f.) auseinanderzusetzen. Damit fehlt es bereits an der "besonderen Substantiierung", um die Richtigkeitsvermutung der Gebietslistung der [X.] in Frage zu stellen. Die vorhandenen fachlichen Stellungnahmen genügen für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Der Beweisantrag betrifft im Übrigen keine einzelne naturschutzfachlich aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern zielt darauf ab, die Beurteilung der für die Gebietsmeldung zuständigen Stelle zu ersetzen durch die Einschätzung eines einzelnen Fachgutachters. Dies ist einem Beweis nicht zugänglich.

[X.]) Die [X.] zu den vorhabenbedingten [X.]n stützt sich auf den Forschungsbericht von [X.] u.a. (Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der [X.], Bd. 1099 der Reihe "Forschung [X.]nbau und [X.]nverkehrstechnik", hrsg. vom [X.], Bau und [X.]entwicklung - [X.] - November 2013) und den daraus entwickelten [X.] ([X.], Hinweise zur Prüfung von [X.]n in der [X.] für [X.]n - [X.], damals mit Stand des Entwurfs vom 11. November 2014 - [X.] 2014) und folgt dem Konzept der sogenannten [X.] ([X.]) unter Anwendung des vorhabenbezogenen [X.] von 0,3 kg N/ha/a. Dies hält der gerichtlichen Überprüfung stand.

Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen fehlt es bisher an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - NVwZ 2019, 52 Rn. 24). Die Planfeststellungsbehörde muss daher auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen. Um die habitatschutzrechtlich erforderliche Gewissheit zu erlangen, muss sie unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen ihrer Entscheidung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 62 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 26). Bei dem [X.], der inzwischen in der endgültigen Fassung der Ausgabe 2019 veröffentlicht worden ist ([X.] 2019), handelt es sich um eine [X.], die aus Sicht des [X.]s den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt (so zum Forschungsbericht von [X.] u.a. schon [X.], Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 37 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 79). Der Leitfaden basiert auf dem oben genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von [X.] u.a. und wurde von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler in einem mehrjährigen Abstimmungsprozess unter Einbeziehung maßgeblicher Expertenkreise und Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt, wobei auch die Naturschutzverbände ihre Stellungnahmen abgegeben und Bedenken vorgebracht haben. Einbezogen in den Prozess waren auch die st[X.]tlichen Fachgremien der [X.]/Länder-Arbeitsgemeinschaften Immissionsschutz ([X.]) und Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung ([X.]), mit denen die Anwendbarkeit des Leitfadens für immissionsschutzrechtliche Vorhaben koordiniert wurde. Die im Leitfaden zusammengefassten "Hinweise" beruhen damit auf einem breiten wissenschaftlichen Konsens. Dafür, dass es derzeit bessere wissenschaftliche Erkenntnisse geben könnte, die geeignet wären, Methodik, Grundannahmen oder Schlussfolgerungen des [X.]s substantiell in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen, gibt es keine Anhaltspunkte, so dass die Grenzen der gerichtlich möglichen und gebotenen Aufklärung und Kontrolle insoweit erreicht sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - NVwZ 2019, 52 Rn. 28 f.). Der [X.] durfte deshalb die Hinweise des [X.] seiner Beurteilung der Verträglichkeit der [X.] zugrunde legen.

Danach ist es rechtlich unbedenklich, dass die [X.] dem Konzept der [X.] ([X.]) folgt, die die Grenze der unbedenklichen Immissionen markieren.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass bei der Bestimmung der vorhabenbedingten Zusatzbelastung für die Ausbreitungsrechnung das Handbuch für [X.] des [X.]nverkehrs ([X.]) angewandt worden ist. Dieses "Handbuch", das eine Datenbank zu den spezifischen [X.] für die gängigsten Fahrzeugtypen und eine Reihe von Schadstoffen enthält, wird vom [X.] und den Umweltämtern anderer [X.]r Länder entwickelt und fortgeschrieben. Es ist länderübergreifend anerkannt und wird u.a. vom [X.] der [X.] unterstützt (vgl. zu Einzelheiten etwa die im [X.] veröffentlichten "Hintergrundinformationen zum Handbuch für [X.] für [X.]nverkehr <[X.]>" vom [X.], Stand April 2017). Seine Anwendung wird im [X.] im Einzelnen erläutert ([X.] 2019 S. 25 ff.). Anhaltspunkte für entgegenstehende bessere wissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen.

Entsprechendes gilt für das vom [X.]n angewandte Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung und die Umrechnung in [X.]. Dieser Ansatz geht zurück auf die [X.] von [X.]/[X.] (Fachinformationssystem und [X.]en zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der [X.], Endbericht zum Teil [X.]en, Schlussstand Juni 2007 S. 83 f.) und ermöglicht die Bestimmung einer [X.] für [X.]e, bei deren Überschreitung im Regelfall von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist (dazu [X.] 2019 S. X, 3, 69 ff.). Dass eine Beeinträchtigung durch zusätzliche [X.] angesichts vorhandener [X.]en und der zeitlichen Dauer bis zum Eintritt von Auswirkungen nicht ohne Weiteres mit einem dauerhaften und vollständigen Verlust der betroffenen [X.]-Flächen gleichzusetzen ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Die im [X.] vorgesehene Umrechnung von graduellen Funktionsbeeinträchtigungen in definitorische Totalverlustflächen und die Bestimmung von Flächenbagatellen in Anlehnung an [X.]/[X.] beruht - wie ausgeführt - auf einer intensiven fachlichen Abstimmung, bei der den wissenschaftlichen Unsicherheiten wegen der - auch von der Klägerin thematisierten - fehlenden belastbaren Erkenntnisse über die konkreten Dosis-Wirkungsbeziehungen mit einem sehr vorsorglichen, konservativen Ansatz Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], [X.], 121 <126>).

Anhaltspunkte für neue, "bessere" Erkenntnismöglichkeiten, die Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen sein könnten, liegen nicht vor, so dass der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass es für den Ansatz des Konzepts einer graduellen Funktionsbeeinträchtigung an den erforderlichen Kenntnissen hinsichtlich der für die Bewertung der Beeinträchtigungen erforderlichen Dosis-Wirkungs-Beziehungen fehlt" und "dass sich [X.] nicht linear schädigend auf stickstoffempfindliche Lebensräume auswirken, sondern dass die [X.] stattdessen mit Schwellenwerten verknüpft sind" und schließlich "dass aufgrund der geschilderten [X.] eine lineare Beziehung zwischen [X.]n einerseits und dem Grad der Funktionsbeeinträchtigung von stickstoffempfindlichen Lebensräumen andererseits nicht hergestellt werden kann" (Beweisantrag Nr. 18), abzulehnen ist. Der Beweisantrag zielt darauf ab, die im [X.] vorgesehene Umrechnung von graduellen Funktionsbeeinträchtigungen infrage zu stellen. Hierzu bedarf es jedoch angesichts des dem [X.] zugrunde liegenden Erkenntnisstandes keines weiteren Fachgutachtens.

Den derzeit besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht auch die Anwendung eines vorhabenbezogenen [X.] in Höhe von 0,3 kg N/ha/h (ebenso [X.], Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 45; vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 79 ff. und vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - juris Rn. 36 f.). An diesem im Rahmen des Forschungsprojekts von [X.] u.a. entwickelten und in der Folgezeit naturschutzfachlich weiter diskutierten Ansatz hat der [X.] in seiner Endfassung von 2019 in Kenntnis der dazu insbesondere von Naturschutzverbänden geäußerten Bedenken festgehalten. Dass es bessere Erkenntnisse dazu geben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der [X.] sieht daher keinen Anlass, in diesem Punkt der im [X.] empfohlenen Vorgehensweise nicht zu folgen.

Danach dient das vorhabenbezogene Abschneidekriterium vor allem der Ermittlung des [X.] und des [X.] in der [X.]. Es kennzeichnet die Höhe der Stickstoffdeposition, ab der diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft einer bestimmten Quelle oder einem bestimmten Vorhaben valide zugeordnet werden kann. Der vorhabenbedingte Eintrag muss nicht nur messtechnisch nachweisbar sein, sondern sich auch hinreichend von der [X.] abgrenzen und unter Berücksichtigung der mit der Ermittlung der Gesamtbelastung verbundenen Unsicherheiten statistisch unterscheiden lassen, um ihm eine eigene "Wirkung" auf das FFH-Gebiet zuschreiben zu können. Dies ist auch zur Validierung der zur Ausbreitungsrechnung herangezogenen und von zahlreichen weiteren Eingabefaktoren abhängigen Rechenmodelle erforderlich.

Bei Depositionsraten, die bei 0,3 kg N/ha/a oder darunter liegen, lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen Emission und Deposition herstellen, der Eintrag liegt unterhalb nachweisbarer Wirkungen auf die Schutzgüter der [X.] ([X.] 2019 S. IX; ausführlich zur Herleitung und Begründung [X.], [X.] u.a., Online-Zeitschrift Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz Heft 14 <2014> [X.] <48 ff.>; zum erforderlichen Überschreiten der "[X.]" auch [X.]/[X.], [X.], 121 <125>). Maßgebend für den Wert des [X.] von 0,3 kg N/ha/a ist nicht allein die Grenze des theoretisch messtechnisch [X.], sondern die Möglichkeit der Zuordnung der Stickstoffdeposition zu einer bestimmten Quelle (vgl. [X.], [X.] u.a., [X.] 2013, 203 <214>; [X.], [X.] u.a., a.a.[X.]1: "Zusammenschau der Argumentationslinien"). Fehlt es daran, lässt sich auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Beeinträchtigung durch diese Quelle nicht begründen, deren Auswirkungen bleiben vielmehr rein hypothetisch. Dies genügt im Rahmen der [X.] Verträglichkeitsprüfung nicht.

Der [X.] sieht keinen Anlass, in diesem Zusammenhang eine Vorabentscheidung des [X.] einzuholen. Die von der Klägerin angeregte Vorlagefrage, ob es für die Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels in einem [X.]-Gebiet erforderlich sei, dass die naturwissenschaftlich-technische Möglichkeit bestehe, durch nachträgliche Messungen oder sonstige Methoden den Eintritt der Beeinträchtigung nachzuweisen und die Beeinträchtigung einem Projekt oder einer Tätigkeit zuzuordnen, oder ob es ausreiche, dass die Gefahr oder Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung im Rahmen einer nach anerkannten Methoden durchgeführten Prognose bestehe, und ob im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 der [X.] hierfür unterschiedliche Maßstäbe gelten, stellt sich aus den dargelegten Gründen nicht, weil das Abschneidekriterium gerade den Bereich bezeichnet, für den sich keine gewisse Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung begründen lässt. Insofern besteht auch kein Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des [X.] vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 [E[X.]I:[X.]:[X.]] - (insbes. Rn. 42).

(3) Soweit die Klägerin die Bestimmung der [X.] für die beiden prioritären [X.] *6210 und *6240 beanstandet, kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn der [X.] hat seine Einschätzung, dass diese Lebensraumtypen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch [X.] ausgesetzt sind, (auch) darauf gestützt, dass sich die Bestände der Lebensraumtypen in Bereichen befinden, in denen die Zusatzbelastung bei Berücksichtigung aller Schadensminderungsmaßnahmen jeweils nicht über dem Wert des [X.] von 0,3 kg N/ha/a liegt (PU 12.5.3 [X.] "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" [X.]. 14 sowie [X.] zum [X.] *6210 und S. 129A zum [X.] *6240; zur Berechnung nach [X.] 3.3 [X.] 2018 S. 364 f. zum [X.] *6210, zur Berechnung für beide Lebensraumtypen auch Anlage 6 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Die Zusatzbelastung durch [X.] liegt damit unter der prüfrelevanten Schwelle, so dass es unerheblich ist, ob die [X.] in der Gesamtbelastung überschritten werden (vgl. [X.] 2019 S. 65).

Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen, "dass unter Heranziehung der Modellierung [X.] 2006 und der neuen Erkenntnisse über [X.] durch die Beweidung der [X.]ritical Load für den [X.] *6240 maximal bei 5,6 kg N/ha/a liegt" (Beweisantrag Nr. 22), "dass die Ermittlung des [X.] für den [X.] 6210 inkl. der prioritären Ausprägung *6210 deshalb fehlerhaft ist, weil in Bezug auf den [X.] durch Beweidung von einem durchschnittlich mittelwüchsigen Bestand ausgegangen worden ist, obwohl auch geringwüchsige Ausprägungen vorkommen, diese im Einflussbereich der [X.] aus der Autobahn liegen und als prioritäre Lebensräume besonders geschützt und wertvoll sind" (Beweisantrag Nr. 23) und "dass es sich bei denjenigen Standorten, auf denen die Orchideenart Orchis morio im Lebensraum *6210 vorkommt, ganz überwiegend um magere, niedrig wüchsige Bestände handelt und daher der mögliche Stickstoffaustrag an diesem niedrigen Wuchs zu messen ist" (Beweisantrag Nr. 24), kommt es demnach für die Entscheidung nicht an, weil es jeweils um die Bestimmung der [X.] der beiden prioritären Lebensraumtypen geht. Dies gilt auch, soweit im Beweisantrag Nr. 23 der [X.] 6210 benannt wird, denn die Begründung stellt nur auf "prioritäre Lebensräume" ab und der [X.]ritical Load für den [X.] 6210 wird auch im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet. Den Anträgen auf Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten (Beweisanträge Nr. 22 bis 24) und zusätzlich durch Inaugenscheinnahme (nur Beweisantrag Nr. 24) war somit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen.

Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag auf Einholung eines Gutachtens dazu, "dass der [X.]ritical Load für den prioritären [X.] *6240 - Steppenrasen - bei 8,1 kg N/ha/a anzusetzen ist, dieser durch vorhabenbedingte [X.] in Höhe von 0,7 kg N/ha/a beaufschlagt würde und die Vorbelastung in der Erweiterung bereits über dem [X.]ritical Load liegt" (Beweisantrag Nr. 29). Sollten hier mit der Formulierung "in der Erweiterung" möglicherweise zusätzlich die Vorkommen des [X.] *6240 in der [X.] gemeint sein, fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Erweiterungsfläche - wie ausgeführt - nicht nachträglich in die [X.] einzubeziehen ist und es hinsichtlich des [X.] *6240 zudem mangels erheblicher Beeinträchtigung auch nicht der Durchführung von Kohärenzmaßnahmen bedurfte.

Auch der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass sich die eutrophierende und die versauernde Wirkung von [X.]n in Lebensräume gegenseitig verstärken können und daher entsprechende Untersuchungen unter Hereinnahme eines solchen Verstärkungseffekts erforderlich sind" (Beweisantrag Nr. 17), hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer näheren Begründung und Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Aussage. Die Klagebegründung, in deren Kontext der Antrag angekündigt worden ist ([X.] f.), wiederholt lediglich entsprechende Aussagen aus dem Gutachten von [X.], der zwar die Ermittlung der [X.] allgemein als fachlich fehlerhaft bezeichnet, den für die nicht prioritären Lebensraumtypen angewandten Wert aber ausdrücklich nicht beanstandet. Die konkreten [X.] zu den prioritären Lebensraumtypen greifen die Frage einer etwaigen Verstärkung von versauernden und eutrophierenden Wirkungen nicht auf, diese [X.] sind zudem nicht entscheidungserheblich.

(4) Die Ermittlung der Vorbelastung unter Verwendung des UBA-Datensatzes und unter Berücksichtigung starker lokaler Emissionsquellen (Ferkelzuchtanlage [X.]) sowie ergänzend erhobener Vorbelastungswerte für Versauerung (vgl. [X.] 2018 S. 339) entspricht den Vorgaben des [X.]s ([X.] 2019 S. 34 ff.). Die Kritik der Klägerin, es hätten vorhandene lokale Messwerte berücksichtigt werden müssen, setzt sich nicht mit der konkreten Datenerhebung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, welche zusätzlichen Messwerte vorhanden gewesen sein sollen.

(5) Bei der Berechnung der Zusatzbelastung hat der [X.] die in der Verträglichkeitsprüfung ermittelten Werte anhand der neuen Version des Handbuchs für [X.] [X.] 3.3 aktualisiert und damit den zum Zeitpunkt der Planfeststellung im März 2018 aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigt. Das Update [X.] 3.3 basiert auf dem damals neuesten Wissensstand und war auf die NOx-Emissionen neuerer Diesel-Pkw fokussiert. Berücksichtigt wurden auch Abgasmesswerte, die bei realen Fahrten auf der [X.] ermittelt wurden (vgl. den im [X.] veröffentlichten Hintergrundbericht von [X.] "[X.] Version 3.3" vom 25. April 2017). Bessere Erkenntnisse für die Modellierung verkehrsbedingter Emissionen sind für den [X.] nicht ersichtlich und lassen sich auch durch ein weiteres Sachverständigengutachten, das im Übrigen einem Forschungsprojekt gleich käme, nicht gewinnen. Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass die Erhöhung der [X.] der durchschnittlichen [X.] [X.] im [X.] um 24 bis 92 % die realen Werte nicht wiedergibt, sondern diese Werte um ein Mehrfaches höher angesetzt werden müssen, oder sich jedenfalls deutlich höhere Werte ohne vorherige, noch nicht vorliegende Untersuchungen nicht ausschließen lassen und es ausreichend Hinweise gibt, dass die [X.] höher sind" (Beweisantrag Nr. 20), ist deshalb nicht nachzukommen.

Die Kritik der Klägerin an den bei der Berechnung der Zusatzbelastung angenommenen meteorologischen Daten und der angesetzten [X.] wiederholt lediglich die Einwendungen des [X.] aus dem Anhörungsverfahren 2016, ohne sich mit der ausführlichen, die Einwendungen zurückweisenden Darstellung im Planfeststellungsbeschluss ([X.] 2018 S. 342 ff.) auseinanderzusetzen.

(6) Bei der Berechnung der von der geplanten [X.] ausgehenden Zusatzbelastung an [X.]n hat der [X.] auch die im Planfeststellungsbeschluss verfügten Geschwindigkeitsbegrenzungen in zutreffender Weise berücksichtigt.

Das Schutz- und Vermeidungskonzept des [X.]n zur Reduzierung der [X.] sieht als Maßnahmen, die an der Ausgestaltung und Nutzung der [X.] selbst ansetzen, neben einem 300 m langen [X.] mit Ausblasschacht und Schutzwänden vor den [X.] sowie Abflachung der Trassengradiente (Bauwerk Nr. 4224/12 Ü und [X.], dazu ausführlich [X.] 2018 S. 250 ff.) auch Geschwindigkeitsbeschränkungen vor, die teils dauerhaft (Maßnahme S 12) und teils zeitlich befristet (Nebenbestimmung A.I[X.]2.1) verfügt wurden. Auf der knapp 8 km langen Strecke zwischen der [X.]querung und dem Ende des Autobahnabschnitts am [X.] [X.]-Nord ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h und auf einer Teilstrecke von insgesamt 700 m im Bereich des [X.]s und jeweils 200 m vor bzw. hinter den [X.] noch weitergehend auf 80 km/h dauerhaft beschränkt. Zeitlich befristet ist zusätzlich für den 2,3 km langen Bereich von 970 m vor dem südlichen bis 960 m nach dem nördlichen [X.] ([X.] 16+826 bis [X.] 19+056) eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h bergab und 60 km/h bergauf angeordnet worden, die im Hinblick auf die künftig zu erwartende Zusammensetzung der [X.]fahrzeugflotte bis Ende 2027 gelten soll.

Die Kritik der Klägerin, der [X.] unterstelle zu Unrecht, dass die unbefristeten Geschwindigkeitsbeschränkungen befolgt würden, überzeugt nicht. Sie geht an den tatsächlichen Berechnungsgrundlagen vorbei. Für die Prognose, welche zusätzlichen [X.] durch den Verkehr auf einer bisher noch nicht existenten [X.] zu erwarten sind, werden keine vor Ort durchgeführten Messungen und [X.] zugrunde gelegt, sondern ein wissenschaftlich etabliertes Modell, das auf der Heranziehung bestimmter [X.] beruht und in dem einschlägigen Handbuch für [X.] des [X.]nverkehrs ([X.]) seinen Niederschlag gefunden hat. Dieses enthält eine Datenbank zu den spezifischen Emissionswerten für die gängigsten Fahrzeugtypen und eine Reihe von Schadstoffen. Die [X.] unterscheiden nicht nur nach Fahrzeugtypen und Fahrzeug-Subsegmenten, sondern differenzieren u.a. auch nach Verkehrssituationen; zu den Parametern für die Bestimmung der Verkehrssituation gehört neben dem [X.]ntyp u.a. auch das [X.] (vgl. hierzu [X.] 2019 S. 25 ff; [X.], "Hintergrundinformationen zum Handbuch für [X.] für [X.]nverkehr <[X.]>", Stand April 2017). Den Werten des [X.] liegen umfangreiche Messungen und Untersuchungen zugrunde; das Handbuch bildet nach seiner Konzeption reale Fahrsituationen ab. Dabei ist bei Zuordnung von Emissionswerten zu einer bestimmten Verkehrssituation auch das in der Praxis empirisch erhobene Fahrverhalten in dieser Verkehrssituation berücksichtigt, so auch der Umstand, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht eingehalten werden (vgl. etwa [X.] u.a., Weiterentwicklung der [X.] für das Handbuch für [X.] <[X.]>, Endbericht im Auftrag des [X.]es vom 31. August 2011 S. 16 ff., der sich mit der Aktualisierung und Validierung der im [X.] 3.1 enthaltenen Verkehrssituationen und dem repräsentativen Fahrverhalten einschließlich tatsächlicher Geschwindigkeitsverteilungen bei verschiedenen [X.]s befasst). In den nach dem [X.] angesetzten Fahrzyklen sind die durchschnittlichen Fahrtgeschwindigkeiten der jeweiligen Fahrzeugflotte einschließlich der Geschwindigkeitsübertretungen im typischen Umfang enthalten. Diese haben daher in dem Maße, in dem sie in die Verkehrssituationen des [X.] Eingang gefunden haben, auch bei der streitgegenständlichen Berechnung der [X.] Berücksichtigung gefunden.

Die Zugrundelegung der [X.] des [X.] entspricht - wie dargelegt - den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch die hier erfolgte konkrete Anwendung begegnet keinen Bedenken. In der [X.], die die dauerhaft verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen zu berücksichtigen hatte, wurden für die Berechnung der [X.] die Verkehrssituationen "ABS100 - [X.], [X.] 100 km/h" und "[X.] - [X.], [X.] 80 km/h" des [X.] herangezogen (PU 12.6.3A [X.] Prognose 2025, Februar 2012 und September 2014, [X.], 23). Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Vorhaben um eine derart untypische Verkehrskonstellation gehen könnte, dass die vom [X.] zur Verfügung gestellten [X.] nicht passen, sind nicht ersichtlich.

Für die Berechnung der Auswirkungen der befristeten zusätzlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf teilweise 60 km/h wurden, weil das [X.] keine originären [X.] für [X.] mit einem solchen [X.] zur Verfügung stellt, die [X.] aus den für [X.]autobahnen mit [X.] 60 km/h geltenden Werten unter Zugrundelegung der [X.] hergeleitet (Abwägungspapier zu Auswirkungen des [X.] 3.3 auf die Konsistenz der [X.] und -ergänzungsunterlagen [X.] S. 9). Insoweit mag allerdings zweifelhaft sein, ob die typische Verkehrssituation auf einer innerstädtischen Autobahn bei einer Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h hinsichtlich Fahrverhalten und durchschnittlicher Fahrtgeschwindigkeit ohne Weiteres auf das hier außerorts verfügte [X.] übertragen werden kann, zumal der Grund für die Beschränkung hier nicht aus den baulichen oder verkehrlichen Gegebenheiten resultiert und für den Autofahrer nicht unmittelbar erkennbar ist. Diesen Bedenken hat der [X.] jedoch in der mündlichen Verhandlung durch eine Ergänzung der Nebenbestimmung A.I[X.]2.1 Rechnung getragen. Soweit die Klägerin rügt, die Anordnung, dass der geplante Autobahnabschnitt erst in Betrieb genommen werden darf, wenn "die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung mit geeigneten Maßnahmen permanent überwacht" wird, sei zu unbestimmt, kann dahinstehen, ob dieser Aspekt überhaupt von ihrer Rügebefugnis umfasst ist. Die Frage stellt sich, weil die konkrete Ausgestaltung der Geschwindigkeitsüberwachung keinen Einfluss auf die Lage der Trasse und die Betroffenheit des Grundeigentums der Klägerin haben dürfte. Aus der Erklärung des [X.]n ergibt sich aber jedenfalls, dass die Überwachungsmaßnahmen geeignet sein müssen, auf das Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer Einfluss zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Befolgungsquote des [X.]s mit der angenommenen Verkehrssituation des [X.] hinreichend vergleichbar ist. Auf dieser Grundlage ist die Berechnung des [X.]n nach den [X.] des [X.] nicht zu beanstanden.

Aus diesem Grund ist der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass es bei Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h auf einer mehrspurig ausgebauten Autobahn ohne sonstige verkehrliche Beschränkungen zu einem signifikanten Überschreiten der zugelassenen Geschwindigkeit und damit zu einer Erhöhung der Emissionen gegenüber dem angenommen(en) Verkehrsverhalten kommt" (Beweisantrag Nr. 19), abzulehnen. In dieser allgemeinen Formulierung enthält er schon keine konkrete, hinreichend bestimmte Fragestellung, die von einem Gutachter beantwortet werden könnte. Bezogen auf die im Planfeststellungsbeschluss verfügte befristete Geschwindigkeitsbeschränkung ist die unter Beweis gestellte Aussage nicht entscheidungsrelevant, weil sie die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Geschwindigkeitsüberwachung nicht berücksichtigt und nach der Begründung des Antrags in der Klagebegründung unter dem "angenommenen Verkehrsverhalten" eine hundertprozentige Befolgungsquote verstanden wird, die aber den Emissionsberechnungen tatsächlich nicht zugrunde liegt. Zur konkreten Berechnung der Zusatzbelastung liegen im Übrigen hinreichende fachliche Stellungnahmen und das [X.] vor.

(7) Die Ackerstilllegung bzw. Umwandlung benachbarter Ackerflächen in Grünland und der damit bewirkte Verzicht auf Düngung durften als Maßnahmen zur Vermeidung von [X.]n (Maßnahmenblatt A23.5) auf die [X.] angerechnet werden.

(a) Der Berücksichtigung als Schadensbegrenzungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 3 [X.] steht nicht entgegen, dass die Maßnahme nicht an der emittierenden Quelle, sondern am Immissionsort ansetzt, also nicht den Stickstoffausstoß des Vorhabens selbst, sondern den aus anderen Quellen resultierenden Stickstoffeintrag auf die geschützten Lebensraumtypen verringert.

Eine derartige bilanzierende Betrachtungsweise ist im [X.] fachlich vorgesehen. Danach werden die [X.] vor Umsetzung des Vorhabens der zukünftigen Situation nach dessen Umsetzung gegenübergestellt ([X.] 2019 S. 75). Ist die vorhabenbedingte Zusatzbelastung zu hoch, sind zunächst vorhabenbezogene Maßnahmen zu prüfen, die die Emissionen bereits an der Quelle auf ein unerhebliches Maß begrenzen. Reicht deren Wirksamkeit nicht aus, kommen zur weiteren Schadensbegrenzung Maßnahmen in Betracht, die eine Verbesserung der [X.] in den betroffenen FFH-Lebensräumen bewirken. Hierunter fällt insbesondere die Verringerung der bestehenden Belastung aus anderen Quellen. Soweit sich Be- und Entlastungen räumlich überlagern, können sie direkt gegeneinander aufgerechnet werden ([X.] 2019 S. 76 f.). Voraussetzung für eine Anrechnung ist allerdings, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen hinsichtlich des Umfangs wie auch des zeitlichen Eintritts ihrer Wirkung fachlich sichergestellt ist ([X.] 2019 S. 78). Zu den berücksichtigungsfähigen Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffbelastung gehört insbesondere die Reduktion der [X.] aus Ackerdüngung (vgl. [X.] S. 92).

Eine solche Berücksichtigung des [X.] im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]. Dieser unterscheidet im Rahmen des Art. 6 [X.] zwischen den unter Art. 6 Abs. 3 [X.] fallenden Schutzmaßnahmen im Sinne von Schadensvermeidungs- oder [X.] (nach neuerer Begrifflichkeit: Abschwächungsmaßnahmen), die bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und unmittelbare Auswirkungen auf das Maß der Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets selbst haben, und sogenannten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den Fällen, in denen das Projekt trotz negativer (erheblicher) Auswirkungen auf das Gebiet durchgeführt werden soll, einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen schaffen sollen und im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 [X.] zum Tragen kommen. Als [X.] sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindern oder verringern sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteile vom 15. Mai 2014 - [X.]/12 [E[X.]I:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 28 f.; vom 21. Juli 2016 - [X.]/15 u.a. [E[X.]I:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 48, 54; vom 25. Juli 2018 - [X.]/17 [E[X.]I:[X.]:[X.]:2018:593], [X.] und [X.] - Rn. 47, 50 und vom 7. November 2018 - [X.]/17 u.a. [E[X.]I:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 125; allgemein zur Abgrenzung auch [X.], Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "[X.]" 92/43/[X.], Januar 2007, [X.], und Vermerk der [X.] "[X.], [X.]. 6 der [X.] 92/43/[X.], 21. November 2018" - [X.] [X.]018) 7621 final - S. 59 f. und 69 f.). Ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach Art. 6 Abs. 3 [X.] setzt voraus, dass ausreichende Gewissheit besteht, dass die Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird ([X.], Urteile vom 21. Juli 2016 - [X.]/15 - Rn. 51 und vom 7. November 2018 - [X.]/17 - Rn. 126, 130). Die Maßnahmen müssen dabei unmittelbar mit den in der Verträglichkeitsprüfung festgestellten wahrscheinlichen Auswirkungen in Zusammenhang stehen ([X.], Vermerk der [X.] "[X.] 21. November 2018", S. 59).

Auch der [X.] setzt danach bei der Berücksichtigung einer Maßnahme nach Art. 6 Abs. 3 [X.] nicht an der Quelle der Beeinträchtigungen und Emissionen an, sondern an den Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets. Die Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die schädlichen Auswirkungen des Projekts als solche verlässlich verhindert oder gemindert werden. Als [X.] müssen sie direkt an die Auswirkungen, denen entgegengewirkt werden soll, anknüpfen und sich auf die davon betroffenen Lebensraumtypen und Arten beziehen. Sie dürfen nicht lediglich einen Ersatz schaffen und einen Verlust an geschütztem Lebensraum an anderer Stelle kompensieren (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2014, 453 <455>; Korbmacher, UPR 2018, 1 <5>). Zudem darf an der Wirksamkeit der Maßnahmen bei Realisierung des Vorhabens kein vernünftiger Zweifel bestehen (vgl. [X.]/Wittrock/Flamme, [X.], 145 <149>); ihre entlastende Wirkung muss spätestens zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der als Schadensbegrenzungsmaßnahme ([X.]) bewertete Teil der Maßnahme A23.5 betrifft die Ackerstilllegung und Umwandlung von Ackerflächen in Grünland im direkten Umfeld der [X.]-Flächen in den Porphyrkuppen bei [X.] und umfasst zwei Teilflächen. [X.] werden die [X.], die im dortigen [X.] durch die neue Autobahn verursacht werden, mit den Einträgen, die durch die Stilllegung und Umnutzung dieses Bereichs und der unmittelbar benachbarten Flächen entfallen und sich geografisch auf dieselben Lebensräume auswirken. Die [X.] ist damit grundsätzlich geeignet, als Schutzmaßnahme im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 [X.] berücksichtigt zu werden.

Auch die Wirksamkeit der Maßnahme ist gewährleistet. Die Umwandlung der Ackerflächen in Grünland erfolgt nach dem Maßnahmenblatt A23.5 teilweise vor, spätestens aber im Zuge der [X.]nbauarbeiten. Zur dauerhaften Sicherung des Düngeverbots ist nach der Nebenbestimmung 2.13 des Planfeststellungsbeschlusses ([X.] 2018 S. 67) eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Ausweislich des [X.] stehen zahlreiche Grundstücke bereits im Eigentum der [X.]verwaltung, hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist deren dauerhafte Belastung nach den [X.]n vorgesehen und wird nach Auskunft des [X.]n unmittelbar nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses vollzogen werden. Damit ist sichergestellt, dass zum Zeitpunkt der Freigabe der neuen [X.] und des [X.] der damit verbundenen zusätzlichen [X.] die Maßnahmen zur Stickstoffreduzierung umgesetzt sind und die bisherigen [X.] infolge der Düngung entfallen. Die Berechnung des Umfangs der stickstoffentlastenden Wirkung beruht auf dem gleichen Rechenmodell, das auch den zu erwartenden vorhabenbedingten [X.]n zugrunde liegt, und entspricht dem aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand.

Die Berücksichtigungsfähigkeit einer Schadensbegrenzungsmaßnahme erfordert entgegen der Annahme der Klägerin nicht, dass sie bereits vor Erlass der Genehmigung wirksam durchgeführt wurde. Die von der Klage in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des [X.] vom 7. November 2018 beziehen sich nicht auf [X.], sondern auf Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.], Urteil vom 7. November 2018 - [X.]/17 - Rn. 124; s.a. das dort zitierte Urteil des [X.] vom 17. April 2018 - [X.]-441/17 [E[X.]I:[X.]:2018:255], [X.]/[X.] - Rn. 213). Für Schadensvermeidungs- und -begrenzungsmaßnahmen kommt es hingegen nur darauf an, dass deren Wirksamkeit - wie vorliegend - in dem Zeitpunkt gewährleistet ist, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(b) Die vom [X.]n berücksichtigte Stickstoffreduzierung infolge [X.] stellt keine Erhaltungsmaßnahme dar, die aus gebietsschutzrechtlichen Gründen im FFH-Gebiet nach Art. 6 Abs. 1 oder 2 [X.] "sowieso" geboten gewesen wäre und deshalb dem Vorhaben nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahme zugutekommen dürfte (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], [X.] 2014, 453 <455>; ebenso zu Kohärenzmaßnahmen [X.], Vermerk der [X.] "Natura 2000 - Gebietsmanagement, [X.]. 6 der [X.] 92/43/[X.]", 21. November 2018, S. 71).

Bei der Abgrenzung zwischen ohnehin erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und überobligatorischen [X.] durfte sich der [X.] an dem im Auftrag des [X.] für das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" im Dezember 2015 erstellten Managementplan orientieren.

Aus den gemäß § 32 Abs. 5 [X.] für das jeweilige Gebiet aufgestellten Bewirtschaftungsplänen (regelmäßig Managementpläne genannt), die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] konkretisieren, ergibt sich, welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind. Während die Mitgliedst[X.]ten hinsichtlich des "Ob" der nach Art. 6 Abs. 1 [X.] nötigen Maßnahmen kein Ermessen haben, stehen den nationalen Behörden hinsichtlich der im Rahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen und hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 [X.] Regelungs-, Entscheidungs- und Ermessensspielräume zu. Nicht für jeden Lebensraumtyp und jede Art muss den festgelegten [X.] entsprechend sofort und umfassend ein günstiger Erhaltungszustand wiederhergestellt werden. Ziel der [X.] ist vielmehr ein günstiger Erhaltungszustand auf [X.]. Der Mitgliedst[X.]t darf daher im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele Prioritäten setzen (vgl. zum Ganzen [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 152 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 423, jeweils m.w.[X.]). Gibt es - wie hier - einen Managementplan, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihren [X.] Verpflichtungen nachgekommen sind und ihre Entscheidungsspielräume rechtlich und naturschutzfachlich zutreffend ausgeübt haben, sofern der Plan nicht evidente Fehleinschätzungen oder Versäumnisse erkennen lässt. Legt der Managementplan bestimmte Maßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen fest, andere jedoch nicht bzw. nur als unverbindliche fakultative Entwicklungsmaßnahmen, darf diese Einstufung in der Regel zugrunde gelegt werden, sofern der Plan nicht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgeht oder "Etikettenschwindel" betreibt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 424). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich.

Der Managementplan für das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" benennt als wesentliche Ursache für eine Beeinträchtigung der hier interessierenden Lebensraumtypen die unzureichende oder gänzlich aufgegebene Nutzung, daneben auch eine Verbuschung, Defizite der schäfereilichen [X.]truktur und Beeinträchtigungen durch Freizeitnutzung ([X.]). Als Erhaltungsmaßnahmen für die Trockenbiotope werden dementsprechend Beweidung, Entbuschung, [X.] bzw. periodische Pflege, Mahd und Einsatz von Feuer festgelegt ([X.]1 ff.). Zudem wird als allgemeiner Behandlungsgrundsatz die Düngung der Standorte selbst untersagt ([X.]5, 117). Dieses Verbot bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich die [X.]-Vorkommen selbst befinden, nicht auf deren weitere Umgebung. Zu den Erhaltungsmaßnahmen gehört zudem die Pflege eutropher Säume zur Vermeidung von Randeinflüssen verinselter Kuppen mit [X.]-Vorkommen innerhalb von Ackerflächen ([X.]). Schließlich wird auch die Einrichtung von [X.] auf Ackerflächen, die an Felskuppen und -hänge angrenzen, dringend empfohlen (S. 143). Die Stilllegung und Umwandlung von Ackerflächen in Grünland wird insgesamt thematisiert, aber nicht als großflächige Pflege- und Erhaltungsmaßnahme festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Teile des FFH-Gebiets, die zugleich im Naturschutzgebiet [X.] liegen, bereits ein Düngeverbot besteht. Im Übrigen wird der Ackerbau im Gebiet entsprechend der "guten fachlichen Praxis" ([X.]) unter Anwendung von emissionsarmen Methoden der Düngeausbringung (vgl. [X.] "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" [X.]1A) vollzogen. Die für die Schadensbegrenzungsmaßnahme A23.5 vorgesehenen Teilflächen sind in der Karte 6-3 mit den Umsetzungsmaßnahmen des [X.] als "planerische Empfehlung ohne Umsetzungsverpflichtung" für die Entwicklungsmaßnahme "Umwandlung in Grünland" dargestellt (Behandlungseinheiten 217 und 219) und gehören zu den Behandlungseinheiten, die im Managementplan für die Stilllegung und Umwandlung in Grünland vorgeschlagen werden (S. 131 f. [X.]. 5o), ohne dass diese Maßnahme als zwingend erforderlich angesehen wird. Dass diese Einstufung im Managementplan, der insgesamt ein in sich stimmiges Konzept erkennen lässt, naturschutzfachlich evident fehlerhaft und sachwidrig wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Bewertung im Managementplan, wonach die Düngung nicht generell, sondern nur auf den Porphyrkuppen selbst nicht gebietsverträglich und daher verboten ist, wird durch die mittlerweile in [X.] getretenen Regelungen der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der [X.] im [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 2018 normativ bestätigt. Diese enthält in § 3 der Anlage 3.124 als gebietsbezogene Schutzbestimmung für das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" das Verbot der Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem [X.] 6210 und jedweder Düngung auf den [X.] 4030, *6210, *6240 und 8230 und macht im Übrigen in § 7 [X.] zwar zahlreiche Vorgaben für die Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, formuliert aber kein allgemeines Düngeverbot.

(c) Die landwirtschaftliche Düngung, auf die nunmehr verzichtet wird, ist selbst kein eigenständiges nicht genehmigtes "Projekt", das im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 [X.] kumulativ hätte berücksichtigt werden müssen und dessen Wegfall sich nicht entlastend auf die vorhabenbedingte Zusatzbelastung auswirken darf.

Nach der Rechtsprechung des [X.] hängt die Frage, ob die Ausbringung von Düngemitteln als "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 [X.] einzustufen ist, von der Feststellung ab, ob diese Tätigkeit ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 7. November 2018 - [X.]/17 - Rn. 67). Ob dies hier der Fall ist und die landwirtschaftliche Düngung in dem eingeschränkten Rahmen, in dem sie nach der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der [X.] und dem Managementplan für zulässig und gebietsverträglich erachtet worden ist, als "Projekt" anzusehen ist, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn im Hinblick darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Flächen und damit auch deren Düngung hier von alters her zulässig waren, liegt jedenfalls kein "neues", habitatschutzrechtlich relevantes Projekt vor.

Der [X.] stellt bei der Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Fortsetzungsprojekts von einem neuen Projekt insbesondere auf den Ort und die Umstände der Ausführung ab. Danach kann eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor Inkrafttreten der [X.] nach dem nationalen Recht gestattet war, als ein und dasselbe Projekt von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit sein, sofern sie eine einheitliche Maßnahme darstellt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen gemeinsamen Zweck hat, fortgesetzt wird und insbesondere Ort und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind ([X.], Urteil vom 7. November 2018 - [X.]/17 - Rn. 86). Durch diese Voraussetzungen soll vermieden werden, dass sich einzelne Änderungen bei der Ausführung der Tätigkeit negativ auf ein Schutzgebiet auswirken und dessen Schutzziele erheblich beeinträchtigen können (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2018, a.a.[X.] Rn. 84). Diese Gefahr ist hier - auch unabhängig von dem vorhabenbedingten Düngeverzicht - nach den [X.] ausgeschlossen. Denn im Vergleich zu früheren [X.] ist der Eintrag an Düngemitteln insgesamt - und damit auch im Bereich der hier betroffenen Lebensraumtypen - zurückgegangen. Soweit nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen bereits flächenweise Verbote (im Naturschutzgebiet) ausgesprochen wurden, wird ausweislich der Planungsunterlagen insgesamt eine schonende, emissionsarme Form der Düngung ausgeübt.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass sich nach der Beschreibung im Managementplan aus dem [X.] Teile der Ackerflächen im Plangebiet "bis vor wenigen Jahren" in Stilllegung befanden und nach Wegfall der "Stilllegungsprämien" wieder umgebrochen wurden ([X.]). Denn durch die vorübergehende Stilllegung haben die Flächen ihren [X.]harakter als Ackerland nicht verloren. Der von vornherein nur temporär angelegte freiwillige Verzicht auf die [X.] hat das Recht zur landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der Ausbringung von Düngemitteln unberührt gelassen. Durch die Stilllegung wurden die Flächen nicht dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Produktion herausgenommen. Auch das Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (Flächengleichstellungsgesetz - FGlG) erkennt im Übrigen ausdrücklich das Recht der Landwirte an, ihre Flächen, die nach Maßgabe europarechtlicher Förderungsprogramme stillgelegt worden waren, nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und in demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können (§ 1 Abs. 3 Satz 2 FGlG), und zwar unabhängig davon, ob das Stilllegungsprogramm dem Natur- und Landschaftsschutz oder der Marktordnung diente (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 [X.] 4.18 - juris Rn. 29). Damit trägt auch die nationale Rechtsordnung dem Umstand Rechnung, dass Stilllegungsprogramme der [X.] leer liefen, wenn Landwirte befürchten müssten, ihre Flächen nach Auslaufen der Programme nicht mehr in derselben Weise landwirtschaftlich nutzen zu können.

Der von der Klägerin angeregten Vorlage an den [X.] bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil die Grundsätze der [X.] Bewertung von landwirtschaftlicher Düngung, soweit hier entscheidungsrelevant, bereits europarechtlich geklärt sind.

(d) Die konkrete Berechnung der Zusatzbelastung an [X.]n auf der Grundlage der zulässigen Bilanzierung folgt den Hinweisen im [X.] und ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung des vorhabenbedingten [X.] von 0,3 kg N/ha/a, das nach Bilanzierung der vorhabenbedingten [X.] und -entlastungen ([X.] 2019 S. 76) und nach Auf- oder Abrundung des Ergebnisses auf eine Dezimalstelle ([X.] S. 98) zur Bewertung der Erheblichkeit der danach errechneten Zusatzbelastung zur Anwendung kommt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anerkennung eines [X.] im Rahmen der Berechnung der [X.] erfordere konsequenterweise, dass auch bei der Bilanzierung nur solche Maßnahmen berücksichtigt werden können, die zu einer Reduzierung von mehr als 0,3 kg N/ha/a führen, gilt dies dem [X.] zufolge nur für die Verringerung solcher Quellen, die in größerer Entfernung liegen, nicht jedoch, wenn - wie vorliegend - die Quellen, deren Emissionen verringert werden, innerhalb des maßgeblichen Gebiets liegen ([X.] 2019 S. 76).

(e) Die zur Frage der Ackerextensivierung gestellten Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten dazu, "dass die im Planfeststellungsbeschluss i.d.[X.] des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses als [X.] vorgesehenen Maßnahmen, nämlich die Beweidung der von [X.]n betroffenen Porphyrkuppen und die Reduktion von [X.]n aus der Düngung benachbarter Äcker, erforderlich ist, um den von der [X.] verlangten günstigen Erhaltungszustand dieser Flächen von Lebensraumtypen zu erhalten bzw. wiederherzustellen" (Beweisantrag Nr. 11) und "dass die [X.] aus der Düngung umliegender Flächen der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der FFH-[X.] entgegenstehen und außerdem eine Verschlechterung des Erhaltungszustands verursachen" (Beweisantrag Nr. 25), sind abzulehnen. Mit dem Antrag Nr. 11 soll wohl die Unzulässigkeit der "Verrechnung" der benannten Maßnahmen bewiesen werden, weil es sich dabei um notwendige Erhaltungsmaßnahmen (Sowieso-Maßnahmen) handele. Hinsichtlich der genannten Beweidung fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Beweidung nur in Bezug auf die Barrierewirkung der Trasse als Schadensbegrenzungsmaßnahme dient. Hinsichtlich der [X.] kommt es - wie dargelegt - darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde die Einschätzung des [X.] zugrunde legen durfte oder ob dieser evident fehlerhaft war. Dies lässt sich auf der Grundlage des [X.] und der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen überprüfen, ohne dass es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 25. Dieser ist zudem in seiner sehr allgemein gehaltenen Formulierung einer Klärung durch einen Sachverständigen kaum zugänglich. Dass [X.] den Erhaltungszustand von stickstoffempfindlichen Lebensraumtypen negativ beeinflussen können, ist offensichtlich, die rechtliche Beurteilung der Vorgaben des [X.]s ist dem Gericht vorbehalten.

Abzulehnen sind schließlich auch die allgemein die Beeinträchtigung bestimmter Lebensraumtypen thematisierenden Beweisanträge. Dies gilt zunächst für den den [X.] *6210 betreffenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, "dass es durch die Auswirkungen des [X.] und die dadurch verursachten Schadstoffeinwirkungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des prioritären Bestands des [X.] *6210, insbesondere der für den prioritären Bestand wertgebenden und stickstoffempfindlichen Pflanzenart Kleines Knabenkraut Orchis morio kommen würde", "dass bei der Beeinträchtigung des Kleinen Knabenkrauts durch [X.] aus dem [X.] nicht von einem nur graduellen Funktionsverlust ausgegangen werden kann, sowie dass die Schadensbegrenzungsmaßnahme Düngeverzicht auf die autobahnbedingte Beeinträchtigung des Bestands des Kleinen Knabenkrauts nicht angerechnet werden kann", "dass die Beeinträchtigung der südlichen Flächen des Vorkommens des Kleinen Knabenkrauts langfristig dazu führen würde, dass das gesamte Vorkommen auf dem Hügel südlich Tänzers Loch beeinträchtigt würde", "dass die Beeinträchtigung des Vorkommens des prioritären Bestands des [X.] *6210 auf dem Hügel südlich Tänzers Loch die Trittsteinfunktion zwischen den beiden Orchis morio-Beständen am [X.] und bei [X.] beeinträchtigen würde und damit das [X.]-Netz in seiner Kohärenz beeinträchtigt würde" und "dass der [X.]*6210 hinsichtlich seiner charakteristischen Arten durch die [X.] der geplanten Autobahn erheblich beeinträchtigt würde" (Beweisantrag Nr. 28). Der Beweisantrag umfasst mehrere Tatsachenbehauptungen und zielt letztlich darauf ab, die [X.] durch einen weiteren Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierzu besteht angesichts der bereits vorliegenden Verträglichkeitsuntersuchung mit den zugehörigen Fachberichten sowie dem Abwägungspapier zu [X.] 3.3, die dem [X.] und dem [X.] folgen, kein Anlass. Dies gilt zunächst für die erste Behauptung, die nur allgemein die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des [X.] *6210 durch [X.] betrifft. Die zweite Behauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil sie eine (erhebliche) Beeinträchtigung des [X.] *6210 und die Anwendung des Konzepts des graduellen Funktionsverlustes unterstellt, der Planfeststellungsbeschluss aber bereits eine Zusatzbelastung über dem Abschneidekriterium und damit das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung verneint, weshalb auch keine Umrechnung in Flächenäquivalente erfolgt. Die Frage der Anrechnung des Düngemittelverzichts zielt, soweit sie allgemein die Möglichkeit einer Anrechnung betrifft, auf eine rechtliche Bewertung, die dem Gericht vorbehalten bleibt; soweit die konkrete Berechnung gerügt wird, folgt diese, wie dargelegt, dem [X.] und damit dem aktuell besten Erkenntnisstand. Die weiteren unter Beweis gestellten Behauptungen unterstellen jeweils eine erhebliche Beeinträchtigung des südlichen bzw. des gesamten Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps im Bereich Tänzers Loch und gehen damit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die letzte Behauptung betrifft die Zerschneidungswirkung, zu der ebenfalls bereits ausreichende Fachgutachten vorliegen.

Entsprechendes gilt für den Antrag zum [X.] 8230 zum Beweis der Tatsache, "dass die Bestände des [X.] 8230 unmittelbar neben der Baugrube durch die Bautätigkeit erheblich beeinträchtigt werden oder sich derartige Beeinträchtigungen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen", "dass der [X.] 8230 auf einer Fläche von mindestens 3 145 m² durch vorhabenbedingte [X.] erheblich beeinträchtigt wird", "dass die nach Angaben in der [X.] außerhalb der Isolinie von 0,3 kg N/ha/a vorhabenbedingter Zusatzbelastung liegenden Flächen erheblich beeinträchtigt werden, weil von höheren [X.]n und damit einer Überschreitung der [X.] von 0,3 kg N/ha/a auch in diesen Bereichen auszugehen ist", "dass die charakteristischen Tierarten des [X.] 8230 durch die Beeinträchtigung der für sie erforderlichen Lebensräume durch [X.] erheblich beeinträchtigt werden" sowie "dass das Vorkommen des [X.] 8230 eine wichtige Funktion im Biotopverbund hat und damit eine Beeinträchtigung dieses Vorkommens auch zu einer Beeinträchtigung des Netzes [X.] führt" (Beweisantrag Nr. 31). Auch dieser Antrag setzt sich aus mehreren Tatsachenbehauptungen zusammen. Soweit er baubedingte Beeinträchtigungen des [X.] 8230 thematisiert, werden diese im Bericht zur [X.] erörtert ([X.]A) und wegen Ausweisung einer Bautabuzone mit Anlage eines Bauschutzzaunes ([X.]) verneint. Mit dieser konkreten Schutzmaßnahme setzt sich die Klägerin nicht auseinander, so dass ihrem Beweisantrag die Substanz fehlt, um Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens zu bieten. Die weiteren Behauptungen betreffen letztlich das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung. Die gerügte Verrechnung mit dem Düngeverzicht und die Reduzierung auf ein Flächenäquivalent folgen dem [X.], zu der konkreten Berechnung liegen die Verträglichkeitsuntersuchung und Fachberichte vor; eines weiteren Gutachtens bedarf es nicht. Dies gilt auch für die erneut thematisierte Barrierewirkung.

[X.]) Die [X.] nach § 34 Abs. 3 [X.], auf deren Grundlage das Vorhaben trotz der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" zugelassen worden ist, hält der Kritik der Klägerin stand.

(1) Die vorgenommene Abwägung zwischen dem Integritätsinteresse des beeinträchtigten FFH-Gebiets und dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens weist keinen beachtlichen Fehler auf. Der [X.] durfte vom Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgehen.

Mangels erheblicher Beeinträchtigung von prioritären Lebensraumtypen bedurfte es keiner Mitwirkung der [X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Der [X.] war deshalb auch nicht auf die in § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] benannten qualifizierten [X.] beschränkt, sondern durfte auch Gründe [X.] und wirtschaftlicher Art sowie weitere in § 34 [X.] nicht ausdrücklich benannte Belange berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 153).

(a) Für das Vorhaben streiten zwingende verkehrliche und verkehrspolitische Interessen. Das Vorhaben dient der Realisierung überregionaler und regional bedeutsamer Planungsziele. Der Planfeststellungsbeschluss verweist insoweit zu Recht auf die Vollendung des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 und des [X.] um [X.] und [X.] sowie die Erschließung des [X.]schen Westens mit Entlastung der [X.] ([X.] 2018 S. 386).

Das Vorhaben ist Teil der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" und gehört zum Gesamtnetz des Trans[X.]n Verkehrsnetzes nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 ([X.] L 348 vom 20.12.2013 S. 1). Dies sind Gewichtungsvorgaben, die in der Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens erheblich zu Buche schlagen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 159 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 74, jeweils m.w.[X.]). Das [X.] Nr. 13 schafft in seiner Gesamtkonzeption mit dem Neubau der [X.] und der [X.] eine leistungsfähige, großräumige [X.]nverbindung zwischen den west[X.] Ballungszentren im [X.] und dem mittel[X.] Ballungsgebiet um [X.]/[X.] unter Anbindung weiterer mitteldeutscher Ober- und Mittelzentren und Regionen aus dem süd-niedersächsischen, [X.] und [X.] Raum an das übergeordnete [X.]nnetz. Durch diese Ost-West-Achse mit Weiterführung über die [X.] in Richtung [X.] und Anbindung an großräumige Nord-Süd-Verbindungen wird auch das [X.] [X.]nnetz verbessert. Mit der Realisierung des streitigen Autobahnabschnitts wird dieses Verkehrsprojekt abgeschlossen. Soweit die Klägerin geltend macht, wesentliche Funktionen des Projekts würden bereits ohne den streitgegenständlichen letzten Teilabschnitt erfüllt, überzeugt dies nicht. Erst durch die vollständige Realisierung des [X.]nprojekts V[X.] Nr. 13 werden die angestrebten Verbindungsfunktionen vollumfänglich erfüllt und zur vollen Verkehrswirksamkeit geführt. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird zudem der [X.] um [X.] und [X.] ("[X.]") geschlossen und eine direkte Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] westlich von [X.] geschaffen. Dies dient der Entlastung der großräumigen Fernstraßen um [X.] und [X.], insbesondere der [X.] und [X.] zwischen Kreuz [X.], [X.] und [X.]-Nord. Auch diese Verbindungsfunktion wird erst durch den [X.] vollständig wirksam. Weitere Planungsziele sind die bessere verkehrliche Erschließung des Raumes westlich und nordwestlich von [X.] mit Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz und Entlastung der [X.] von überregionalem Durchgangsverkehr. Dies fördert die Erreichbarkeit von [X.] und stärkt die dortigen Standortbedingungen für Gewerbe und Industrie.

Dem dargestellten öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens hat der [X.] zutreffend ein besonderes Gewicht beigemessen. Für das Vorhaben besteht nach dem aktuellen Bedarfsplan für die [X.] ein gesetzlich festgestellter [X.], dem entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei der Abwägung mit den Interessen des [X.]s ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. nur [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 159 und vom 6. November 2013 - 9 [X.].12 - [X.]E 148, 373 Rn. 69). Dies präjudiziert allerdings die erforderliche Abweichungsprüfung nicht in jeder Hinsicht und reicht für sich genommen für die Begründung eines Vorrangs vor dem Habitatschutz nicht aus. Für die maßgebliche Frage, ob den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht zukommt, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des [X.] durchsetzen, kommt es insbesondere darauf an, ob sich die benannten Ziele der Verkehrsplanung hinsichtlich ihrer Prognosebasis als hinreichend schlüssig und nachvollziehbar erweisen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 134). Das ist hier der Fall.

Der [X.] stützt seine Abwägungsentscheidung maßgeblich auf die im [X.]fe des [X.] und -ergänzungsverfahrens neu erstellte verkehrsplanerische Untersuchung der [X.] vom 1. März 2012 ([X.] 2012). Diese beruht auf einem Verkehrsmodell, das ausgehend von Raumstruktur- und Verkehrsverhaltensdaten das vorhandene und zu erwartende Verkehrsgeschehen im Untersuchungsraum für den [X.] 2025 berechnet und die Ist-Situation (Analysefall, bezogen auf das [X.]) mit der prognostizierten Situation im [X.] ohne Realisierung des Vorhabens (Prognosenullfall) bzw. mit dessen Realisierung (Planfall) vergleicht. Im Ergebnis wird für den Planfall eine Verkehrsbelastung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts von 47 000 bzw. 43 500 Kfz/24h erwartet, die insbesondere aus einer Verlagerung von Verkehrsströmen von den [X.]esautobahnen [X.] und [X.] auf die [X.] und [X.] in Höhe von 21 000 Kfz/24h resultiert.

Das Verkehrsgutachten ist geeignet, die vom [X.]n vorgenommene Gewichtung der verkehrlichen und verkehrspolitischen Interessen an der Realisierung des Vorhabens zu tragen, und hält der Kritik der Klägerin stand. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine solche Prognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 30 und vom 15. Februar 2018 - 9 [X.] 1.17 - [X.]E 161, 180 Rn. 13).

Die Klägerin beanstandet, die angenommene Verkehrsnachfrage sei infolge fehlerhafter Daten- und Prognosegrundlagen insbesondere zur Bevölkerungsentwicklung zu hoch angesetzt, das Gutachten gehe von zu hohen Verkehrszahlen im Analysefall und von übertriebenen Verkehrssteigerungen im Prognosenullfall aus, unterstelle eine nicht plausible Entlastung der [X.] [X.] für den Planfall 2025, überschätze die zukünftige Verkehrsbelegung auf der [X.] und berücksichtige nur die deutschlandweite Verflechtungsprognose für das [X.], nicht aber die aktuelle für das Jahr 2030. Die Klägerin stützt sich dabei erneut auf das Gutachten von [X.], das seinerseits die Einwendungen des [X.] aus den Beteiligungsverfahren in den Jahren 2009 und 2011 wiederholt. Mit diesen Einwendungen setzt sich bereits der Planfeststellungsbeschluss auseinander ([X.] 2018 S. 388 - 395). Auf diese Argumentation und die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Erläuterungen der [X.] und des [X.], die in den Verfahrensakten dokumentiert ist, geht die Klägerin nicht konkret ein. Ihre Kritik ist bereits deshalb nicht geeignet, die nachvollziehbare und detaillierte Begründung im Planfeststellungsbeschluss ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Im Übrigen weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass aus einem Rückgang der Bevölkerung nicht ohne Weiteres auf einen entsprechenden Rückgang des Verkehrsaufkommens geschlossen werden kann; zudem kommt es auf die von der Klägerin hervorgehobene regionale Bevölkerungsentwicklung in [X.] und [X.]-Anhalt nicht entscheidend an, weil es im Wesentlichen um die Abwicklung von überregionalem Verkehr und Fernverkehr geht.

Der [X.] hat die abschnittsweisen Verkehrsbelastungen der [X.] aus der Projektprognose 2025 den Bedarfsplanprognosen für 2025 und 2030 gegenübergestellt (Stellungnahme des [X.] vom 8. November 2018 - [X.] 2018 - zu [X.]). Danach werden die Ergebnisse der Projektprognose durch die [X.] der Bedarfsplanprognose 2030 bestätigt. Zu diesen Zahlen hat sich die Klägerin nicht geäußert.

Die von der Klägerin zum Analysefall vorgetragenen Zahlen zum Verkehrsaufkommen 2009 werden nicht näher belegt. Ihre Rüge ist zudem teilweise überholt, weil ein beanstandeter Analysewert (zum Bereich Kröllwitzer [X.]) in der aktuellen Fassung des Verkehrsgutachtens geändert bzw. die vermissten Daten ([X.] westlich des [X.]es) erhoben worden sind. Ein direkter Vergleich mit den von ihr benannten Werten ist wegen der abweichenden Bezeichnungen der [X.]nabschnitte zudem kaum möglich. Das Verkehrsgutachten hat zur Kalibrierung der Verkehrsbelastungen auf Daten von Verkehrszählungen zurückgegriffen. Die Gegenüberstellung der modellierten Analysewerte mit den jeweiligen Zähldaten ergibt, dass die modellierten Werte teilweise über und teilweise unter den verglichenen Zählwerten liegen; der Vorwurf "deutlich zu hoher Verkehrszahlen" wird damit entkräftet.

Soweit die Klägerin rügt, eine Entlastung der [X.] [X.] von Durchgangsverkehr werde nicht erreicht, weil kaum verlagerungsfähiger Durchgangsverkehr bestehe, der [X.] gehe zu Unrecht von unzureichenden Verkehrsverhältnissen im Raum [X.] aus, überzeugt dies nicht. Die von der Klägerin zum Beleg angeführte Verkehrsdatenerhebung der [X.] [X.] vom 6. Mai 2009 ist als Momentaufnahme nicht geeignet, allgemeingültige Aussagen zum Durchgangsverkehr in [X.] zu stützen. Das Verkehrsgutachten belegt im Übrigen durchaus eine gewisse Entlastung der [X.] von Durchgangsverkehr. Die Berechnung, wonach die [X.] bei Realisierung des Vorhabens im Vergleich zum Prognosenullfall insgesamt und insbesondere im Bereich der [X.]querung um ca. 6 000 Kfz/24h auf der [X.] entlastet wird ([X.] 2012 S. 37), wird von der Klägerin nicht nachhaltig erschüttert. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Frage des Durchgangsverkehrs in [X.] für die Erreichung der mit der [X.] verfolgten verkehrlichen und verkehrsplanerischen Ziele nur von untergeordneter Bedeutung ist, weil es hier im Wesentlichen um die Verlagerung überregionaler Verkehrsströme und die Stärkung der Fernverkehrsbeziehungen geht.

Die [X.], die prognostizierten Verkehrssteigerungen für den Prognosenullfall 2025 seien unrealistisch und die Verkehrsbelegung auf der [X.] für den Planfall überschätzt, wiederholen lediglich Beanstandungen des [X.] aus dem Jahre 2011, ohne dass sich die Klägerin mit der dazu ergangenen Stellungnahme der [X.] auseinandersetzt.

Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich die Bezugnahme der Klägerin auf den Abschlussbericht "Überprüfung Notwendigkeit der Autobahn-Westumfahrung [X.] - [X.] 143" des Planungsbüros ... ([X.]) vom 21. November 2013 sowie dessen Teilfortschreibung und Teilaktualisierung vom 11. Februar 2019. Das im Auftrag der Fraktion [X.]/die [X.] im Landtag von [X.]-Anhalt erstellte Gutachten sollte nach seiner Zielsetzung die verkehrliche Notwendigkeit der [X.] unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungs- und Verkehrsnetzstrukturen wegen der mit dem Trassenneubau verbundenen "erheblichen Eingriffe in den Landschafts- und Naturraum" und der "sehr hohen Kosten" überprüfen; dabei sollte die Verkehrsuntersuchung der [X.] analysiert und kritisch hinterfragt werden. Das Gutachten basiert nicht auf einer eigenen Datenerhebung oder Modellierung von Verkehrsströmen, sondern greift auf bereits vorhandene Datensätze verschiedener Quellen zurück und nimmt auf dieser Grundlage eine verkehrsplanerische Bewertung zur Notwendigkeit der Trasse vor mit dem Ergebnis, dass kein Bedarf für die [X.] besteht. Es handelt sich somit um die fachliche Stellungnahme eines Planungsbüros, die im politischen Meinungsbildungsprozess im [X.] eingeholt worden ist, und lediglich eine andere Bewertung der vorhandenen Daten und Modellierung vornimmt. Seine Aussagekraft zur Erschütterung des vom [X.]n zugrundegelegten Verkehrsgutachtens ist deshalb bereits im Ansatz eingeschränkt.

Die Frage nach dem [X.] für die [X.] ist - wie ausgeführt - bereits durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die Planfeststellung und die gerichtliche Überprüfung bindend beantwortet. Dies kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass alternative verkehrsplanerische Möglichkeiten, die sich schwerpunktmäßig mit der regionalen verkehrlichen Situation in der Umgebung von [X.] befassen, aufgezeigt werden, ohne die Bedeutung der [X.] als Teil einer Fernverkehrsverbindung im großräumigen Planungskontext zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der [X.] die ursprüngliche Fassung des Gutachtens bereits als Einwendung in das Planfeststellungsverfahren eingebracht und die [X.] sowie der Planfeststellungsbeschluss haben hierzu ausführlich Stellung genommen, ohne dass sich die Klägerin damit nunmehr näher auseinandersetzt. Schließlich ist auch die Teilaktualisierung des Gutachtens vom 11. Februar 2019 nicht geeignet, die Validität der Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen.

(b) Die Abwägung des [X.]n, wonach die dargestellten Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" überwiegen, hält der Überprüfung stand. Insoweit müssen keine unausweichlichen Sachzwänge vorliegen. Art. 6 Abs. 4 [X.] setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes st[X.]tliches Handeln voraus (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.].12 - [X.]E 148, 373 Rn. 72 m.w.[X.]).

Der [X.] hat festgestellt, dass durch das Vorhaben zwei zu den [X.] des FFH-Gebiets zählende (nicht prioritäre) Lebensraumtypen durch vorhabenbedingte [X.] erheblich beeinträchtigt werden. Der [X.] 6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien) ist danach - nach Anwendung des Konzepts gradueller Funktionsverluste und auf der Grundlage von [X.] 3.3 - von [X.]n in einem Flächenäquivalent von 4 413 m² betroffen, was in Verbindung mit einem anlagebedingten [X.] von weiteren 126 m² als [X.] von insgesamt 4 539 m² zu bewerten ist ([X.] 2018 S. 363 f.). Der [X.] 8230 (Silikatfelsen mit [X.] - [X.]) ist mit einem Flächenäquivalent von 448 m² betroffen ([X.] 2018 S. 370 f.). Diese Einschätzung ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin geltend gemachte "Infizierung" der [X.] infolge fehlerhafter Identifizierung und Quantifizierung der Erheblichkeit der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 114) liegt nicht vor.

Die Entscheidung des [X.]n, der Realisierung des im aktuellen Bedarfsplan für die [X.] mit der höchsten Dringlichkeitsstufe enthaltenen Vorhabens Vorrang vor den Nachteilen für den [X.] einzuräumen ([X.] 2018 S. 397 f.), lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Der [X.] hat in seine Abwägung eingestellt, dass die Gebietsbeeinträchtigung keine prioritären Elemente betrifft und sich auf Bereiche erstreckt, die zwar für die Gebietsvernetzung von Bedeutung sind, aber nicht den Schwerpunkt der geschützten Elemente bilden, und hat zudem auf die Vorbelastung des Bereichs durch die bestehende landwirtschaftliche Nutzung verwiesen. Dass er vor diesem Hintergrund die erhebliche Beeinträchtigung wegen der Steigerung von Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss, des wirtschaftlichen Nutzens durch die Zeit- und Fahrtkosteneinsparung und damit wegen der Verbesserung von [X.] eines funktionierenden Verkehrsnetzes als gerechtfertigt ansieht, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die ergänzenden Hinweise auf die Erschließungswirkung des Vorhabens und die Entlastung der [X.] [X.] von Durchgangsverkehr, verbunden mit der Minderung verkehrsbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen, wobei der [X.] bereits kleine Verbesserungen als relevant einordnet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der [X.] nicht gehalten, die verkehrlichen Belange aus Gründen [X.]chutzes geringer zu gewichten. Im Gegensatz zur allgemeinen fachplanerischen Gesamtabwägung, die alle von der Planung berührten Aspekte und Interessen in den Blick zu nehmen hat, ist die im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorzunehmende Interessenabwägung eine bipolare Abwägung, bei der die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen gegenübergestellt und nur diese beiden Abwägungsgegenstände bewertet und gewichtet werden (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.] 1.06 -, [X.]E 128, 76 Rn. 22 und vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 -, [X.]E 134, 166, Rn. 13; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 141). Eine "Saldierung" aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet in diesem Zusammenhang nicht statt (vgl. Ewer, in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 34 Rn. 53). Für die von der Klägerin geforderte gesonderte Berücksichtigung der Anforderungen des globalen Klimaschutzes als einen weiteren selbständigen Gemeinwohlbelang, der auf der "Haben-Seite" des Vorhabens vermindernd hätte eingestellt werden müssen, besteht daher kein Raum. Der Gesichtspunkt [X.]chutzes führt auch nicht dazu, dass der [X.] als solcher von geringerem öffentlichem Interesse wäre. Die von der Klägerin angesprochene Umsteuerung der Verkehrspolitik zugunsten [X.]chutzes ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, der sich im vorliegenden Fall in Kenntnis auch seiner europarechtlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz für die Beibehaltung der gesetzlichen Feststellung eines hohen verkehrlichen Bedarfs entschieden hat. Vor diesem Hintergrund war der [X.] nicht gehalten, bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens den [X.] unter Klimaschutzgesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.

(c) Den von der Klägerin gestellten Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen, "dass der regionale Verkehr, der im Westen von [X.] stattfindet, nicht über die Ortslage [X.] abgewickelt wird" und "dass der Durchgangsverkehr für die Verkehrsbelastung von [X.] nur eine geringfügige Rolle spielt, so dass die Autobahn hier zu keiner spürbaren Entlastung beitragen kann" (Beweisantrag Nr. 33), "dass der nördliche Teil der Westumfahrung [X.] nicht geeignet ist, angebliche Umwegfahrten innerhalb des [X.]gebietes aufzunehmen und damit das [X.]gebiet von derartigen Umwegfahrten zu entlasten" (Beweisantrag Nr. 35), "dass der nördliche Teil der Westumfahrung [X.] nicht geeignet ist, das [X.]gebiet [X.] von Durchgangsverkehr in signifikanter Größenordnung zu entlasten" (Beweisantrag Nr. 36) und "dass sich das dem Planfeststellungsbeschluss i.d.[X.] des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses zugrunde liegende Entlastungspotenzial weder für die [X.]esstraße 80 noch für das nachgeordnete Verkehrsnetz in [X.] realisieren wird (siehe im Einzelnen die benannten [X.]n in der Stellungnahme [X.] unter Ziff. 3.4.4)" (Beweisantrag Nr. 43), war nicht nachzukommen. Sie betreffen verschiedene Aspekte der Abwicklung von [X.] in der [X.] [X.] und Fragen der Entlastung der [X.] vom Durchgangsverkehr. Dieser Gesichtspunkt stellt jedoch nur eines von mehreren [X.] dar und spielt in der [X.] erkennbar nur eine untergeordnete Rolle. Die Abwägung des [X.]n stellt tragend auf die Steigerung von Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Verkehrsverlagerung ab und führt die Entlastung der [X.] [X.] lediglich als zusätzlichen Aspekt an. Zudem gibt es bereits Gutachten und fachliche Stellungnahmen, die ausreichen, um dem [X.] die erforderliche Sachkenntnis zu vermitteln. Neben dem Verkehrsgutachten der [X.] von 2012 liegt das Gutachten der [X.] aus dem [X.] vor. Daneben haben die Beteiligten im [X.]fe des Verfahrens weitere fachliche Stellungnahmen der Gutachter eingereicht und zudem die Verkehrszählung in [X.] aus dem [X.] sowie zuletzt eine weitere Verkehrsuntersuchung aus dem [X.] vorgelegt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens zum innerstädtischen Verkehr in [X.].

Entsprechendes gilt für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens dazu, "dass es mit der Inbetriebnahme des hier streitgegenständlichen Teilstücks der [X.] 143 nicht zu den prognostizierten Reduzierungen von Verkehr in der Ortslage [X.] kommt und somit auch nicht mit der zugrunde gelegten Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen gerechnet werden kann" und "dass sich die Gesundheitssituation in den von der Autobahn betroffenen Ortslagen aufgrund erhöhter Immissionen verschlechtern würde" (Beweisantrag Nr. 37). Auch dem Aspekt der Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen kommt in der Abwägung des [X.]n nur eine ergänzende Rolle zu. Sollte der Antrag auf das Vorliegen von qualifizierten [X.]n i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] abzielen, kommt es darauf nicht an, weil keine prioritären Lebensraumtypen betroffen sind.

[X.]) Die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin geltend macht, der [X.] habe zu Unrecht die im [X.] verlaufende Variante 2N6A, die das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" weiter im Osten quert, als unzumutbare Alternative ausgeschieden, fehlt ihr bereits die Rügebefugnis. Denn diese Variante nimmt erst nördlich der [X.]querung einen anderen Verlauf als die planfestgestellte Trasse, so dass eine Entscheidung des [X.]n für diese von der Klägerin für habitatschutzrechtlich günstiger erachtete Trassenführung an dem Ausmaß der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks und ihrer Eigentumsbetroffenheit nichts ändern würde.

Auch die Variante 2 im Alternativkorridor [X.], die weiter im Westen liegt und eine Querung des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" vermeidet, aber durch das FFH-Gebiet "[X.] bei [X.]" führt, ist rechtsfehlerfrei als nicht zumutbar eingeschätzt worden. Da diese Alternative außerhalb des [X.]s verläuft, durfte der [X.] sich hier auf eine summarische Würdigung des [X.] beschränken (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.].12 - [X.]E 148, 373 Rn. 75). Er hat sich dabei der Einschätzung der [X.] angeschlossen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "[X.] bei [X.]" nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien, weil im [X.] mit der [X.] vorsorglich Teilflächen anzunehmen seien, die durch geeignete Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen die Qualität des prioritären [X.] 1340* (Salzwiesen im Binnenland) erlangen und durch die Verschattungswirkung der anzulegenden Brücke mit einer eventuellen langfristigen Versüßung des Bodens möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden könnten. Bei der Gegenüberstellung der Betroffenheiten hat der [X.] die Beeinträchtigungen im Falle der Realisierung der Variante 2 im Alternativkorridor [X.] wegen der größeren relativen Betroffenheit und der Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps als schwerwiegender und die Variante jedenfalls nicht als habitatschutzrechtlich günstigere Alternative erachtet und zudem auf die größere Inanspruchnahme von Boden und deutlich höhere Kosten verwiesen ([X.] 2018 [X.]7-422). Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Die Begründung für die nicht auszuschließende erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.] bei [X.]", die der vertiefenden Verträglichkeitsprüfung im Erläuterungsbericht zur Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 [X.] ([X.] 12.5.4.1) folgt und sich auch mit den vom [X.] bereits im Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken auseinandersetzt, erscheint plausibel und wird durch die bloße Wiederholung der Bedenken in der Klagebegründung nicht wirksam in Zweifel gezogen.

(3) Die Kritik der Klägerin an den vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen greift nicht durch. Mit ihrer Argumentation, der [X.] werde verfehlt, weil die erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete "[X.] westlich [X.]" und "[X.] und Lindbusch bei [X.]" verkannt, die vorhabenbedingten tatsächlichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich [X.]" unterschätzt, die Ausgleichsmaßnahmen teilweise auf solchen Flächen geplant würden, die eigentlich als "faktisches FFH-Gebiet" zu behandeln seien, und zudem ein Erhalt des [X.]-Netzes wegen der Zerschneidungswirkung der Autobahn nicht möglich sei, wiederholt die Klägerin ihre gegen die [X.] erhobenen [X.], die aus den bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

d) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzrechtes berufen.

[X.]) Die Rüge, hinsichtlich der beiden Fledermausarten Mopsfledermaus und Großes Mausohr sei der [X.] nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt und der [X.] habe das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 [X.] nicht geprüft, betrifft die Fledermausproblematik im südlichen Bereich der geplanten Autobahn, die keinen Einfluss auf die Trassenführung in der Gegend des klägerischen Grundstücks am [X.]ufer hat, so dass die Klägerin insoweit wiederum nicht [X.] ist.

bb) Das tatsächliche Vorkommen des streng geschützten [X.] wird im Planfeststellungsbeschluss zu Recht verneint. Die Klägerin wiederholt nur ihre Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren der Jahre 2012 und 2013 und bezieht sich insbesondere auf Fotografien vom 3. Mai 2013, die [X.] auf einem Schornstein des Unternehmens zeigen, der 110 m von der geplanten [X.] entfernt sein soll. Wie der [X.] bereits in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat (Beschluss vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 20), gibt dieser unsubstantiierte Vortrag keinen Anlass, die Richtigkeit der sachverständig gestützten, nachvollziehbar begründeten Annahme der Planfeststellungsbehörde, es habe sich hierbei lediglich um [X.] gehandelt ([X.] 2018 S. 571), in Zweifel zu ziehen. Die vom [X.]n vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 12. November 2018 erläutert plausibel, warum ein Brutvorkommen des [X.] an der von der Klägerin bezeichneten Stelle auszuschließen ist, und verweist auf entsprechende Belege. Neben der von der Klägerin kritisierten Methode der Befragung von Ortsansässigen, für deren methodische Zulässigkeit Nachweise angegeben werden, wird auf wiederholte [X.], die Befragung mehrerer Experten in den Jahren 2014 und 2016, wiederholte [X.] sowie die Auswertung der vorgelegten Fotos Bezug genommen. Diese überzeugenden Ausführungen zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Ihr pauschaler Einwand, im Hinblick auf die Kernbrutzeit von Mitte Mai bis Mitte Juni seien Inaugenscheinnahmen im April 2014 oder November 2016 nicht geeignet gewesen, das [X.] zu überprüfen, genügt nicht, zumal sie sich weiterhin lediglich auf die genannten Fotografien stützt, die einmalige Beobachtungen wiedergeben. Aktuellere Nachweise oder auch nur Anzeichen für ein Weißstorch(brut)vorkommen im Bereich des Betriebsgeländes der Klägerin ab dem [X.] liegen nicht vor. Mit dem Argument des [X.]n, selbst die vorhandenen Fotos belegten keine Brut auf dem Schornstein, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

Angesichts der vom [X.]n eingeholten und im Planfeststellungsbeschluss referierten zahlreichen Informationen und fachlichen Stellungnahmen sowie durchgeführten [X.] besteht kein Anlass zur Einholung des von der Klägerin beantragten (weiteren) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass der auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Schornstein als Brutplatz für Weißstörche dient" (Beweisantrag Nr. 9), zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage ein Gutachter die Situation auf dem genannten Schornstein zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses rekonstruieren sollte.

5. Die Kritik der Klägerin an der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots, mit der sie im Wesentlichen ihre Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren in den Jahren 2016 und 2017 wiederholt, greift nicht durch. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie insoweit [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl. 2018, 1418 Rn. 51 ff.).

a) Der Planfeststellungsbeschluss prüft und bejaht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und [X.] im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des [X.] und des [X.] [X.] im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - und der §§ 27, 47 des Wasserhaushaltsgesetzes ([X.]) und stützt sich dabei auf den wasserrechtlichen Fachbeitrag vom 15. Februar 2017 (künftig: Fachbeitrag). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei keine relevanten Gewässer unberücksichtigt geblieben.

Nach den planfestgestellten Unterlagen soll die Oberflächenentwässerung des anfallenden Niederschlags über die Hauptvorfluter [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] erfolgen. Der Fachbeitrag untersucht die Auswirkungen des Vorhabens auf die drei Oberflächenwasserkörper ([X.]) [X.]-00 "[X.] von [X.] bis [X.]" ([X.] [X.]), [X.]-00 "[X.]" ([X.] [X.]) und [X.]-00 "[X.]" ([X.] [X.]) sowie zwei Grundwasserkörper; für die drei Fließgewässer [X.], [X.] und [X.] wurden keine Wirkungsprognosen erarbeitet. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um eigenständige Wasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie handele und die Einleitungen in diese Nebengewässer bei den Einmündungen in die [X.] der Oberflächenwasserkörper berücksichtigt würden. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden.

Die [X.] des § 27 [X.] gelten zwar nach ihrem Wortlaut für alle oberirdischen Gewässer ungeachtet ihrer Größe. Die Prüfung des Gewässerzustands erfolgt jedoch bezogen auf den jeweiligen Wasserkörper, wie sich aus § 3 Nr. 8 [X.] ergibt. Oberflächenwasserkörper sind nach § 3 Nr. 6 [X.] einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers. Aus Anlage 1 Nr. 2.1 [X.] folgt, dass Fließgewässer erst ab einem Einzugsgebiet von 10 km² die Mindestgröße für ein kategorisierbares Oberflächengewässer erreichen; kleinere Fließgewässer werden bei der Einteilung in Kategorien und der Festlegung von Lage und Grenzen nicht berücksichtigt und sind "nicht berichtspflichtig" im Rahmen des nach § 83 [X.] aufzustellenden [X.]. Bei den Fließgewässern [X.] und [X.] handelt es sich um solche nicht berichtspflichtigen Kleingewässer. Für sie gilt, dass dem Verschlechterungsverbot dadurch entsprochen werden kann, dass die Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.] erreicht ([X.], Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 101 ff. und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - NVwZ 2019, 1202 Rn. 44), hier also der im Fachbeitrag und Planfeststellungsbeschluss berücksichtigte [X.] [X.], in den die beiden Kleingewässer einmünden. Dass bezogen auf die Kleingewässer das Verschlechterungsverbot nicht gesondert zu prüfen ist, entspricht auch der von der Klägerin angeführten "Handlungsempfehlung Verschlechterungsverbot" der [X.]/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser ([X.]) vom 16./17. März 2017 ([X.]-Handlungsempfehlung). Danach gilt das Verschlechterungsverbot bei Einwirkungen auf kleinere Gewässer, die selbst keine Wasserkörper sind und die auch keinem benachbarten Wasserkörper zugeordnet worden sind, nur insoweit, als es in einem Wasserkörper, in den das kleinere Gewässer einmündet oder auf den es einwirkt, zu Beeinträchtigungen kommt; Verschlechterungen sind bezogen auf diesen Wasserkörper zu beurteilen ([X.]-Handlungsempfehlung Ziff. 2.1.2.1 S. 4). Dies gilt auch für den [X.], der dem [X.] [X.] zugeordnet ist. Er ist zwar Teil dieses im Bewirtschaftungsplan erfassten [X.] und unterliegt in diesem Rahmen der Berichtspflicht. Verschlechterungen sind aber auch hier nur bezogen auf "diesen Wasserkörper", also den Oberflächenwasserkörper als solchen, zu beurteilen. Maßgeblich für die Prüfung ist der Zustand des betroffenen [X.] insgesamt. Veränderungen in einzelnen Abschnitten sind nur relevant, soweit sie sich auf den allgemeinen Gewässerzustand des [X.] auswirken; entscheidend bei Oberflächenwasserkörper ist daher die Beurteilung an der repräsentativen Messstelle ([X.]-Handlungsempfehlung Ziff. 2.1.3. S. 8.). Das Fehlen von Messungen direkt in den Kleingewässern, in die entwässert wird, ist somit entgegen der Rüge der Klägerin nicht zu beanstanden.

b) Die Kritik der Klägerin, der [X.] habe unter Rückgriff auf Schwellenwerte und Bagatellgrenzen im Fachbeitrag eingeräumte Beeinträchtigungen relativiert und nicht berücksichtigt, dass bei der [X.] und dem [X.], die in der niedrigsten Klasse eingeordnet worden seien, jede auch noch so geringfügige Verschlechterung auch nur einer einzelnen Qualitätskomponente gegen das Verschlechterungsverbot verstoße und unzulässig sei, ist unbegründet.

Im Hinblick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 [E[X.]I:[X.]:[X.]:2015:433] - ist allerdings geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt. Das Verschlechterungsverbot gilt dabei für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen [X.]. Ist die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von [X.] bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines [X.] dar ([X.] a.a.[X.] Rn. 50, 70). Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die biologischen Qualitätskomponenten. Dies ergibt sich aus der in [X.] WRRL formulierten Beschreibung der Qualitätskomponenten, die in § 5 Abs. 4 [X.] aufgegriffen wird. Danach ist für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten abzustellen, wobei die hydromorphologischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten unterstützend heranzuziehen sind. Eine negative Veränderung dieser unterstützenden Qualitätskomponenten (auch solcher in der niedrigsten Klassenstufe) reicht daher für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus; vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen ([X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 496 ff. und vom 29. Mai 2018 - 7 [X.] 18.17 - NVwZ 2018, 1734, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - NVwZ 2019, 1202 Rn. 29). Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 [X.] überschritten wird ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - a.a.[X.] Rn. 37). Dieser Ansatz liegt auch dem Fachbeitrag und dem darauf gestützten Planfeststellungsbeschluss zugrunde.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf bestimmte Formulierungen im Fachbeitrag die Anwendung von Schwellenwerten und Bagatellgrenzen rügt, ist nach der Rechtsprechung des [X.] kein Raum für [X.]n, die auf einer Interessenabwägung beruhen (Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 68). Dies gilt jedoch nicht für fachlich begründete Grenzen, die sich auf die praktische Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit von Auswirkungen beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 109 ; s. auch [X.]-Handlungsempfehlung Ziff. 2.5 S. 35 f.). Auch die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Zustandsklassen erlaubt und erfordert die Betrachtung von Grenzwerten. In diesem Sinne sind drei der von der Klägerin beanstandeten Formulierungen zu verstehen, wonach bestimmte [X.] unterhalb bzw. nicht oberhalb der Schwellenwerte für einen guten ökologischen Zustand liegen (Fachbeitrag S. 182 und 184 zur Konzentration von Phosphor, Eisen und Sulfat). Diese Aussagen beschreiben schon keine negative Veränderung oder Verschlechterung. Auch die übrigen drei gerügten Formulierungen (Fachbeitrag S. 180 "signifikante Veränderung", S. 181 "kann ... vernachlässigt werden" und S. 183 "moderate Konzentrationserhöhung") erlauben nach dem Gesamtzusammenhang nicht den Rückschluss, dass der [X.] hier messbare Veränderungen ausgeblendet hätte, weil er sie etwa im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nicht erheblich erachtet hätte.

c) Die Kritik der Klägerin, die "geschönte" Darstellung im Fachbeitrag unter Verwendung von [X.] werde dem tatsächlichen Eintrag etwa von [X.]hlorid in den Wintermonaten nicht gerecht, ist unbegründet. Die Orientierung an [X.] entspricht den Vorgaben der [X.] (für [X.]hlorid Anlage 7 [X.]elle 2.1.2 [X.]. 4 [X.]). Im Übrigen hat der [X.] im Rahmen einer worst-case-Betrachtung auch ein Extremszenarium mit maximaler repräsentativer Tausalzverbrauchsmenge und mittleren Niedrigwasserverhältnissen in die Prüfung einbezogen und auch für diesen Fall eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der relevanten Oberflächenwasserkörper ausgeschlossen ([X.] 2018 S. 495). Dieser nachvollziehbar begründeten Darstellung tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen.

d) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Fachbeitrag berücksichtige die relevanten Stoffe und Stoffparameter nur unvollständig, es fehle etwa eine Betrachtung von Feinstaub bzw. Rußpartikeln, Graphit, Asbest, lungengängigen Glasfaserpartikeln, Verschleißschutzmitteln in [X.], [X.] von Scheibenwaschanlagen, Kühlflüssigkeiten des [X.] und oberflächenaktiven Stoffen sowie von [X.] und Tensiden.

Der Fachbeitrag nimmt eine umfängliche Literaturrecherche und -auswertung zu möglichen Schadstoffen und Schadstoffkonzentrationen in [X.]nabwässern vor ([X.]. 4.1 bis 4.3, Fachbeitrag S. 47 ff.) und folgt auf dieser Grundlage dem in der [X.] vorgegebenen Prüfprogramm. Betrachtet werden die in Anlagen 6 und 8 [X.] aufgelisteten Stoffe, für die Umweltsqualitätsnormen zur Beurteilung des ökologischen und chemischen Zustands bestimmt sind, sowie die in Anlage 7 genannten ([X.] für Temperatur und Temperaturerhöhung und für bestimmte Stoffparameter. Die Klägerin setzt sich weder mit den Ausführungen zu den bei der [X.]nentwässerung relevanten Schadstoffen und Parametern noch mit den Vorgaben der [X.] inhaltlich auseinander, sondern beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen zur Schädlichkeit verschiedener Stoffe ohne substantiierte Begründung, warum diese genauer hätten betrachtet werden sollen. Dies genügt nicht, um den plausibel begründeten Fachbeitrag in Zweifel zu ziehen, zumal vergleichbare Einwendungen bereits im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die fehlende Relevanz oder den fehlenden analytischen Nachweis der Parameter zurückgewiesen worden sind ([X.] 2018 S. 595 zu Tensiden und Feinstaub, S. 598 in Bezug auf [X.] und Alkohole in [X.]), ohne dass die Klägerin hierzu Stellung nimmt.

e) Fehler bei der Analyse des Grundwassers sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Klägerin, die Grundwasseranalyse im Bereich [X.]-Neustadt sei nicht repräsentativ, geht ins Leere, weil die Messstelle "Friedhof [X.] Neustadt" auch vom [X.]n als nicht als repräsentativ angesehen worden ist ([X.] 2018 S. 581).. Zur maßgeblichen Messstelle "[X.]" und den dort gewonnenen Messergebnissen verhält sich die Klage nicht.

f) Die Kritik der Klägerin, durch die Einschnitte in die Landschaft und das Setzen von Brückenpfeilern würden die [X.] erheblich gestört, die physikalische bzw. mechanische Beeinträchtigung des [X.] seien nicht berücksichtigt und eine Zerschneidung und Zerstörung des Grundwasserleiters nicht untersucht worden, ist unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit diesen schon im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen auseinander ([X.] 2018 S. 596), erläutert, warum das Setzen der Brückenpfeiler im Bereich der [X.]aue die ursprünglichen Verhältnisse nicht dauerhaft verändern werde, und weist darauf hin, dass sich die Trassenabschnitte in [X.] in Bereichen mit einem ausreichenden Grundwasserflurabstand befänden und die Trasse in den übrigen Bereichen in Dammlage ausgeführt werde, womit ein Eingriff in die grundwasserführenden Schichten vermieden werde. Dieser plausiblen Darstellung tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich auf Vermutungen zu möglichen Auswirkungen. Die auch in diesem Zusammenhang vorgelegte Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. S. setzt sich lediglich abstrakt mit der Problematik auseinander ohne Kenntnis der konkreten geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse. Der Vorwurf der Klägerin, es fehle an Unterlagen und Untersuchungen zur Beschaffenheit der Böden über und im Grundwasserleiter, berücksichtigt nicht die im Planfeststellungsverfahren eingeholten und im Fachbeitrag erwähnten Baugrundgutachten und die zahlreichen Anlagen des [X.] u.a. zum Grundwasserflurabstand und zu geologischen Schnitten und ist daher nicht geeignet, die im Fachbeitrag dokumentierte Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

g) Die Kritik schließlich, der wasserrechtlichen Bewertung würden fehlerhafte Rückschlüsse hinsichtlich Abbau und Stofftransport für einige Stoffe, etwa [X.]hloride, zugrunde gelegt, misst Aussagen des [X.] ([X.] und [X.]) einen Inhalt bei, der ihnen nicht zukommt. Es geht dort um die Frage, inwieweit straßenverkehrsbedingte Schadstoffe, die im Sickerwasser enthalten sind, durch ihre Verlagerung in den Untergrund bzw. das Grundwasser zur Belastung des Grundwassers führen. Der Fachbeitrag führt dazu aus, dass der Transport "dieser Schadstoffe", womit die zuvor in Bezug genommene Schadstoffauflistung gemeint ist, im [X.]nabwasser im Wesentlichen an Partikeln erfolge, an denen die Schadstoffe gebunden seien. Warum diese Aussagen fehlerhaft sein sollten, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Um [X.]hlorid geht es in diesem Zusammenhang nicht.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Der [X.] hat die individuellen eigentumsrechtlichen und betrieblichen Interessen der Klägerin - wie ausgeführt - fehlerfrei berücksichtigt. Auch für die fachplanerische Gesamtabwägung gilt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für einen verkehrlichen Bedarf zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage der vorliegenden Verkehrsuntersuchung vernünftige Gründe für die Realisierung des [X.] sprechen und der [X.] bei der Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zur Berücksichtigung [X.] Auswirkungen verpflichtet war.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05)

12.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 5 Abs 1 VerkPBG, § 11 VerkPBG, § 4 FStrG, § 17d Abs 1 FStrG, § 19 Abs 1 FStrG, § 19 Abs 2 FStrG, § 5 UmwRG, § 74 Abs 2 UVPG, § 6 UVPG 2017, § 9 Abs 1 S 4 UVPG 2017, § 73 Abs 8 VwVfG, § 98 VwGO, § 34 Abs 3 BNatSchG 2009, § 32 Abs 5 BNatSchG 2009, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 27 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05) (REWIS RS 2019, 6412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6412

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