Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.06.2020, Az. 7 A 1/18

7. Senat | REWIS RS 2020, 4101

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Gegenstand

Planergänzung zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe


Leitsatz

1. Werden durch eine Planergänzung Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG für ein Vorhaben ausgewechselt, das unbenannte Ausnahmegründe nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG in Anspruch nimmt, ist die Europäische Kommission nochmals zu beteiligen und deren Stellungnahme einzuholen.

2. Die Rechtskraft einer mit dem Feststellungsurteil nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG verbundenen negativen Feststellung, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten - heilbaren - Fehlern leidet, bezieht sich auf solche Teile des Planfeststellungsbeschlusses, die im Sinne einzelner Klagegründe einer gesonderten Entscheidung zugänglich sind. Die so bezeichneten abtrennbaren rechtlichen Anforderungen an die Zulassungsentscheidung betreffen in erster Linie die Bewertung der durch spezielle verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Vorgaben geprägten Problemkreise und Sachbereiche aus dem oftmals umfangreichen Prüfprogramm, dem der Planfeststellungsbeschluss genügen muss. Darüber hinaus können nach den Umständen des Einzelfalles auch vom Gericht nicht beanstandete rechtliche Erwägungen und Begründungselemente, die der Überprüfung eines in den Urteilsgründen markierten Rechtsfehlers zuzuordnen sind, von der Rechtskraftwirkung erfasst sein.

3. Ob ein Vorhaben gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstößt, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480).

4. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers liegt vor, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird. Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere Konzentrationserhöhung eine Verschlechterung dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Land NRW - Rn. 119).

5. Bei der Feststellung der Erhöhung der Konzentration von Schadstoffen in der Wasserphase kommt es auf deren Messbarkeit auf der Grundlage sachgerechter Analysemethoden an; eine nur rechnerisch ableitbare, gegebenenfalls minimale Erhöhung ist unbeachtlich.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Kläger, zwei Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, wenden sich gegen die (zuletzt) nach einem ergänzenden Verfahren geänderten [X.] der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe.

2

Mit Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1) hat das [X.] auf die Klagen der Kläger die jeweils am 23. April 2012 erlassenen [X.] der Beklagten zu 1 für die ([X.]) [X.] und der Beklagten zu 2 für die [X.] in der Fassung der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Änderungen für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Die festgestellten Mängel betrafen die [X.] Verträglichkeitsprüfung, nämlich die Verneinung der Beeinträchtigung des [X.] durch einen vorhabenbedingten Anstieg des [X.] der [X.] im Bereich [X.]-km 660 bis 670, die Abgrenzung der [X.] auf niedersächsischem Gebiet sowie den [X.] durch den Wegfall der nicht als Kohärenzsicherungsmaßnahme für den Schierlings-Wasserfenchel und den [X.] ([X.]) 1130 ([X.]) anerkannten Maßnahme "Spadenlander [X.]/Kreetsand".

3

Im [X.] an ein ergänzendes Verfahren erließen die Beklagten unter dem 23. August 2018 jeweils einen 3. [X.]. Darin wird zum einen die FFH-Verträglichkeit im beanstandeten Umfang einer nochmaligen Überprüfung unterzogen und als deren Ergebnis die Bewertung in den [X.]n (in Gestalt der vorherigen Änderungen) bestätigt. Zum anderen wird mit dem Tideanschluss "[X.]" eine neue Kohärenzsicherungsmaßnahme [X.]. Zu diesem Zweck sollen zwei ehemalige Absetzbecken des seit 25 Jahren stillgelegten Elbwasserfiltrierwerks Kaltehofe über den [X.] und den [X.] mit dem Holzhafen und der [X.] verbunden und damit dem Tideeinfluss ausgesetzt werden. Die Geländemorphologie der [X.] soll an die Wuchsbedingungen des [X.] angepasst werden. Zwischen den Einfassungen der Becken sollen tidebeeinflusste Bereiche mit Flusswatt, einem verästelten Prielsystem mit [X.] und [X.] sowie [X.] entstehen. Schließlich wird in Bezug auf die in [X.] vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen dargelegt, inwieweit diese Planungen über zwingend vorgeschriebene Standardmaßnahmen hinausgehen. Die 3. [X.] wurden den Klägern jeweils am 27. August 2018 zugestellt.

4

Am 26. September 2018 haben die Kläger gegen die beiden Beschlüsse jeweils Klage erhoben.

5

Die Kläger machen geltend, dass die Heilung der vom [X.] aufgezeigten Mängel wegen formeller und materieller Fehler der [X.] nicht gelungen sei und die Beschlüsse an weiteren [X.], so insbesondere in Bezug auf die wasserrechtliche Prüfung, litten.

6

Die Kläger beantragen jeweils,

die [X.] der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt geändert durch die 3. [X.] vom 23. August 2018, aufzuheben,

hilfsweise,

die [X.] der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt geändert durch die 3. [X.] vom 23. August 2018, für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

7

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klagen abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.

9

A. Dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch steht nicht die Rechtskraft des die Klagen gegen die [X.] insoweit abweisenden Urteils des Senats vom 9. Februar 2017 entgegen. Ob dies bereits deswegen anzunehmen ist, weil Gegenstand des Klageverfahrens nunmehr zwei jeweils durch die Verschmelzung mit den [X.] ([X.]) neue (geänderte) [X.] sind ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 19 m.w.N.), erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn die Abweisung des mit dem Hauptantrag verfolgten Aufhebungsbegehrens setzt immer voraus, dass nach § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.], der den Vorrang der [X.] begründet und damit den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten ungeschriebenen materiell-rechtlichen Aufhebungsanspruch ausschließt (siehe [X.], Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 [X.] 80.74 - [X.]E 51, 15 <24>; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 10 ff.; [X.]aumeister, [X.] als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts, 2006, [X.] ff., 9 f., 412 f.; a.[X.]: [X.]/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 45 und [X.], [X.], 201 <206>), die Heilung der festgestellten Rechtsfehler in einem ergänzenden Verfahren auch tatsächlich möglich erscheint ([X.]/Külpmann, a.a.[X.] Rn. 53c). Es ist aber jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass an dieser Einschätzung nach einem - unterstellt - erfolglosen [X.] aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Entwicklungen und Erkenntnisse nicht mehr festgehalten werden kann.

[X.]. Unter [X.]erücksichtigung des fristgerecht vorgebrachten Klagevorbringens (1.) erweist sich die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet. Weder die gerügten Verfahrensmängel (2.) noch die geltend gemachten materiellen Fehler (3. bis 8.) liegen vor.

1. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in den [X.], die auf die sechswöchige [X.] nach § 14e Abs. 5 [X.] verweist, gilt für die Kläger die zehnwöchige [X.] des § 6 Satz 1 UmwRG. Diese Regelung ging nach der damaligen Rechtslage der genannten fachgesetzlichen [X.] vor. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 14). Erst mit der Änderung der fachplanungsrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz zur [X.]eschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 ([X.] I [X.]237) hat der Gesetzgeber - wenn auch in Orientierung an der generellen [X.]estimmung des § 6 UmwRG - wieder eine für alle Klagen gegen wasserstraßenrechtliche [X.] vorrangige fachgesetzliche Spezialregelung zur [X.] geschaffen (vgl. [X.]. 19/4459 S. 50 zu § 14e Abs. 5 [X.] n.F.).

Innerhalb der durch die Klageerhebung in Lauf gesetzten 10-Wochen-Frist haben die Kläger ihre Klagen begründet und durch die nach § 6 Satz 1 UmwRG gebotene Angabe von Tatsachen und [X.]eweismitteln den [X.] grundsätzlich festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Tatsachenvortrag vertieft, der [X.] als solcher jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 und 3 UmwRG erweitert werden.

2. Die [X.] leiden nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern.

a) Die [X.] ([X.]) ist im ergänzenden Verfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die angesichts der geänderten Planungen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]NatSchG erforderliche Stellungnahme der [X.] liegt vor.

aa) Nach Ansicht der [X.]eklagten ist eine Stellungnahme der [X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]NatSchG (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - [X.], [X.]. [X.] S. 7) nur in [X.]ezug auf geltend gemachte sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einzuholen; hinsichtlich der dann erforderlichen Kohärenzsicherung sei - wie immer - nach § 34 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 [X.]) lediglich eine Unterrichtung der [X.] erforderlich. Durch die neuen Planungen aufgrund der [X.] habe sich an den für das Vorhaben sprechenden zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nichts geändert, so dass eine Unterrichtung ausreichend gewesen und nur vorsorglich eine Stellungnahme eingeholt worden sei.

Dieser Auffassung, die die sonstigen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und die Ausgleichsmaßnahmen in [X.]ezug auf die [X.]eteiligung der [X.] strikt trennt, ist nicht zu folgen. Spricht für ein Vorhaben, das mit einer [X.]eeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen und Arten einhergeht, keines der in § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.]NatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] erwähnten zwingenden öffentlichen Interessen (benannte [X.]), soll die [X.] eine [X.]ewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen Werte vornehmen können; sie ist deswegen umfassend zu unterrichten (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 8 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 87). Dies bezieht sich zum einen auf die Grundlagen der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses, was die Gegenüberstellung der mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen und dem betroffenen Integritätsinteresse der beeinträchtigten prioritären Arten bzw. Lebensraumtypen voraussetzt. Schon danach liegt es nahe, dass es einer erneuten Stellungnahme der [X.] bedurfte. Denn aufgrund der [X.]eanstandungen im Urteil vom 9. Februar 2017 stand auch eine neue Prüfung des Ausmaßes der [X.]eeinträchtigung des [X.] in Rede, und nur in Kenntnis von deren Ergebnissen kann das [X.] des Integritätsinteresses bemessen und können im [X.] daran Art und Umfang etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmt werden ([X.], Urteile vom 15. Mai 2014 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 36, vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 56 f. und vom 29. Juli 2019 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:622], [X.] [X.] - Rn. 150). Zum anderen muss die [X.]eteiligung so erfolgen, dass die [X.] auch die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ([X.] - [X.]) beurteilen kann ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 36, 461 unter Verweis auf den Auslegungsleitfaden der [X.] vom Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 der "[X.]" 92/43/[X.], [X.]7; bestätigt durch die Neufassung vom 21. November 2018, [X.]. 2019 [X.] 33 S. 1, Nr. 5.8.3.; siehe auch das einheitliche Formblatt für die Übermittlung von Informationen nach Art. 6 Abs. 4 an die [X.] <[X.]II; im Wesentlichen inhaltsgleich [X.]V der Vorgänger-Information aus dem Jahr 2007>, wonach bei der Übermittlung von Unterlagen zur Stellungnahme neben den Alternativlösungen und den zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses auch die Ausgleichsmaßnahmen zu benennen sind). Werden die Kohärenzmaßnahmen für ein Vorhaben ausgewechselt, das die unbenannten Ausnahmegründe in Anspruch nimmt, ist die [X.] demnach zwingend zu beteiligen und deren Stellungnahme einzuholen.

bb) Die erforderliche Stellungnahme liegt hier mit dem Schreiben der [X.] vom 25. April 2018 vor. Sie hat zwar nicht die äußere Form und den Umfang der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 6. Dezember 2011. Das ist jedoch unbeachtlich. Wenn das Schreiben sich nach Form und Inhalt zurücknimmt, erklärt sich das daraus, dass die [X.] - wie im [X.]etreff ausdrücklich angegeben - ergänzende Informationen zu der ursprünglichen Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und darauf in der Sache reagiert. Sie bestätigt ihre (erste) Stellungnahme und schreibt sie fort, indem sie auch die Kohärenzsicherungsmaßnahme [X.] den in diesem Schreiben formulierten [X.]edingungen unterwirft. Der Einwand, dass die [X.]eklagten ihrer Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung der [X.] nicht nachgekommen seien und diese folglich auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage entschieden habe, geht fehl. Die rechtliche Einschätzung des [X.] zur (Un-)Tauglichkeit der in den [X.]n ausgewiesenen [X.] [X.]/[X.] haben die [X.]eklagten unmissverständlich übermittelt. Dass sie zugleich darauf hinweisen, an der Umsetzung dieser - nahezu fertiggestellten - Maßnahme festzuhalten, ist unschädlich. Denn es wird gleichwohl ausgeführt, dass das [X.] auch ohne diese Maßnahme erreicht werde. Damit standen der [X.] - auch mit dem Hinweis auf die ergänzenden Planunterlagen - alle Informationen für eine Prüfung, ob an der positiven Stellungnahme festgehalten werden kann, zur Verfügung. Eines Hinweises auf den wechselhaften Erfolg der verschiedenen darüber hinaus ergriffenen Maßnahmen bedurfte es nicht.

b) Die in [X.]ezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) geltend gemachten Mängel liegen ebenfalls nicht vor. Mit dem Vorbringen der Kläger werden allerdings nicht nur Verfahrensmängel gerügt, die der Regelung des § 4 UmwRG unterfallen.

Die [X.] dient der Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter; sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten. Von der so normierten äußeren Ordnung des Verfahrens sind diejenigen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterscheiden, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der jeweils einschlägigen Fachgesetze geprägt werden und folglich nicht von § 4 UmwRG erfasst werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.]E 161, 17 Rn. 29 ff.)

aa) Die behauptete defizitäre Dokumentation der artenschutzrechtlichen [X.]estandsaufnahme bezeichnet danach keinen Verfahrensmangel. Sie betrifft nicht die äußere Ordnung des Verfahrens. Die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung werden vielmehr durch das materielle Recht bestimmt (siehe nachfolgend unter 7.).

bb) [X.], die [X.] verkenne den Projektbegriff, weil sie nur auf die Auswirkungen der neu geplanten Kohärenzsicherungsmaßnahme, nicht aber auf diejenigen des damit geänderten [X.] der Fahrrinnenanpassung abstelle, bezieht sich ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Denn es geht nicht um die verfahrensbezogene Grundentscheidung und Weichenstellung, ob die Entscheidung über die Zulassung eines bestimmten Vorhabens gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]G) die Durchführung einer [X.] voraussetzt, sondern um die [X.]ewertung der Auswirkungen eines [X.]-pflichtigen Vorhabens.

Der somit auf das materielle Recht bezogene Einwand der Kläger greift indessen nicht durch. Zwar handeln die [X.] die [X.] unter Abschnitt [X.] und somit bei der Planfeststellung der ergänzenden Kohärenzsicherungsmaßnahme ab. [X.]ei der Entgegnung auf die Einwendungen der Kläger wird auf Seite 26 aber unter [X.]ezugnahme auf die Untersuchungen der [X.] ([X.]) im Fachbeitrag Hydrologie und Morphologie (P[X.] III 1.3, S. 8, 55) darauf verwiesen, dass das zusätzliche Tidevolumen durch den [X.] der Absetzbecken derart klein sei, dass es keine Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben habe; folglich habe es lediglich einer ergänzenden Untersuchung von Hydrologie und Morphologie im [X.]ereich der Kohärenzsicherungsmaßnahme und ihrem Umfeld bedurft. Aufgrund der Größenordnung der morphologischen Veränderungen durch die gesamte Elbvertiefung ist diese Einschätzung ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar. Sie wird durch die Darstellung der minimalen ausbaubedingten Veränderungen der [X.] belegt (P[X.] III 1.3, [X.] ff., [X.]ild 8 , [X.]ild 9 , [X.]ild 10 , [X.]ild 11 ). Insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse mit denen der sogenannten Vermeidungslösung im Verfahren zum Ausbau der [X.] nicht vergleichbar. Denn dort waren die Wechselwirkungen zwischen den im Wege einer Planänderung einbezogenen Schutzvorkehrungen als integrale [X.]estandteile des Vorhabens und dem Vorhaben im Übrigen gerade nicht geprüft worden ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 46 f.).

cc) Der Einwand, in der [X.] seien die Auswirkungen und [X.]etroffenheiten des Vorhabens in [X.]ezug auf den Klimawandel nur unvollständig untersucht worden, betrifft hingegen einen Verfahrensfehler. Insoweit wird geltend gemacht, ein vorgeschriebener Verfahrensschritt sei nur unvollständig abgearbeitet bzw. gänzlich übergangen worden. Mit ihrer Rüge dringen die Kläger allerdings nicht durch.

(1) Das Gesamtvorhaben war nicht anhand der Vorgaben des § 16 Abs. 3 [X.]G i.V.m. Anlage 4 Ziffer 4 [X.]uchst. b und insbesondere Ziffer 4 [X.]uchst. [X.]. hh auf eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels einer neuen Prüfung zu unterziehen. Zur Verdeutlichung der Notwendigkeit einer solchen Überprüfung verweisen die Kläger auf den Anstieg des Meeresspiegels und damit einhergehende höhere Überflutungswahrscheinlichkeiten auf den Vordeichflächen, wodurch die dort vorkommenden [X.]rutvogelarten stärker beeinträchtigt würden.

Eine Neubewertung des [X.] im [X.] an die Änderung des Vorhabens durch die neue Kohärenzsicherungsmaßnahme wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn diese Ergänzung und - räumlich auf einen Randbereich beschränkte - Erweiterung des planfestgestellten Vorhabens beachtliche Auswirkungen auf das im Übrigen von dieser Änderung nicht unmittelbar betroffene Gesamtvorhaben gehabt hätte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 9. Februar 2017, das in dieser Hinsicht Rechtsfehler nicht festgestellt hat, nicht mehr zu beachten. Solche tatsächlichen Auswirkungen der [X.] [X.] haben die [X.] - wie bereits oben dargelegt - unter [X.]ezugnahme auf den Fachbeitrag der [X.] (P[X.] III 1.3) aber nachvollziehbar verneint.

(2) Auswirkungen der Kohärenzsicherungsmaßnahme als solcher auf das klein- und großräumige Klima hat die [X.] geprüft. Sie ist anlagebedingt aufgrund der Erhöhung der für die [X.] von unerheblich vorteilhaften Auswirkungen auf das lokale (Klein-)Klima ausgegangen und hat Auswirkungen auf das großräumige Klima verneint (P[X.] III 1.4, [X.]). Die [X.] hat schließlich auch verneint, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahme besonders anfällig gegenüber den Folgen des Klimawandels ist (P[X.] III 1.4, [X.]). Dies gilt aufgrund ihrer Lage im Einflussbereich eines (geregelten) Tidegeschehens nicht nur für veränderte [X.] und Hitzeperioden, sondern auch für mögliche Veränderungen des Sturmflutgeschehens. Vor letzterem ist die Kohärenzsicherungsmaßnahme durch das Sperrwerk [X.] geschützt.

3. Die [X.] für den [X.] begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken. Dies gilt sowohl für den Rückgriff auf bereits vorhandene Gutachten als auch für die Modalitäten von deren Anwendung.

a) Die [X.] haben bei der erneuten Durchführung der im Urteil vom 9. Februar 2017 als fehlerhaft beanstandeten Verträglichkeitsprüfung in [X.]ezug auf durch die Verschiebung der [X.] gefährdete [X.] des [X.] an der [X.] unter [X.]erufung auf die Rechtsprechung des [X.] im Wesentlichen an den bereits im [X.]punkt der ursprünglichen Planfeststellung gegebenen Erkenntnisstand angeknüpft. Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, die [X.]eklagten hätten insbesondere die im Planfeststellungsverfahren erstellten hydromorphologischen Grundlagengutachten nicht zugrunde legen dürfen. Vielmehr sei deren Überarbeitung aufgrund von Veränderungen der Morphologie der [X.] und Fortschritten bei den Möglichkeiten einer längerfristigen Modellierung erforderlich gewesen.

aa) Diesem Einwand der Kläger steht nicht schon die Rechtskraft des Urteils vom 9. Februar 2017 (§ 121 VwGO) entgegen.

Die [X.] wurde in [X.]ezug auf den [X.] bereits im Verfahren zum Erlass der [X.] vom 24. März 2016 überarbeitet. Damals wurde die [X.]estandsaufnahme aktualisiert, während die [X.]-Gutachten aus dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren zur [X.]ewertung der [X.]eeinträchtigungen über die verschiedenen Wirkpfade herangezogen wurden. Dieses Vorgehen hat der Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 140 f.) nicht beanstandet. Die dem zugrundeliegende rechtliche [X.]ewertung erwächst aber nicht in Rechtskraft.

Im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] bezieht sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils zum einen auf den mit der Anfechtungsklage im Hauptantrag geltend gemachten Aufhebungsanspruch; danach steht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an solchen Fehlern leidet, die nach Maßgabe des § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] nicht behoben werden können und folglich zu dessen Aufhebung führen müssen. Zum anderen ist mit der Rechtskraft des stattgebenden [X.], wonach der Planfeststellungsbeschluss - nach Maßgabe der Urteilsgründe - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zugleich eine negative Feststellung des Inhalts verbunden, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten - heilbaren - Fehlern leidet. Der Kläger kann demnach im nachfolgenden Klageverfahren gegen den im ergänzenden Verfahren insgesamt bestätigten oder auch teilweise geänderten Planfeststellungsbeschluss nicht geltend machen, dass dieser über die [X.]eanstandung des Gerichts hinaus wegen weiterer Mängel rechtswidrig ist ([X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 28; [X.]eschlüsse vom 20. März 2018 - 9 [X.] 43.16 - [X.] 406.403 § 34 [X.]NatSchG 2010 Nr. 16 Rn. 65 und zuletzt vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 - NVwZ 2020, 1051 Rn. 18).

Einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung entzogen sind solche Teile des Planfeststellungsbeschlusses, die - ungeachtet eines nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kategorien einheitlichen Streitgegenstandes - als prozessuale [X.]esonderheit und Folgerung aus dem Gebot der [X.] im Sinne einzelner Klagegründe einer gesonderten Entscheidung zugänglich sind. Diese Klagegründe bezeichnen abtrennbare rechtliche Anforderungen an die Zulassungsentscheidung. Sie betreffen in erster Linie die [X.]ewertung der durch spezielle verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Vorgaben geprägten Problemkreise und Sachbereiche aus dem oftmals umfangreichen Prüfprogramm, dem der Planfeststellungsbeschluss nicht zuletzt als Folge seiner Konzentrationswirkung genügen muss. Inwieweit vom Gericht nicht beanstandete rechtliche Erwägungen und [X.]egründungselemente, die der Überprüfung eines in den Urteilsgründen markierten Rechtsfehlers zuzuordnen sind, in dem Sinne eigenständig zu betrachten sind, dass dieser Ausschnitt der rechtlichen Würdigung als rechtsbeständig anzusehen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Von [X.] ist dabei insbesondere die [X.]edeutung dieser Erwägungen für das gesamte Verfahren, worauf nicht zuletzt der argumentative Aufwand der [X.]eteiligten sowie [X.] und -tiefe bei der gerichtlichen [X.]ewältigung der aufgeworfenen Rechtsfragen hindeuten können; daraus kann sich insbesondere auch die Absicht und der Anspruch des Gerichts ergeben, diese Fragen jedenfalls im gegebenen Prozessrechtsverhältnis einer abschließenden Klärung zuzuführen. Davon sind Ausführungen des Gerichts zu unterscheiden, die zwar ebenfalls die rechtlichen Erwägungen und Vorgehensweisen der [X.]ehörden billigen, die aber nicht von diesem [X.] und somit als bloße Vorfragen einzustufen sind und folglich nicht in Rechtskraft erwachsen (siehe hierzu auch [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 4 A 7.16 - juris Rn. 7 ff., 9). Um eine solche Vorfrage handelt es sich bei der Frage, welche Gutachten nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze eine verlässliche Entscheidungsgrundlage abgeben.

bb) Die [X.]eklagten haben die vom [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt bei ergänzenden Verfahren entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt; diese bedürfen keiner Ergänzung.

[X.]ei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass an. Wird danach ein ergänzendes Verfahren durchgeführt mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen, bedarf es einer differenzierenden [X.]etrachtungsweise. Der [X.]punkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit hängt maßgeblich von der Zielrichtung des Verfahrens ab. [X.]eschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der [X.]punkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der [X.]eurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der [X.]punkt der Aktualisierung maßgeblich. Letzteres gilt bei der Prüfung des FFH-Rechts insbesondere auch dann, wenn das ergänzende Verfahren zu einem [X.]punkt durchgeführt wird, zu dem das rechtswidrig zugelassene Vorhaben bereits errichtet ist. In dieser Situation kann eine realitätsnahe Prüfung der Auswirkungen nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte prognostische Einschätzung gestützt werden (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 21 und vom 27. Juni 2019 - 7 [X.] 22.17 - [X.], 846 Rn. 14 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben durften die [X.]eklagten die im [X.]punkt des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Gutachten der [X.] für die Prüfung der Änderung des [X.] durch die Verlagerung der [X.] im betreffenden Abschnitt der [X.] heranziehen. Der inhaltlichen Verwertbarkeit dieser Gutachten stehen Hinderungsgründe nicht entgegen. Dabei spricht zwar viel dafür, dass die Ausführungen des [X.] zu diesen Gutachten, die es als Ergebnis einer umfangreichen und vertieften Prüfung als hinreichend aktuell und methodisch korrekt erarbeitet eingestuft hat ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 39 ff.), nach den oben dargelegten Grundsätzen an der [X.] des Urteils teilhaben. Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Senat hat jedenfalls keine Veranlassung, von dieser Einschätzung, gegen die substantiiert nichts vorgetragen wird, abzurücken.

Die Zielrichtung des in Rede stehenden Teils des ergänzenden Verfahrens ist - wie bereits bei den insoweit im [X.] an den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (DV[X.] 2015, 95 Rn. 38 f., 43 ff.) erlassenen [X.]n - eindeutig: Es sollte insoweit nur ein Ausschnitt aus der [X.] - in den [X.] eng beschränkt auf den [X.] in einem Uferabschnitt der [X.] - neu erstellt werden, die aber weiterhin in ein im Wesentlichen unverändertes Gesamtvorhaben eingebettet war. In dieser Situation war die Verschiebung des maßgeblichen [X.]punkts nicht deswegen geboten, weil die [X.]eklagten für die [X.] - wie bereits zuvor für die [X.] - die [X.]estandserfassung aktueller und potentieller [X.] des [X.] aufgrund neuer Erkenntnisse überprüft haben (P[X.] III, [X.]). Eine solche lediglich partielle Öffnung des [X.]horizonts in [X.]ezug auf relativ einfach festzustellende tatsächliche Verhältnisse dient dem Interesse einer möglichst vorsorglichen und realitätsnahen [X.]eurteilungsgrundlage. Dies nötigt die [X.]ehörde aber nicht dazu, die aufwendigen und komplexen Grundlagengutachten insoweit einer Aktualisierung zu unterziehen. Denn auf diesen beruht die [X.]ewertung des ganzen Vorhabens. Eine neuerliche auf einen Teilaspekt der [X.] beschränkte rechtliche [X.]ewertung fügt sich nur dann als Mosaikstein in das Gesamtbild ein, wenn sie ebenfalls hierauf aufbaut. Auf die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten graphischen Darstellungen von Interpolationen des [X.] auf der Grundlage des Ergebnisses der Modellkalibrierung der [X.] mit der Topographie 2016 (Stellungnahme vom 17. Mai 2019) kommt es folglich nicht an.

Dieses Vorgehen steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Grundlagengutachten auch für das im ergänzenden Verfahren geänderte Vorhaben weiterhin aussagekräftig sind. Davon durften die [X.]eklagten auf der Grundlage der Einschätzung der [X.], wonach sich die relativ geringfügige Vergrößerung des [X.] durch die Schaffung der neuen [X.] [X.] nicht auf die hydromorphologischen Verhältnisse in Unter- und [X.] auswirke, indessen ausgehen (3. [X.], [X.]6; siehe oben unter [X.]. 2. b) aa)).

Auch der Hinweis der Kläger auf die zwischen dem Erlass der [X.] und dem Erlass der [X.] verstrichene [X.] von über fünf Jahren und die [X.]esonderheiten eines dynamischen Systems, in dem sich insbesondere die Morphologie des Gewässers ständig ändere, gibt keinen Anlass, vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des [X.]punkts des Erlasses der [X.] abzurücken. Zwar können tatsächliche Entwicklungen zur Folge haben, dass bestimmte Erkenntnisse als überholt anzusehen sind und als verlässliche Grundlage für weitere Prüfungen und rechtliche [X.]ewertungen nicht mehr taugen. Eine strikte 5-Jahres-Regel ist aber auch bei der [X.]estandserfassung für die [X.] nicht anerkannt ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 149 f.). Vielmehr sind die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei fällt hier maßgeblich ins [X.], dass die prognostischen Aussagen in den Gutachten der [X.] bereits auf einen längerfristigen [X.]horizont ausgerichtet sind und gerade die auf Rechenmodelle aufsetzende wasserbauliche Systemanalyse Änderungen der Rahmenbedingungen in diesem dynamischen System berücksichtigt.

b) Die Überprüfung, ob aktuelle und potentielle [X.] des [X.] durch eine ausbaubedingte Erhöhung des maximalen [X.] als beeinträchtigt zu gelten haben, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie geht insbesondere von hinreichend vorsorglichen Annahmen aus.

Zu Unrecht meinen die Kläger, die Heranziehung der Unterlagen zur [X.] sei nicht in ausreichendem Maße von den gebotenen worst-case-Annahmen geprägt. Die vom Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 246) wegen des dort eingestellten [X.] von 350 cbm/s beanstandete [X.]ewertung auf der Grundlage der P[X.] II 5.1 ([X.]) legte die Prognosen des Gutachtens H.1a (siehe [X.] zu den für die Simulation verwendeten Randwerten) zugrunde. Damals waren die Nebenflüsse noch nicht in die Modellierung eingestellt worden, was als solches ebenfalls zur Überschätzung der [X.] beigetragen hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.[X.] Rn. 59). In den überarbeiteten Gutachten zur [X.] sind die Nebenflüsse stromauf der [X.] und der [X.] [X.] in die Modellierung einbezogen worden ([X.], Teil 10 [X.]). Allerdings ist neben einem - eher selten auftretenden - Oberwasser von 180 cbm/s, von dem nach den Vorgaben des Urteils vom 9. Februar 2017 auszugehen ist, auch ein konstanter seeseitiger Salzgehalt von 32 [X.] anstelle von lediglich 30 [X.] eingestellt worden ([X.], Teil 10 S. 5; P[X.] III 2, S. 3 Tabelle 3-1). Die im Hinblick auf die [X.]ehandlung der Nebenflüsse geringere Vorsorglichkeit ist insoweit jedenfalls teilweise kompensiert worden. An weiteren - hier ganz entscheidenden - vorsorglichen Kriterien ist festgehalten worden. So geht die Prüfung insbesondere von einem vollständigen Ausfall der aktuellen und potentiellen Standorte bei einem Anstieg des [X.] über den Wert von 2 [X.] aus; dabei wird dort jeweils eine [X.]esiedlung mit einer großzügig bemessenen Anzahl von Pflanzen unterstellt ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.[X.] Rn. 236, 238). Schließlich spricht auch nichts dagegen, anstatt einer pauschalierenden Herangehensweise, die den gesamten 10 km langen Abschnitt nach den dort bei [X.]-km 670 zu verzeichnenden Werten betrachtet, innerhalb des Abschnitts im [X.] an das vorhandene Datenmaterial zu differenzieren, das das Vordringen einer Salzzunge im tieferen Fahrwasser verdeutlicht (siehe etwa auch Gutachten H.1a, Anlage 4, [X.]6 [X.]ild 102, [X.]2 [X.]ild 108; sowie stromab für das Teilgebiet [X.], S. 52 [X.]ild 50). Dies drängt sich insbesondere deswegen auf, weil der Salzgehalt mit jedem Stromkilometer stromauf geringer wird und darüber hinaus die zu betrachtenden Standorte sich nur im [X.]ereich von [X.]-km 660 bis ca. km 665 finden (P[X.] III 2, [X.]; P[X.] II 5.1, [X.] Abb. 3-1). Eine [X.]etrachtungsweise, die sich nur am Maximalwert am seeseitig gelegenen Ende des Abschnitts ausrichtet, ersetzt die Vorsorglichkeit durch gänzlich realitätsfremde Annahmen.

4. Die Kohärenzeignung der Maßnahme [X.] ist von den [X.]eklagten zutreffend bejaht worden.

a) aa) Die Kläger wenden sich gegen die Tauglichkeit der Maßnahme in erster Linie mit der grundsätzlichen Argumentation, wonach die Kohärenzsicherung immer die [X.]eibehaltung des natürlichen Verbreitungsgebiets der betroffenen Art voraussetze. Hier werde dieses Verbreitungsgebiet um mindestens 10 Fluss-km ([X.]-km 660 bis km 670; richtig: 670 bis 680) verkleinert. Mit der Maßnahme sei keine lokale Vergrößerung des Verbreitungsgebiets ("in die '[X.]reite'") verbunden, denn die [X.] sei ursprünglich eine tidebeeinflusste Auenlandschaft gewesen. Folglich werde nicht das Verbreitungsgebiet, sondern lediglich die besiedlungsfähigen Standorte erweitert. Wegen des Verlusts von Habitatinseln und Trittsteinbiotopen in dem von der Erhöhung des [X.] betroffenen Abschnitt steige das Aussterberisiko für den [X.]; die Konzentration auf einen Schwerpunktraum sei nicht dienlich; es komme zu einer Fragmentierung des Lebensraums und einer Isolation der Standorte an der [X.]. Die im betreffenden [X.]ereich vorhandenen Diasporen gingen als Reserven verloren. Letztlich sei der Schutz aller [X.] zur Erhaltung der Metapopulation geboten.

Mit diesen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen. Sie bringen letztlich vor, dass der [X.] in seinen Lebensbedingungen und die Population als solche durch den Verlust der nunmehr auszugleichenden [X.] unwiederbringlich geschädigt werde. Denn diese Argumentation führte - wie auch die vom Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 248 und 461) zurückgewiesene Argumentation zur Verkleinerung des "[X.]", das wegen seiner Abhängigkeit von der tidebeeinflussten [X.] vorbehaltlich einer [X.]eseitigung des [X.] letztlich niemals vergrößert werden kann - dazu, dass das Vorhaben von vornherein wegen einer nicht ausgleichbaren [X.]eeinträchtigung einer prioritären Art am Zulassungshindernis des § 34 Abs. 5 [X.]NatSchG scheitern müsste. [X.] dies zu, hätte der Klage schon damals im Hauptantrag stattgegeben werden müssen. Die Rechtskraft der Abweisung der Klage im Hauptantrag steht folglich der [X.]erücksichtigung dieses Vortrags entgegen. Auf die hierzu von den Klägern aufgeworfene, mit der Anregung einer Vorlage an den [X.] verbundene unionsrechtliche Frage, die insbesondere die Zulässigkeit einer Verkleinerung des Verbreitungsgebiets bezweifelt, kommt es folglich nicht mehr an.

bb) Auch im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, dass die Maßnahme von ihrer Gestaltung und ihrer Einbettung in die Umgebung her die ihr zugedachte Aufgabe als dauerhafter Standort für den [X.] nicht erfüllen kann.

Dabei kann dahinstehen, ob das im Laufe des Klageverfahrens durch gutachterliche Stellungnahmen unterfütterte Vorbringen der Kläger insbesondere zur Gefahr einer baldigen Verschlickung der neugestalteten Absetzbecken nach § 6 UmwRG überhaupt Ansatzpunkt für eine der Klage stattgebende Entscheidung hätte sein können. In den fristgerecht eingereichten Klagebegründungen war dieser Vortrag nicht angelegt. Dies gilt - ungeachtet der dortigen Ausführungen zum Sedimenttransport - auch für die Verschlickungsproblematik in der [X.]. In den Klagebegründungen war dieses Vorbringen allein auf die Grundlagen der neuen [X.] bezogen. Auch die Forderung nach Vorlage von Datensätzen der [X.] bezog sich nur auf die neue Modellierung mit der Topographie 2016. Erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2020 haben die Kläger den Wunsch nach einem Einblick in die dem Fachbeitrag der [X.] (P[X.] III 1.3) zugrundeliegenden Datensätze und [X.]erechnungen geäußert. Unabhängig hiervon hat das Vorbringen der Kläger jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

(1) Die Absetzbecken werden im Einklang mit den allgemein anerkannten Erkenntnissen über die Standortanforderungen des [X.] so modelliert, dass große flach geneigte Flächen in der Höhenlage im [X.]ereich von - 0,20 m bis -1,30 m unter [X.] (entspricht 2,02 bis 0,92 [X.]) entstehen.

Ohne Erfolg wenden die Kläger gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Jensen ein, der als solcher zutreffende Hinweis auf einen mittleren Tidehub von 3,71 m (beim nächstgelegenen Pegel [X.], siehe [X.], [X.], [X.], Pegel im Hafengebiet, 5-Jahresreihe 2011-2015) sei irreführend bis falsch, weil im Gebiet der Kohärenzsicherungsmaßnahme allein ein sehr geringer "wirksamer Tide(n)hub von 60-120 cm" eingestellt sei. Es versteht sich von selbst, dass je nach Höhe des [X.] der Wuchsort des [X.] nur im oberen Teil der [X.] - und somit nur während eines beschränkten [X.]abschnitts der Tide - von Wasser bedeckt ist. Wäre die [X.] tiefer als 0,80 [X.] geplant, so dass die Flut schon früher in die [X.]ecken einströmt, änderte sich an den Standortbedingungen des [X.] nichts. Auch am Rande einer Flachwasserzone - so etwa bei der [X.] -, wo der Tidehub in seiner gesamten Höhe zu beobachten ist, kommt es nur auf die Verhältnisse am konkreten Standort an. Dass der [X.] mit der gegebenen Überflutungsdauer auskommt, zeigen die Vorkommen z.[X.]. in [X.]/[X.], wo mit einem mittleren Tidehub von 3,79 m ein vergleichbarer Tidehub zu verzeichnen ist (siehe die Angaben zum Pegel [X.] bei [X.], [X.], [X.]).

(2) Der dauerhaften Eignung und Wirksamkeit der Kohärenzsicherungsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass durch das Sperrwerk [X.] große und Extremtiden von > 3,5 [X.] (> ca. 1,3 m über [X.]) ferngehalten werden.

Nach den Ausführungen in P[X.] III 1.5, Anhang (Planula, [X.], Grundlagen für die Planung der [X.] des [X.] im Maßnahmengebiet "[X.]", [X.]) haben höhere Wasserstände keinen positiven Effekt auf die Habitateigenschaften des [X.]; auf [X.]stellen durch abfließendes Hochwasser, [X.] oder [X.] zielt die Gestaltung der [X.] nicht ab. Diese sachverständige Einschätzung, die auf langjährigen Erfahrungen des Gutachters mit einschlägigen Erkundungs- und Entwicklungs-Vorhaben und Monitorings beruht (a.a.[X.], S. 1), wird durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert.

Der [X.] wächst bevorzugt an [X.]n oder im ausreichend tidebeeinflussten [X.]ereich. Dabei sind zwei unterschiedliche Standorttypen zu unterscheiden, zum einen der Röhricht-/Hochstaudengürtel, zum anderen der Halbschatten von [X.]/[X.] (siehe [X.]undesamt für Naturschutz <[X.]fN> und [X.] <[X.]LAK> FFH-Monitoring und [X.]erichtspflicht, [X.] für die [X.]ewertung des Erhaltungsgrades von Arten und Lebensraumtypen als Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring, Teil I, [X.]fN-Skripten 48o, 2017, [X.]5). Im erstgenannten [X.]ereich ist der [X.] als Pionierpflanze im [X.]ereich des [X.]iotops der Pioniervegetation (Schlammuferfluren) der starken Konkurrenz insbesondere des Schilfröhrichts ausgesetzt und wird im Wege der Sukzession verdrängt, wenn dieser eine dichte Vegetationsdecke bildet (siehe hierzu etwa [X.], [X.], Der [X.], Monitoring und fachliche [X.]egleitung der Vermessung von [X.] in [X.], [X.], 14. November 2019, [X.], 45; [X.], [X.], Rückdeichung der [X.]/Holzhafen, Monitoring der Maßnahmen, [X.]ericht 2017, 14. Mai 2018, im Folgenden: [X.], [X.], [X.], 45). Um dort wieder auf geeigneten Offenflächen wachsen zu können, ist der [X.] neben dem durchlichteten Rand des [X.]ewuchses auf [X.]stellen im Schilfröhricht als eines zeitlichen Pionierstadiums angewiesen. Diese [X.]stellen entstehen durch die oben genannten [X.]ungseinflüsse; von [X.]edeutung sind allerdings auch die [X.] länger anhaltender Hochwasser (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]0), die ungeachtet des Schließwasserstands des Sperrwerks [X.] auch im Maßnahmengebiet auftreten können. Im Gegensatz dazu stehen [X.], an denen sich der [X.] langfristig im Endstadium der natürlichen Sukzession der tidebeeinflussten Flächen halten kann. Auf die Herausbildung solcher Standorte im Halbschatten von [X.]aum- und Strauchweiden (siehe dazu auch [X.], a.a.[X.], [X.]) ist die Kohärenzsicherungsmaßnahme ausgerichtet, wie der Sachbeistand des [X.]eklagten zu 1, Dipl.-Geogr. [X.], in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Aufgrund der [X.]eschattung sollen lichtbedürftige Konkurrenzpflanzen wie der Schilfröhricht nicht oder nur lückig wachsen; [X.]ungseinflüsse wie im Falle von für den Schilfröhricht optimalen Wuchsbedingungen sind deshalb entbehrlich. Sie sind schließlich auch nicht erforderlich, um einen lichten [X.] hervorzubringen. Denn die [X.] für den [X.] sollen gerade am Gehölz-/Waldsaum, d.h. an den offenen Rändern und Übergängen zu benachbarten [X.]iotopen, entstehen (siehe auch [X.], [X.], [X.]), während ausgedehnte Waldgebiete aufgrund der Modellierung der [X.]ecken nicht vorgesehen sind. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass Laub und [X.] sich in einem Ausmaß ansammeln werden, dass die [X.] der vom Schließwasserstand des Sperrwerks in ihrem Ausmaß begrenzten Hochwasser unzureichend ist.

(3) Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, dass entgegen der Einschätzung der [X.] (P[X.] III 1.3, [X.] f., 54 f.) die unterschiedlichen Höhenlagen in den neugestalteten [X.]ecken wegen starker Verschlickung schnell nivelliert und die Flächen insgesamt für den [X.] ungeeignet werden.

(3.1) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterte gutachterliche Stellungnahme von Prof. [X.].

Die darin vorgebrachten Einwände gegen die den Einschätzungen der [X.] zugrundeliegenden Modellierungen greifen nicht durch. Sie beziehen sich auf eine zur zweiwöchigen Simulation ergänzend herangezogene Simulation über einen [X.]raum von zwei Jahren.

Soweit die Kläger die Ergebnisse dieser Langzeitsimulation wegen aus ihrer Sicht nicht plausibler und folglich fragwürdiger Ergebnisse und Entwicklungen bezweifeln, ist dem nicht zu folgen. Was den in der Simulation auftretenden [X.] im Elbmündungsgebiet in Höhe von 7,5 Mio. cbm in zwei Jahren angeht, verweisen die [X.]eklagten auf die im Rahmen der Gewässerunterhaltung umgelagerten [X.]aggermengen von ca. 20 Mio. cbm Sediment pro Jahr, die in der Simulation nicht berücksichtigt werden. In der Präsentation in der mündlichen Verhandlung ist der Gutachter der Kläger auf diesen Einwand dann auch nicht mehr zurückgekommen.

Die Kläger [X.] des Weiteren "erratische Änderungsstrukturen" in der Darstellung der Entwicklung der [X.], die nur als "verfahrensabhängige Artefakte" einzustufen seien und auf ein fehlerhaftes Transportschema schließen ließen. [X.]ereits die vom Gutachter hierzu vorgelegte graphische Darstellung, die im Maßstab eine vielfache Überhöhung abbildet (Stellungnahme von Prof. [X.] von Mai 2020, [X.]3 Abb. 11; in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Folie 10), kann indessen zu Missverständnissen Anlass geben. Denn die in der Modellierung der [X.] angegebenen Änderungen beziehen sich auf Erosion und Sedimentation ausgehend von gegebenen [X.]. Diese führen bezogen auf die natürlichen Größenverhältnisse, wie von der [X.] nachvollziehbar erläutert, auf eine Sohlstruktur mit langen Wellen, die als solche nicht unplausibel ist.

Auch der Einwand, das Modell verwende bei der Erfassung der [X.]reite der [X.] eine extrem grobe Auflösung mit zu wenigen Rechenpunkten, so dass der durchströmte Querschnitt zu ungenau bestimmt werde, um [X.] und [X.] einigermaßen zutreffend zu erfassen, greift nicht durch. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Folien 6 und 7 mit der beispielhaften Wiedergabe eines Querschnitts belegen indessen, dass der gepeilte Querschnitt und der dem Modell zugrunde gelegte - wie auch der Gutachter einräumt - eine große Ähnlichkeit aufweisen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die geringe prozentuale Abweichung der Querschnittsfläche der Verwertbarkeit im Rahmen einer modellhaften [X.]erechnung, die zudem im Wege der wasserbaulichen Systemanalyse zu bewerten ist, entgegenstehen könnte.

Schließlich sind die Angaben zu den Änderungen des [X.] am Pegel [X.]-St. [X.], an denen der Gutachter vor dem Hintergrund der Prognosen im Planfeststellungsverfahren Anstoß genommen und daraus auf einen verfälschten morphologischen Nachlauf geschlossen hat, durch die Erläuterungen der Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht von einer ausbaubedingten Änderung des mittleren [X.] von +0,05 m aus ([X.], [X.]34; Gutachten H.1a, [X.] und Anlage 2, [X.]0 [X.]ild 34, Anlage 4, [X.]4 [X.]ild 166 , sowie Anlage 7, [X.]4 [X.]ild 166 ). Demgegenüber weisen die Daten in der zweijährigen Simulation, wie von den Vertretern der [X.] in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach bestätigt, aufgrund eines deutlichen Anstiegs des Tideniedrigwassers eine Abnahme des [X.] um ca. 0,5 - 0,6 m aus (Stellungnahme von Prof. [X.] von Mai 2020, [X.], [X.]; in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Folie 12). Diese Abweichung ist nach den Angaben der [X.] darauf zurückzuführen, dass in der Simulation die [X.] nicht berücksichtigt worden sind. Vielmehr sollen so die natürlichen Tiden der Jahre 2010 und 2011 und die mittleren [X.] abgebildet werden, die in ihrer [X.]andbreite das Sedimentationsgeschehen abbilden; die [X.] können wegen deren unregelmäßiger Praxis in eine solche Simulation nicht einfließen. Dass diese Vorgehensweise der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Studie entgegenstehen könnte, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Modellierung von maximalen Schwebstoffgehalten ausgeht.

(3.2) [X.] mit den tatsächlichen Verhältnissen und Entwicklungen im [X.]ereich der [X.] führt ebenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass die Prognosen der [X.] zu den nur geringen Sedimentationsraten in der Kohärenzsicherungsmaßnahme als nicht tragfähig anzusehen wären.

Im nördlichen [X.]ereich der [X.], d.h. nahe an der Verbindung zur [X.], geht die [X.] von maximalen Schwebstoffgehalten im Mittelwert von 0,05 kg/cbm bei Variationen in der gleichen Größenordnung aus (P[X.] III 1.3, [X.]6, S. 33 [X.]ild 27, [X.] [X.]ild 28). Dies entspricht im Wesentlichen den vom Gutachter Prof. Dr. Jensen herangezogenen Messwerten der Messstelle [X.] mit Maximalwerten von 0,045 bis 0,075 kg/cbm. Ohne Aussagekraft ist indessen der Hinweis auf - auch bei korrekter Umrechnung der Maßeinheiten - deutlich höhere Schwebstoffgehalte bei [X.] et al. (Sediment Deposition and Accretion Rates in [X.] Along Estuarine Salinity and Flooding Gradients, in: [X.], Tidal marshes of the [X.] Estuary - spatial and temporal dynamics of sedimentation and vegetation, 2014, [X.] ff.). Denn diese Werte beziehen sich auf die [X.] ([X.]3) im [X.]ereich von [X.]-km 650 (siehe dazu [X.]-Gutachten [X.], Anlage 1, [X.]46 [X.]ild 202, [X.]58 [X.]ild 212) und sind mit den Verhältnissen weiter stromauf nicht gleichzusetzen. Ohne [X.]edeutung ist auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Messreihe aus dem Wassergütemessnetz, die die Trübung an der Messstelle [X.] aus dem Jahre 2017 wiedergibt. Die in der Einheit [X.] durch Streulichtmessung bestimmte Trübung hat zwar eine Korrelation zum Schwebstoffgehalt. Aus diesen Daten kann demnach geschlossen werden, dass der Schwebstoffgehalt am 21. März 2017, auf den der Fachbeitrag beispielhaft [X.]ezug nimmt (P[X.] III 1.3, [X.]5 [X.]. 2), nicht dem Maximalwert des Jahres entspricht. Das ist jedoch unerheblich, weil der Fachbeitrag ohnehin nicht den zum damaligen [X.]punkt gemessenen, sondern einen höheren maximalen Mittelwert in die Modellierung einstellt.

Ausgehend von den demnach nachvollziehbar zugrunde gelegten Angaben zu den Schwebstoffgehalten erklärt der Fachbeitrag die niedrigen Sedimentationsraten im Gebiet der [X.] [X.] damit, dass die Schwebstoffe, die eine höhere Sinkgeschwindigkeit aufweisen, bereits im nördlichen Teil der [X.] sedimentieren. Nur die Schwebstofffraktionen mit sehr kleinen Sinkgeschwindigkeiten erreichen die [X.]ecken, sodass auch die entsprechenden Sedimentationsraten nur sehr gering sind. Zudem strömt in der ersten Flutstromphase noch kein Wasser in den [X.] und die neu angeschlossenen [X.]ecken. Dadurch sind die Menge des sedimentationsfähigen Materials und der [X.]raum, in dem eine Sedimentation stattfinden kann, begrenzt (P[X.] III 1.3, [X.]). Diese in der mündlichen Verhandlung noch weiter vertieften Darlegungen werden durch die Entwicklungen der letzten Jahre in Teilbereichen der im [X.] erfolgten Rückdeichung [X.]/Holzhafen im Südwesten der [X.] nicht infrage gestellt.

Dort sind zwar [X.] zu verzeichnen (siehe [X.], [X.], [X.] f. ; sowie [X.], Ergebnisse zum FFH-Monitoring des [X.] in [X.] 2017, Vortrag für Stiftung Lebensraum [X.], 27. März 2018, [X.]. 16;), doch verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse eine undifferenzierte Übertragung der dortigen [X.]eobachtungen und die Annahme, dass die neugestalteten [X.]ecken binnen kurzer [X.] ihre Eignung als Habitat für den [X.] verlieren.

Aus dem [X.] ([X.], [X.], [X.] f. mit Abb. 27, 28) ergibt sich vielmehr, dass lediglich die [X.] im Süden des [X.] weiter aufgeschlickt worden sind; sie erreichen mittlerweile das Niveau des umgebenden Geländes und sind als [X.] nur noch wegen der fehlenden Vegetation erkennbar. Die Verlandung wird darauf zurückgeführt, dass in diesem [X.]ereich das abfließende Wasser keine erosive Wirkung entfaltet, weil die künstlich angelegten [X.] bezogen auf die natürliche Gewässerdynamik überdimensioniert waren. Anders stellt sich jedoch die Situation in der Mitte des [X.] dar, wo eine Insel angelegt worden ist. Dort sind die [X.] - wenn auch gegenüber der Ausgangssituation schmaler - noch vorhanden, haben oft sandiges Substrat und zeigen entlang der Uferböschungen leichte [X.]. Mit den so charakterisierten Verhältnissen im mittleren [X.]ereich der Rückdeichung ist die Geländemodellierung in den Absatzbecken mit dem verästelten Prielsystem und den Gehölzinseln aber vergleichbar. Dieses Relief führt zusammen mit dem relativ schmalen [X.] als der Verbindung der Tidebecken zur [X.], auf die die [X.] in der mündlichen Verhandlung insbesondere hingewiesen hat, dazu, dass das Wasser in den [X.]ecken meist in [X.]ewegung ist. Lange [X.], die die Sedimentation feiner Schwebstoffe begünstigen, werden so im Unterschied zum südlichen Teil des [X.] vermieden. Die im Fachbeitrag angenommenen geringen Sedimentationsraten haben sich nach Angaben der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung mittlerweile nach Durchführung der Arbeiten bei einer Messung des [X.] bestätigt: Der Unterschied zwischen Einlauf und Auslauf ist mit 34 mg/l zu 30,5 mg/l relativ klein.

cc) Den Klägern ist allerdings zuzugeben, dass die Lage der Kohärenzsicherungsmaßnahme wegen der relativ großen Entfernung vom Hauptstrom unter dem Aspekt der Verbindung zu anderen Populationen des [X.] nicht optimal ist. Eine Konnektivität durch die Möglichkeit der Verdriftung der Samen ist im Idealzustand, wie die Kläger zutreffend betonen, bei einer Entfernung von höchstens 3 km gegeben. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahme geeignet ist, die Funktionseinbußen durch den Verlust der [X.] des [X.] zu kompensieren, indem sie zur Ausbildung einer Metapopulation beiträgt.

Zum einen ist festzuhalten, dass die Diasporen eine durchaus größere Reichweite haben. Denn sie können innerhalb von zwei Tiden bis zu 8 km zurücklegen (vgl. P[X.] III 1.5, [X.]). Darüber hinaus bleiben die Diasporen, auch nachdem sie an einer ungeeigneten Stelle abgesunken sind, noch viele Jahre keimfähig. Wenn sie remobilisiert werden, besteht die Möglichkeit, dass sie auch nach längerer [X.] an einen geeigneten Wuchsort gelangen (3. [X.], [X.]). Zum anderen ist jedenfalls eine Verbindung zu [X.]eständen bzw. (potentiellen) [X.]n im Holzhafen und insbesondere im [X.]ereich der Rückdeichung gegeben. Darauf kann abgestellt werden, obwohl der [X.]estand des [X.] dort seit dem im Jahre 2013 erreichten Höchststand aufgrund natürlicher Prozesse, insbesondere auch der Entwicklung der sonstigen Vegetation, stark zurückgegangen ist. Denn aufgrund der dort gegebenen günstigen Entwicklungsbedingungen ist angesichts der natürlichen Sukzession nicht zuletzt wegen des vorhandenen Diasporenreservoirs perspektivisch nicht von einem Erlöschen dieser Population, sondern von einer erneuten Zunahme auszugehen (siehe [X.], [X.], [X.]4 ff., 42). Darüber hinaus ist das von den [X.]eklagten erwähnte spontane Auftreten des [X.] im Holzhafen infolge des [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.]4) zwar kein zwingender [X.]eleg für eine Samenverdriftung aus der [X.]; eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist damit aber dargetan. Ein Austausch mit den Vorkommen an der [X.] oder in der neu angelegten Maßnahme [X.] liegt folglich durchaus im [X.]ereich des Möglichen (vgl. auch [X.], [X.], Der [X.], Monitoring und fachliche [X.]egleitung der Vermessung von [X.] in [X.], [X.], 14. November 2019, [X.] zum Vorkommen [X.]/[X.] als Quellpopulation für Funde an der [X.]). Von einem bloßen naturfernen "botanischen Garten" kann folglich ungeachtet der konkreten Lage und einer weiterhin vorhandenen deutlichen äußeren [X.]egrenzung der Tidebecken ohne sanften Übergang zur Umgebung nicht die Rede sein.

b) Zu Unrecht [X.] die Kläger, dass die Anordnungen in den [X.]n unter [X.] (Kompensationsmaßnahmen) zur zeitlichen Umsetzung der [X.] (siehe [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 459) nicht auf die Festsetzungen in den [X.] übertragen worden seien. Einer solchen ausdrücklichen Regelung für die [X.] [X.] bedurfte es nicht. Denn die [X.] verschmelzen mit den [X.]n zu einer einheitlichen Entscheidung ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.[X.] Rn. 19), sodass die dort getroffenen Anordnungen zur Umsetzung von [X.] auch für die nunmehr festgesetzte Maßnahme gelten.

c) Auf den Vortrag der Kläger zur eingeschränkten Eignung der Maßnahme zur Kohärenzsicherung für den [X.] 1130 kommt es im Ergebnis nicht an. Selbst wenn der in der Kohärenzsicherungsbilanz für den [X.] Ästuarien (3. [X.], [X.]2 f.) für den [X.] angesetzte anrechenbare Kohärenzumfang in Höhe von 5,87 ha entfiele, verblieben in der Summe weiterhin 349,12 ha, womit das [X.] von (lediglich) 321 ha immer noch deutlich übertroffen wird.

5. Ohne Erfolg bemängeln die Kläger die Einstufung der in [X.] vorgesehenen Maßnahmen als taugliche [X.].

Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 426 ff.) bemängelt, dass die [X.] in der Fassung der [X.] bei der gebotenen Abgrenzung von ohnehin zu ergreifenden Standardmaßnahmen einerseits und [X.] andererseits zwar auf die im [X.]ewirtschaftungsplan nach zutreffenden rechtlichen Maßstäben aufgeführten kohärenzgeeigneten [X.] [X.]ezug nehmen, es jedoch einzelfallbezogen an der nachvollziehbaren Darlegung fehlt, dass die konkrete Maßnahme gerade nicht - ungeachtet des Fehlen eines [X.] - bereits im Rahmen des Gebietsmanagements nach Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] (§ 32 Abs. 3 [X.]NatSchG) zu ergreifen, sondern vielmehr "überschießend" waren. Er hat darauf hingewiesen, dass es einer solchen Abgrenzung insbesondere dann bedarf, wenn der Erhaltungszustand des Gebiets bei der Meldung ungünstig war und es weiterhin auch ist. Denn die Ausweisung eines Schutzgebiets dient ausweislich des weiten [X.]egriffs der Erhaltung in Art. 1 [X.]uchst. a [X.] auch der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands, sodass sich die Standardmaßnahmen nicht auf die Erhaltung eines Status quo beschränken können. Allerdings sind nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraumes dienen, der sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 [X.] geboten.

Auf der Grundlage des vom Senat bereits bestätigten Kohärenzsicherungskonzepts (siehe [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 442) bewältigen die [X.] diese Schwierigkeit durch eine differenzierende [X.]etrachtung des FFH-Gebiets "Unterelbe" als Ganzes einerseits und der Teilgebiete, in denen die Maßnahmen vorgesehen sind, andererseits. Sie stellen im [X.] an das Gutachten P[X.] III 3 ([X.]) zunächst fest, dass für die Einstufung des Erhaltungszustands des [X.] 1130 im Gesamtgebiet mit "[X.]" angesichts der anthropogenen Überformung des [X.] durch die prägende Nutzung als [X.] hauptsächlich die Defizite im aquatischen [X.]ereich verantwortlich seien. Demgegenüber könne schon aufgrund des flächenmäßigen Verhältnisses die [X.]ewertung im (semi-)terrestrischen [X.]ereich für die Gesamtschau nicht maßgeblich sein. Zur [X.]eseitigung bzw. Minderung der Defizite im aquatischen [X.]ereich gebe es (nur) mittel- und langfristig wirkende Konzepte, die als Standardmaßnahmen geeignet seien, um dort großflächig Verbesserungen zu bewirken. In den Teilgebieten, in denen die [X.] umgesetzt werden sollten, sei der aktuelle Erhaltungszustand aufgrund der in den Naturschutzgebieten durchgeführten großflächigen Naturschutzmaßnahmen und natürlichen Prozesse mittlerweile als günstig ("[X.]") zu bewerten. In diesen Teilbereichen erfolgt sodann eine Priorisierung weiterer Aufwertungsmaßnahmen; dabei werden angesichts der dort bereits erreichten deutlichen Verbesserungen Standardmaßnahmen im Rahmen des Gebietsmanagements in erster Linie für die Erhaltung des Status quo sowie zur Vermeidung von Verschlechterungen und [X.]ungen als erforderlich angesehen.

Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine naturschutzfachliche [X.] können sich die [X.]eklagten dabei allerdings nicht berufen (so aber noch [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 421). Abgesehen davon, dass diese Argumentationsfigur durch die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts überholt ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]VerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23), stellt sich insoweit auch nicht die Frage der [X.]n der tatbestandsbezogenen Erkenntnis- und Sachaufklärungsmöglichkeiten des Gerichts angesichts eines strukturellen Erkenntnisdefizits, sondern eine Rechtsfrage, deren Kontrolle immer dem Gericht obliegt.

Zutreffend gehen die [X.]eklagten im [X.] an den Fachbeitrag davon aus, dass das FFH-Gebiet "Unterelbe" nur bei einer auf Teilgebiete bezogenen [X.]etrachtungsweise angemessen erfasst und bewertet werden kann (P[X.] III 3, [X.]). Das folgt zum einen aus der Eigenart des prägenden [X.] 1130, der als Komplexlebensraum aus zahlreichen [X.]iotoptypen bestehen und weitere Lebensraumtypen umfassen kann ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 250, 262; [X.]fN, [X.] 2000, Lebensraumtypen, 1130, [X.]). Zum anderen fordert auch die schiere Größe und räumliche Ausdehnung dieses Gebiets eine Aufspaltung in Teilräume, womit allein eine realitätsgerechte [X.]etrachtung der Qualitätsunterschiede ermöglicht wird. Als mögliche Kriterien für die Abgrenzung der Teilräume werden Salinitätsstufen, Differenzierung in [X.]/[X.]/[X.], Haupt- und Nebenflüsse bzw. -arme, [X.]uchten, Inseln sowie Art der landwirtschaftlichen Nutzung benannt (siehe [X.], Hinweise zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von [X.] der [X.] in [X.], Stand Februar 2014, [X.]). Wenn hiernach auf der einen Seite das [X.] im Hauptstrom mit der Fahrrinne, auf der anderen Seite Lebensräume in den [X.]n und (semi-)terrestrischen Gebieten gesondert erfasst werden, wird das den [X.]esonderheiten dieses FFH-Gebiets ersichtlich gerecht. Das [X.] im Hauptstrom wird in besonderer Weise durch die Nutzung der [X.] als [X.] geprägt. Die daraus folgenden Anforderungen stehen in deutlichem Gegensatz zu den mit der Ausweisung als FFH-Gebiet verfolgten Zielen. Eine realitätsnahe [X.]etrachtung muss in Rechnung stellen, dass insoweit - und nachfolgend auch für das gesamte FFH-Gebiet - die Erreichung eines bzw. die Annäherung an einen günstigen Erhaltungszustand(s) nur mit langfristigen und großflächig wirkenden und auch gebietsübergreifenden Maßnahmen anzustreben ist. Solche Standardmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.] bleiben nicht bloß hypothetisch, sondern werden in Gestalt von Anforderungen an die Umsetzung des Strombau- und [X.] sowie der Integration der [X.] 2000-[X.]elange in die laufende Unterhaltung der [X.] (3. [X.], [X.]; P[X.] III 3, [X.], Tabelle 4-1) auch konkret benannt.

Die Teilräume, in denen die [X.] vorgesehen sind, sind demgegenüber von diesem flächenmäßig dominierenden und deswegen das Gesamtgebiet prägenden Ausschnitt deutlich zu unterscheiden. Das gilt nicht nur für die terrestrischen Gebiete [X.] (Allwördener Außendeich-Mitte) und [X.] (Allwördener Außendeich-Süd) sowie [X.] ([X.] und Süd), sondern in gleicher Weise für die Gebiete [X.] (Schwarztonnensander [X.] mit Ufer [X.]) sowie [X.] ([X.]arnkruger Loch). Diese werden allerdings nicht ohne Weiteres von der - jedenfalls in der Klageerwiderung - tragenden Argumentation der [X.]eklagten erfasst. Denn sie stellen bei der rechtlichen [X.]ewertung der [X.] darauf ab, dass sie dem (semi-)terrestrischen Teil des [X.] 1130 zuzuordnen seien, und (nur) deswegen einer gesonderten [X.]etrachtung neben dem nachhaltig beeinträchtigten [X.] zuzuführen sind. Gemäß den Ausführungen in der [X.], [X.] handelt es sich bei der Maßnahme [X.] um eine "aquatische Ausgleichsmaßnahme" (siehe dort auch Tabelle 7-1 und 7-2 sowie P[X.] III 3, [X.]5: [X.] [X.] und [X.] beziehen sich überwiegend auf [X.] und sublitorale [X.]ereiche). Jedoch unterscheidet sich das Teilgebiet der [X.] deutlich von dem durch die Nutzung der [X.] als [X.] degradierten [X.], sodass die Maßnahme zur partiellen Verbesserung des [X.] durch die Vergrößerung von [X.] nicht wegen dieses [X.]ezugs zwingend den Standardmaßnahmen zuzuordnen ist.

6. Schließlich gehen die Einwände gegen die Alternativenprüfung fehl.

Die [X.]eklagten haben im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zur ergänzenden Kohärenzsicherungsmaßnahme dargelegt, dass es einen vorzugswürdigen alternativen Standort, an dem Lebensraum für den [X.] im erforderlichen Umfang ohne andere unzulässige Eingriffe in Natur und Umwelt zügig geschaffen werden könnte, nicht gegeben habe; auch eine Optimierung anderer Standorte sei nicht vorzugswürdig, weil die Kohärenzsicherung nur unzureichend bzw. in kleinem Umfang erreicht werden könnte (3. [X.], [X.] f.). Dies ist nicht zu beanstanden.

a) Die Alternativenprüfung ist Teil des aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgenden Abwägungsgebots. Es verlangt, dass die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Dabei müssen auch sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten [X.]elange Eingang finden ([X.], Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 131).

Die Prüfung, ob insoweit dem Abwägungsgebot bei der Planung der [X.] [X.] Rechnung getragen worden ist, eröffnet entgegen der Auffassung der Kläger nicht den (erneuten) Zugriff auf die Rechtmäßigkeit der Gesamtplanung. Die hierauf bezogene [X.] Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG; siehe dazu [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 409 ff.) und das Ergebnis der [X.], die den Vorrang von [X.] beachten muss, sind Grundlage der Überlegungen zur Planung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme.

b) Vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und insbesondere des Gebots der Eingriffsminimierung hat die auf die Kohärenzsicherungsmaßnahme bezogene Alternativenprüfung jedenfalls zum Gegenstand, ob es für eine taugliche Kohärenzsicherungsmaßnahme im gewählten, durch die Kohärenzsicherungsbilanz erforderlichen Umfang überhaupt andere Standorte gibt und diese wegen eines geringeren Ausmaßes der damit verbundenen negativen Wirkungen auf die von ihr betroffenen Rechtsgüter vorzugswürdig sind. Ist diese Eingriffswirkung am in erster Linie ins Auge gefassten Standort letztlich unerheblich, weil entgegenstehende private Interessen nicht bestehen und öffentliche Interessen an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustands nur als geringwertig einzustufen sind, verliert die Alternativenprüfung an [X.]. Die hierauf ausgerichtete Alternativenprüfung führt nicht auf Gründe, die gegen die gewählte Kohärenzsicherungsmaßnahme sprechen. Insbesondere stellen die [X.] ([X.]) nachvollziehbar auf ein geringes ökologisches Konfliktpotential bei der Umgestaltung der Absetzbecken ab.

c) Nach Ansicht der Kläger ist im Rahmen der Alternativenprüfung - und den vorstehenden Überlegungen vorgelagert - auch die Optimierung des [X.] der Maßnahme anzustreben. Ob diese Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, wo in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] von "notwendigen Ausgleichsmaßnahmen" zur Sicherstellung des Schutzes der globalen Kohärenz von [X.] 2000 die Rede ist, kann dahinstehen. Auch kann offenbleiben, wie die Aussage im Vermerk der [X.] vom 21. November 2018 ([X.] 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der [X.] 92/43/[X.], [X.]. 2019 [X.] 33 S. 1) zu verstehen ist, wonach "bei der Entscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten des Ausgleichs (...) die Maßnahmen mit der größten Wirksamkeit und den höchsten Erfolgsaussichten auszuwählen (sind)" (Ziffer 5.5.2: Wirksamer Ausgleich). Denn auch solchen Anforderungen wird die Entscheidung der [X.]eklagten für die Errichtung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme am gewählten Ort gerecht. Einer von den Klägern angeregten Vorlage zum [X.] bedarf es daher nicht.

Die [X.]eklagten haben hinreichend dargetan, dass eine praktikable Alternative für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme im gebotenen Umfang nicht zur Verfügung stand. Dabei ist auch die Möglichkeit einer zügigen Umsetzbarkeit einzustellen, weil die Kohärenzsicherungsmaßnahme auf ein Vorhaben bezogen ist, an dessen Realisierung ein öffentliches Interesse besteht. Deswegen waren die [X.]eklagten nicht gehalten, z.[X.]. eine Mehrzahl kleinerer Projekte - etwa als Trittsteinbiotope - ins Auge zu fassen; dabei kann hier offenbleiben, ob solche in einem ausreichenden Gesamtumfang angesichts schon in Planung bzw. Ausführung befindlicher Maßnahmen in absehbarer [X.] überhaupt zur Verfügung stehen könnten (siehe zu solchen Maßnahmen und Überlegungen etwa [X.], Michalczyk, Maßnahmen und Planungen für den [X.] in [X.], Erfahrungsaustausch [X.], 28. März 2018). Insbesondere mussten die [X.]eklagten nicht ein ersichtlich aufwändiges Verfahren im Zusammenhang mit der Rückverlegung des [X.] im [X.]ereich [X.] in Erwägung ziehen. Im Übrigen spricht aber nichts dagegen, auch in diesem Gebiet weitere [X.] für den [X.] zu schaffen. Entsprechendes gilt etwa für eine Rückdeichung im Gebiet [X.] oder den Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf Vorschläge im Integrierten [X.]ewirtschaftungsplan (I[X.]P) für das [X.]ästuar (2012), wo unter den wichtigen Maßnahmen für den [X.] u.a. die Reaktivierung von früheren Vorkommensschwerpunkten in der [X.] und durch Wiederanbindung der [X.] genannt werden (A. 5.2.2, [X.]2). Auf solche ausdrücklich als "Visionsprojekte" bezeichneten Vorstellungen mussten sich die [X.]eklagten in der gegebenen Situation nicht näher einlassen. Der von den Klägern als fehlend gerügten ausdrücklichen Dokumentation bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

7. Die [X.] verstoßen nicht gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht davon auszugehen, dass die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung des Vorhabens auf einer nicht [X.]en [X.]estandserfassung beruht und somit schon deswegen keine verlässliche Aussage über einen Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 [X.]NatSchG erlaubte.

Die gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen eine ausreichende Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im Vorhabensbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Lebensräumen voraus. Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher [X.]etroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine - unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene - [X.]estandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54, 59 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 128 f.). [X.]ei dieser muss sich der Gutachter an den - soweit vorhanden - allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Überprüfung insoweit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 - [X.]VerfGE 149, 407 Rn. 26 ff.).

Die Kläger bringen nicht vor, dass die Gutachter bei der [X.]estandserfassung selbst der Sache nach nicht [X.] vorgegangen seien mit der Folge, dass ihre Erkenntnisse schon deswegen unzureichend seien. Sie [X.] vielmehr die Verwertbarkeit der Gutachten unter Verweis darauf, dass die Vorgehensweise unzureichend dokumentiert sei. Zum fachlichen Standard gehöre nämlich, für jede [X.]egehung Datum, [X.]eginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen schriftlich festzuhalten (so [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 46, 57; offengelassen in [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 139).

Der Senat kann offenlassen, ob eine solche generelle Dokumentationspflicht einem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht. Denn jedenfalls führt ein Dokumentationsmangel nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der [X.]estandsaufnahme. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz dieses Fehlers die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der Sache [X.] gewonnen wurden, was sich nur [X.] beurteilen lässt ([X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 46). Davon ist hier auszugehen.

Die von den Klägern genannten Formalitäten - Vermerk von Uhrzeit und Witterungsbedingungen - haben keinen Selbstzweck. Sie bringen die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass die erwähnten Randbedingungen für die [X.]estandserfassung und die Kartierung von [X.]edeutung sein können. Es ist jedoch, wie auch die [X.]eklagten einwenden, eine differenzierende [X.]etrachtung angezeigt.

So ist - soweit ersichtlich - bei [X.] die Tageszeit nur insoweit von [X.]edeutung, als die [X.]estandsaufnahme bei Tageslicht erfolgen sollte, damit die Möglichkeit besteht, die Pflanzen wahrzunehmen und zu erkennen. [X.]ei [X.]ütenpflanzen, die ihre [X.]üten nur bei Sonnenschein bzw. nur zu bestimmten Tageszeiten öffnen, erleichtert die [X.]eachtung dieser Rahmenbedingung das Auffinden und die taxonomische Einordnung der Pflanze. Die sonstigen Witterungsbedingungen sind gegebenenfalls bei solchen Pflanzen von [X.]edeutung, die ihre [X.]üten bei ([X.] schließen. Ansonsten sind die äußeren [X.]edingungen - von der Jahreszeit mit ihren Auswirkungen auf die Phänologie abgesehen - für das [X.] von Pflanzen unerheblich, da sie ortsfest sind und sich nicht verbergen können. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die Ergebnisse aufgrund des Fehlens der von ihnen vermissten Angaben ohne Aussagewert seien. Vielmehr zeichnet schon die [X.] 1.4 unter Ziffer 9.3 sowie die [X.] 1.6 unter Ziffer 5 auf der Grundlage der [X.]iotopkartierung und der vorhabenbezogenen [X.]estandserfassungen ein sehr differenziertes [X.]ild und weist eine Vielzahl von Arten in verschiedenen [X.]iotopen nach. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dabei Pflanzen nicht beachtet worden seien, die gegebenenfalls als prioritäre Art nach [X.]I/IV der [X.] für die [X.] von [X.]edeutung hätten sein können.

[X.]ei der Erfassung der Fauna, deren Vertreter mobil sind, haben die äußeren Umstände tendenziell ein größeres [X.]. Die besonderen Lebensgewohnheiten der verschiedenen Arten können Einfluss auf die Anwesenheit bzw. die Erkennbarkeit und somit auf den Nachweis der Tiere haben. Den daraus folgenden Anforderungen sind die Gutachter bei der [X.]estandserfassung ausweislich des [X.] Flora und Fauna ([X.] Planungsbüro, P[X.] III 1.4, Anlage 1), auf den sich der Artenschutzfachbeitrag (P[X.] III 1.6, S. 16) stützt, nachgekommen. Darin wird die Methodik der Erfassung des Makrozoobenthos und der artenschutzrechtlich relevanten Arten (Zierliche Tellerschnecke, Scharlachkäfer, Fische, Amphibien, [X.]rutvögel, Rastvögel, Fledermäuse, Haselmaus, [X.]iber, Fischotter) erläutert. Hieraus lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die [X.]estandserfassung nicht zu beanstanden ist. Einer schematischen Angabe von Uhrzeit und Wetterbedingungen bedurfte es nicht. Vielmehr ist ungeachtet der insoweit lückenhaften Angaben davon auszugehen, dass ein jeweils artenspezifisch angemessenes Vorgehen gewählt und auch hinreichend dokumentiert worden ist. So ist insbesondere der nachtaktiven Lebensweise bestimmter Tierarten Rechnung getragen worden. [X.]ei den Fledermäusen fanden neben einer [X.]egehung am Tage zur Feststellung von Gehölz- und Gebäudestrukturen 12 nächtliche [X.]egehungen von jeweils 4 bis 5 Stunden Dauer statt (P[X.] III 1.4, Anlage 1, [X.]), wobei die Feststellung der Fledermausarten in Anhang Tabelle 7-2 (P[X.] III 1.4) nach Uhrzeit und Flugverhalten (Jagd- oder Richtungsflug) dokumentiert wurden. Diese [X.]egehungen wurden zugleich zur Verhörung nachtaktiver, rufender Amphibien (P[X.] III 1.4, Anlage 1, [X.]) und nachtaktiver Vogelarten (P[X.] III 1.4, Anlage 1, [X.]) genutzt. [X.]ei den [X.]rutvögeln wird darauf verwiesen, dass die [X.]estandserfassung im Wege des Verhörens und der Sichtbeobachtung "bei geeigneter Witterung und [X.] günstigen Erfassungszeitpunkten" (P[X.] III 1.4, Anlage 1, [X.]) stattgefunden habe; es wird ausdrücklich erwähnt, dass die [X.]eobachtung der Eulen nachts erfolgt sei. [X.]ei den Rastvögeln ist in Anhang Tabelle 7-1 (P[X.] III 1.4) eine Gesamtliste der [X.] nach Fundorten und Datum vorhanden, wobei hier von Mitte September 2016 bis Mitte April 2017 alle 14 Tage eine Überprüfung stattfand. Warum angesichts dieser Ermittlungsbemühungen und Ermittlungstiefe die Angabe der von den Klägern vermissten Randbedingungen von [X.]edeutung sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für den Nachweis der Haselmaus wurden 55 Tubes und 12 Kästen installiert, und danach wurde die dort aufgefundene Losung analysiert (P[X.] III 1.4, Anlage 1, [X.]; Anhang Tabelle 7-3). Es erschließt sich nicht, dass es zu diesem Zweck auf die Witterungsbedingungen und die Uhrzeit bei der Kontrolle ankommen könnte. Der Nachweis des Fischotters wird anhand von [X.], Spuren und Losung geführt, was in der vegetationsarmen [X.] leichter fällt (P[X.] III 1.4, Anlage 1, [X.]0); auch hier trägt die Tageszeit ersichtlich nichts zum Erfolg der Suche nach solchen Hinweisen bei. Soweit schließlich das Makrozoobenthos bei Niedrigwasser untersucht wurde, ist auch das eine ausreichende Angabe.

8. Die [X.] sind auch in wasserrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik ([X.]. L 327 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - haben die [X.]eklagten zutreffend verneint. Das gilt sowohl für den durch den [X.]au und die fortlaufende Anbindung der Kohärenzsicherungsmaßnahme unmittelbar betroffenen Oberflächenwasserkörper ([X.]) [X.]-Hafen und die übrigen [X.] des [X.] als auch für den betroffenen Grundwasserkörper ([X.]).

a) Eine Verschlechterung des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands des erheblich veränderten [X.] [X.]-Hafen liegt nicht vor.

aa) Eine Verschlechterung des ökologischen Potentials eines [X.] im Sinne von § 27 Abs. 2 [X.], Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL liegt vor, sobald sich das Potential mindestens einer Qualitätskomponente ([X.]) des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt. Ist die betreffende [X.] bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Potentials des [X.] dar ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:433], [X.]UND - Rn. 70; [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 479, 482 ff.).

(1) Die Prüfung einer Verschlechterung nach diesem Maßstab, die alle vorhabenbedingten Wirkpfade umfassen muss, setzt eine ordnungsgemäße Ermittlung des [X.] voraus ([X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DV[X.] 2015, 95 Rn. 12 und vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.] 2018, 1426 Rn. 47, 51). [X.]ei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich ([X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 489, vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 27 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 158 ff.).

(1.1) Die Einstufung des Wasserkörpers erfolgt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Oberflächengewässerverordnung ([X.]) sowie nach Maßgabe von Anlage 4, Tabelle 1 und 6 (WRRL, Anhang V, Tabelle 1.2 und 1.2.5) grundsätzlich in ein System von fünf Klassen (höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potential). Dabei sind gemäß § 5 Abs. 3 [X.] die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte heranzuziehen. Dort sind unter Ziffer 1 für Fließgewässer für biologische [X.] (Makrophyten/Phythobenthos, benthische wirbellose Fauna, Fischfauna) bestimmte [X.]ewertungsverfahren vorgeschrieben und nach Maßgabe der Einordnung des Gewässers in verschiedene Typen ökologische [X.] ([X.] - [X.]) als Grenzwerte für die Abgrenzung des sehr guten/höchsten vom guten und des guten vom mäßigen Zustand bzw. Potential anzugeben (WRRL, Anhang V Nr. 1.4.1 Ziffer ii, iii). Die Verwendung von [X.] wird in der Wasserrahmenrichtlinie, Anhang V Nr. 1.4.1 Ziffer ii vorgegeben ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 57 f.).

Der [X.]ewirtschaftungsplan ([X.]WP) der Flussgebietsgemeinschaft [X.] vom 12. November 2015 für den [X.]raum von 2016 bis 2021, auf den sich die [X.] im [X.] an den Fachbeitrag für die Einstufung zulässigerweise stützen ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 488 ff.), weicht von der Vorgabe einer Einstufung in fünf [X.] zwar insoweit ab, als die beiden obersten Klassen zu einer Klasse "gut und besser" verbunden werden ([X.]). Dieses Vorgehen beruht wohl auf zumindest missverständlichen Ausführungen im [X.]IS-Guidance Document Nr. 13 (Overall Approach to the [X.]lassification of Ecological Status and Ecological Potential, 2003) Seite 5. Dort wird - anders als noch auf Seite 3 - nicht klar zwischen der Einstufung bzw. [X.]ewertung in fünf Klassen einerseits, der Darstellung zum Zweck der [X.]erichterstattung und in einer Karte gemäß Wasserrahmenrichtlinie, Anhang V Nr. 1.4.2 (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Anlage 12 Nr. 1.2) andererseits unterschieden. Das ist insbesondere nach den Maßstäben für die Prüfung der Verschlechterung von [X.]edeutung, wo es auch auf - als einem allerdings eher hypothetischen Fall - einen Klassenwechsel vom höchsten zum guten ökologischen Potential ankommen kann.

Dieser fehlerhafte Ansatz bei der [X.]ewertung des ökologischen Potentials wirkt sich hier aber nicht aus, denn der [X.]WP weist für den [X.] [X.]-Hafen bei der Gesamtbewertung ein mäßiges ökologisches Potential auf; gleiches gilt auch für alle biologischen [X.], während die [X.] ([X.]) bei den spezifischen Schadstoffen nicht eingehalten werden (siehe Fachbeitrag, P[X.] III 1.8, [X.]0, Tabelle 6-3; [X.]WP, [X.], Abb. 4-3 Übersicht; siehe dort im einzelnen Anhang 5.2, [X.]0 1. Zeile und Karten [X.] Tideelbe 4.2, sowie 4.2.1 ; 4.2.2 ; 4.2.3 ; 4.2.4 ).

(1.2) Ökologische [X.] für die biologischen [X.] werden im Fachbeitrag entgegen der rechtlichen Vorgaben nicht ausgewiesen. In den veröffentlichten Teilen des [X.]WP sind sie ebenfalls nicht angegeben, was aufgrund der Vielzahl der einzustufenden [X.] nachvollziehbar ist (siehe schon [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 495). Weitere Angaben finden sich aber im Fachbeitrag Wasserrecht für die [X.] (P[X.] II.1). Ein [X.] ist allerdings auch dort lediglich für die [X.] Fischfauna nachgewiesen mit einem [X.] von 0,409, "an der [X.] zu unbefriedigend" (P[X.] II.1, [X.], Tabelle 6.4-15). Die [X.] benthische wirbellose Fauna wurde nach expert judgement eingestuft, wobei das Potential der [X.] wiederum "mäßig an der [X.] zu unbefriedigend" ist (P[X.] II.1, [X.], Tabelle 6.4-11). Zur [X.] Makrophythen fehlen auch dort nähere Angaben, weil durch das ([X.] keine veränderten Habitatbedingungen zu erwarten seien, die insoweit zu einem Abweichen vom Status quo führen könnten (P[X.] II.1, [X.]0).

Die hiernach jedenfalls teilweise fehlende präzise Einordnung der [X.] in die [X.]andbreite der [X.] "mäßig" ist für die Prüfung einer Verschlechterung hier aber unerheblich, weil die [X.] auf der Grundlage des [X.] feststellen, dass mögliche Veränderungen der unterstützend heranzuziehenden [X.], die - wenn überhaupt - nur eng begrenzte lokale Auswirkungen hätten, keine negativen Auswirkungen auf die biologischen [X.] haben könnten (P[X.] III 1.8, [X.]5 f.). Folglich seien insgesamt keine belastbaren Wirkpfade und davon ausgehend Veränderungen erkennbar, die zu einer Verschlechterung der biologischen [X.] im [X.] [X.]-Hafen führen könnten (P[X.] III 1.8, [X.]7). Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander.

(2) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Reichweite der [X.]edeutung der unterstützend heranzuziehenden chemischen, physikalisch-chemischen und hydromorphologischen [X.] ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 496 ff.) sei verkannt worden. Das folgt weder daraus, dass der Fachbeitrag (P[X.] III 1.8) auf Seite 4 f. zunächst auch erläutert, unter welchen Voraussetzungen diese [X.] einen unmittelbaren Einfluss auf die Einstufung des ökologischen Potentials haben (siehe etwa § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.]), noch aus der Tabelle 6-3 (P[X.] III 1.8, [X.]0), die diejenigen [X.] aufführt, die für die Einstufung im Ist-Zustand maßgeblich sind. Demgegenüber werden die von den [X.] möglicherweise betroffenen unterstützenden [X.] auf Seite 21 ff. ausführlich abgehandelt. Deren Einstufung findet sich in P[X.] II.1 ([X.]1, Tabelle 6.3-4). Wenn die Kläger insoweit - wie bereits im Verfahren [X.] 7 A 2.15 - eine normativ vorgegebene Querverbindung zwischen der Veränderung einer unterstützenden [X.] und den Auswirkungen auf die biologischen [X.] vermissen sollten, gilt das bereits im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 500) Ausgeführte. Im Übrigen setzen sich die Kläger mit den Ausführungen zu den unterstützenden [X.] nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf die chemische [X.] (flussgebietsspezifische Schadstoffe; [X.], Anlage 3 Nr. 3.1, Anlage 6), auseinander.

(3) [X.]ei den flussgebietsspezifischen Schadstoffen sind ausweislich des [X.] (P[X.] III 1.8, [X.]0, Tabelle 6-3,) die [X.] bei sieben Stoffen nicht eingehalten. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Wirkpfad einer Freisetzung von ([X.] über den Wasserpfad nicht nachvollziehbar geprüft worden sei, sodass eine weitere Überschreitung der [X.] für die benannten Stoffe im Raume stehe bzw. nicht auszuschließen sei.

[X.]ei der chemischen [X.] der flussgebietsspezifischen Schadstoffe erfolgt keine [X.]ewertung in einem fünfstufigen System, sondern lediglich die Feststellung, dass die [X.] eingehalten sind oder nicht. Ob sich das Verschlechterungsverbot hier entsprechend den Maßstäben beim chemischen Zustand bestimmt und jegliche zusätzliche Überschreitung bei einer nicht eingehaltenen [X.] zur Verschlechterung des ökologischen Potentials im Rechtssinne führt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 578), bedarf keiner Entscheidung. Denn die [X.] haben auf der Grundlage des [X.] und der darin in [X.]ezug genommenen "[X.]egutachtung bodenkundlich-hydrologischer Gegebenheiten" durch das Institut für [X.]odenkunde der Universität [X.] (If[X.]; P[X.] III 1.2, Anlage 4) eine weitere vorhabenbedingte Überschreitung der [X.] aufgrund der gesonderten [X.]etrachtung des abzuleitenden [X.]eckenwassers, möglicher [X.]elastungen durch die zur Modellierung genutzten Materialien der [X.]eckensohle sowie durch die verwendeten [X.] aus Sand verneint.

[X.]ei diesen Untersuchungen sind drei Stoffe mit Überschreitungen im Ist-Zustand (Silber , Imidacloprid, [X.]) nicht weiter, insbesondere in der Wasserbeschaffenheitsanalyse, betrachtet worden. Im Fachbeitrag (P[X.] III 1.8, [X.]7, [X.] 9-3) wird das nachvollziehbar damit begründet, dass das Vorhandensein solcher Stoffe wegen deren Herkunfts-/Anwendungsbereichen insbesondere in der Landwirtschaft ausgeschlossen werden kann.

(3.1) [X.]ei den folglich relevanten vier Kongeneren von Polychlorierten [X.]iphenylen (P[X.][X.]) weist das Gutachten If[X.] ([X.], Tabelle 1) eine Konzentration in der Summe im [X.]eckenwasser als nicht nachweisbar aus. Dabei stützt es sich auf die im Fachbeitrag (P[X.] III 1.8, [X.], [X.] 9-1) wiedergegebene Wasserbeschaffenheitsanalyse des [X.] G[X.]A - Gesellschaft für [X.]ioanalytik. Dort wird vermerkt, dass die Konzentration von P[X.][X.] in beiden [X.]ecken jeweils unter der [X.]estimmungsgrenze liege. Diese wird mit 0,01 µg/l angegeben. Letzteres steht allerdings im Widerspruch zu den Vorgaben der [X.], Anlage 6. Die Jahresdurchschnitts-[X.] in Wasser, die nur von Relevanz ist, soweit die Erhebung von Schwebstoff- oder Sedimentdaten nicht möglich ist, beläuft sich auf 0,0005 µg/l. Daraus folgt die Möglichkeit, dass im [X.]eckenwasser eine Konzentration vorliegt, die fast das Zwanzigfache der [X.] erreicht. Das ist im Ergebnis jedoch unerheblich. Denn maßgeblich ist immer eine auf den gesamten [X.] bezogene [X.]etrachtung, wobei es auf die repräsentative Messstelle ankommt ([X.], Anlage 6 Nr. 2, Anlage 10 Nr. 2.2; [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 506). Demnach ist, da es um die Entleerung der [X.]ecken in mehreren Stufen in den [X.] [X.]-Hafen geht, die damit verbundene Vermischung des [X.]eckenwassers mit dem Elbwasser zu berücksichtigen. Solche Erwägungen sind dem Wasserrecht auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen nicht fremd. So sieht Art. 4 Abs. 1 der (nach Art. 16 Abs. 7 WRRL erlassenen "Tochter"-) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik ([X.]. L 348 [X.]) bei der Einleitung von Schadstoffen in Gewässern die Ausweisung von sogenannten [X.] vor. Dort können die Konzentrationen eines Schadstoffs die jeweiligen [X.] überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser [X.] für den restlichen [X.] nicht beeinträchtigen. Die Vermischung des Wassers führt vorliegend wegen der Mengenverhältnisse ausweislich der Darstellung im Fachbeitrag (P[X.] III 1.8, [X.]7, [X.] 9-2) zu einem großen [X.] und folglich zu einem geringen vorhabenbedingten [X.]eitrag zur [X.] in der Wasserphase. Die [X.] aus den [X.]ecken macht 0,05 % bzw. 0,11 % der mittleren Abflussmenge aus. Auch wenn man diese Zahlen zunächst angesichts der unzutreffenden Angaben zur [X.]estimmungsgrenze um den Faktor 20 erhöht und sodann wegen eines - im Vergleich zur Modellierung - niedrigeren Oberwasserzuflusses nochmals verdoppelt, kommt man lediglich auf einen geringen Anteil von 2 % bzw. 4,4 %, sodass die zutreffend ausgewiesene [X.]estimmungsgrenze letztlich nicht erreicht wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß [X.], Anlage 6 Nr. 3 die Einhaltung der [X.] anhand eines [X.] nach Maßgabe von Anlage 9 Nr. 3.2.2 zu überprüfen ist; danach ist das arithmetische Mittel zu unterschiedlichen [X.]en in einem Jahr maßgeblich.

(3.2) [X.]ei der Prüfung einer [X.] durch die Verwendung der [X.]eckensohle stellt das Gutachten If[X.] ([X.], Tabelle 4) wiederum darauf ab, dass eine Konzentration von P[X.][X.] (Summe) im Material nicht nachweisbar sei. Anders als bei der Wasserphase ist beim Feststoff, wie die Angaben zur Schadstoffkonzentration in den potentiell einsetzbaren Sanden belegen (Gutachten If[X.], [X.], Tabelle 5: Konzentration im Sandgerinne [X.] < 0,018 mg/kg; [X.] 0,02 mg/kg), davon auszugehen, dass die [X.]estimmungsgrenze zutreffend angesetzt worden ist. Ergänzend spricht gegen eine vorhabenbedingte Erhöhung der [X.] an der maßgeblichen Messstelle wiederum der [X.], denn der Anteil des Sickerwassers aus dem in den [X.]ecken zu errichtenden Inselbereichen am tidebedingten [X.] liegt bei 0,3 bis 0,35 % (Gutachten If[X.], S. 15).

(3.3) Wegen einer [X.] durch die für die [X.] potentiell einsetzbaren Sande stellt das Gutachten If[X.] ([X.], Tabelle 5) lediglich für den Feststoff des Sandgerinnes [X.] eine mit dem Wert von < 0,018 mg/kg nachweisbare, allerdings unter der [X.] von 0,02 mg/kg liegende [X.]elastung mit P[X.][X.] (Summe) fest. Darüber hinaus führt das Gutachten aus, dass der Vergleich der Feststoffgehalte und der Eluatanalysen zeige, dass die in einem Teil der potentiell verwendbaren Sande nachgewiesenen Schadstoffe, unter anderem organische Schadstoffe, nur sehr gering löslich seien und sich daher nicht auf das Sickerwasser auswirkten (Gutachten If[X.], [X.]). Nach diesen Darlegungen spricht nichts für eine Erhöhung der [X.] durch die untersuchten Wirkpfade.

(4) Mit der [X.]ewertung der im Gutachten zugleich abgehandelten Parameter nach [X.], Anlage 7, die den allgemeinen physikalisch-chemischen [X.] im Sinne der [X.], Anlage 3 Nr. 3.2 zuzurechnen sind, setzen sich die Kläger nicht auseinander.

bb) Auch eine Verschlechterung des chemischen Zustands des [X.] [X.]-Hafen haben die [X.]eklagten in den [X.] ohne Rechtsverstoß verneint.

Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] liegt vor, sobald mindestens eine [X.] für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird. Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 578; und - insoweit vergleichbar - für das Grundwasser [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]-535/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:391], [X.] - Rn. 119 sowie [X.], Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.] 2018, 1418 Rn. 49 und Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 50 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 196).

Wie bereits bei den flussgebietsspezifischen Schadstoffen, sind auch hier bei mehreren - allesamt als prioritär, und größtenteils auch als gefährlich eingestuften - Stoffen der [X.], Anlage 8, Tabelle 1 die [X.] im Ist-Zustand überschritten. Drei der Stoffe bedürfen wiederum keiner näheren [X.]etrachtung, weil deren Vorhandensein wegen deren Herkunfts-/Anwendungsbereichen - hier ausschließlich in der Landwirtschaft - ausgeschlossen werden kann (P[X.] III 1.8, [X.], [X.] 9-3).

[X.]ei den verbleibenden Stoffen ist nach der Wasserbeschaffenheitsanalyse die Konzentration im [X.]eckenwasser jeweils unterhalb der [X.]estimmungsgrenze. Dies gilt auch für Quecksilber, wobei allerdings die angegebene [X.]estimmungsgrenze von 0,2 µg/l über der zulässigen Höchstkonzentration von 0,07 µg/l liegt. Hier ist aber wiederum auf die Verdünnung zu verweisen (P[X.] III 1.8, [X.]7). Im Material der [X.]eckensohle und in den potentiell einsetzbaren Sanden ist [X.]enzo(a)pyren in geringer Konzentration nachweisbar. Hier stellt das Gutachten fest, dass es nicht zu Auswaschungen kommen wird und der Anteil des Sickerwassers am tidebedingten [X.] minimal ist (Gutachten If[X.], [X.] f.). [X.]ei den [X.] wird darauf verwiesen, dass die organischen Schadstoffe nur sehr gering löslich sind und sich nicht auf das Sickerwasser auswirken (Gutachten If[X.], [X.]). Für eine Verschlechterung des chemischen Zustands ist demnach nichts dargetan.

cc) Dieser [X.]ewertung steht weder der Umstand, dass jeweils an messbare Veränderungen angeknüpft wird, noch der von den [X.] zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab entgegen.

(1) Das Verschlechterungsverbot ist zwar auf Rechtsfolgen bezogen, knüpft aber gleichwohl an eine nachteilige Veränderung tatsächlicher Verhältnisse an; das gilt auch für die Erhöhung der Konzentration von Schadstoffen in der Wasserphase. Auf eine nur rechnerisch ableitbare, gegebenenfalls minimale Erhöhung kann es dann nicht ankommen ([X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 533, vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 144 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 225; vgl. auch zum Abschneidewert bei Stickstoffeinträgen [X.], Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - [X.]E 165, 340 Rn. 35 f.). Mit diesem Erfordernis, dass nachweisbare Vorgänge nur dann rechtlich beachtlich sind, wenn sie im Tatsächlichen einen Niederschlag finden, werden keine auf einer Interessenabwägung beruhenden Erheblichkeitsschwellen angewandt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht zulässig sind (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 68). Vielmehr wird durch den [X.]ezug auf die Messbarkeit den durch die verfügbaren naturwissenschaftlichen Methoden bedingten [X.]n der empirischen Erkennbarkeit einer Veränderung Rechnung getragen. Von solchen [X.]n geht ersichtlich auch der [X.] im Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]-535/18 - (Rn. 119) aus. Darin stellt er ohne weitere Erläuterung bei der Frage der Verschlechterung auf eine Konzentrationserhöhung bei Schadstoffen ab und sieht damit - ungeachtet der ausdrücklichen Erwähnung einer (messbaren) Erhöhung der Konzentration im Vorlagebeschluss - ebenso wie der Generalanwalt (Schlussanträge vom 12. November 2019 - [X.]-535/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:957] - Rn. 44 ff., 66 ff.) keinen Anlass, ein als selbstverständlich vorausgesetztes Tatbestandsmerkmal näher zu problematisieren (a.[X.], W+[X.] 2020, 99 <101>).

Allerdings versteht sich von selbst, dass sich die Anforderungen an die Analysemethoden an den normativ festgelegten [X.]/Grenzwerten ausrichten müssen. Sie müssen folglich in der Lage sein, solche Grenzwerte verlässlich abzubilden; die [X.]estimmungsgrenze (Quantifizierungsgrenze) darf demnach grundsätzlich nicht über dem Grenzwert liegen. Dies ist wiederum durch normative Vorgaben zur Messanalytik zu gewährleisten. Diese finden sich für [X.] in der Anlage 9 Ziffer 1 zur [X.]. Dort ist unter Ziffer 1.3 festgelegt, dass die [X.]estimmungsgrenze der Analysemethoden höchstens 30 % der jeweiligen [X.] betragen darf; fehlt es für einen Parameter an solchen Analysemethoden, ist gemäß Ziffer 1.4 die beste verfügbare Technik heranzuziehen, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Werden die den [X.]ehörden für die wasserrechtliche Prüfung zur Verfügung stehenden [X.]eschaffenheitsanalysen diesen Anforderungen nicht gerecht, ist dies - soweit in der gegebenen Konstellation überhaupt möglich - durch rechnerische Überschätzungen auszugleichen.

(2) Auch der im Fachbeitrag im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung einer Verschlechterung bedarf keiner Korrektur.

Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein ([X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 480 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 154, allerdings mit Hilfserwägungen Rn. 155; offen gelassen im [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.] 2018, 1426 Rn. 52). Demgegenüber vertreten die Kläger unter [X.]erufung auf den [X.] die Ansicht, dass sich die Prüfung nach dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab richten müsse.

Aus dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip, das nach Art. 191 Abs. 2 Satz 2 A[X.]V auch für das Unionsrecht Geltung beansprucht, lassen sich solche Folgerungen aber nicht ableiten. Der Verweis auf die allgemeine [X.]ezugnahme auf den primärrechtlichen Rahmen in Erwägungsgrund 11 der Wasserrahmenrichtlinie ist insoweit ohne Aussagekraft, denn der [X.] hat aufgrund seiner Weite und Offenheit als solcher keine unmittelbare Wirkung für das Verständnis einzelner unionsrechtlicher [X.]estimmungen. Vielmehr bedarf er der Umsetzung in den jeweiligen sekundärrechtlichen Normen (siehe etwa [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.], Stand September 2019, Art. 191 A[X.]V Rn. 27). Folglich ist zu prüfen, inwieweit er in diesen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat; erst danach kann gegebenenfalls von einer Vergleichbarkeit der Normen ausgegangen werden.

Die Regelungen in Art. 6 Abs. 3 [X.] über die [X.] Verträglichkeitsprüfung sind Ausdruck des [X.]es. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:482], [X.] - Rn. 44, 58; [X.], Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - [X.]E 165, 340 Rn. 36).

Dies gilt nicht nur - allein hierauf verweisen allerdings die Kläger - für die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] als 1. Phase geregelten Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (siehe hierzu [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 - [X.]. 2, Rn. 44), sondern schließt gerade auch das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] als 2. Phase geregelte strenge Genehmigungskriterium der Verträglichkeitsprüfung mit ein (siehe [X.], Urteile vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 - Rn. 58 sowie vom 11. April 2013 - [X.]-258/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:220], [X.] - [X.]. 1, Rn. 41, vom 15. Mai 2014 - [X.]/12 - Rn. 26 und zuletzt vom 26. April 2017 - [X.]-142/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:301], [X.]/[X.] - Rn. 40). Danach darf ein Plan oder Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 [X.] nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die zuständige [X.]ehörde nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betroffene Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter [X.]erücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt hat, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft negativ auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Die [X.]ehörde muss die Genehmigung des Plans oder des Projekts versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches auftreten (siehe etwa [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.]-258/11 - Rn. 40 f.).

Solche besonderen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen oder in dieser Weise gesteigerte materiell-rechtliche Anforderungen finden sich bei der Prüfung, ob wasserrechtliche [X.]estimmungen einer Vorhabenzulassung entgegenstehen, nicht. Entsprechende konkrete normative Vorgaben können nicht durch den bloßen Verweis auf den allgemeinen [X.] ersetzt werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 56 zu unterschiedlichen Anforderungen im Habitat- und Artenschutzrecht).

Dem [X.] kann auf unterschiedliche Weise Geltung verschafft werden. So verweist die Wasserrahmenrichtlinie in den Erwägungsgründen 40 ff. unter anderem darauf, dass zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung die gemeinschaftliche Wasserpolitik auf einem kombinierten Konzept beruhen sollte, d.h. sowohl [X.]egrenzung der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten als auch Festlegung von [X.]. Für bestimmte Schadstoffgruppen oder -familien sollten gemeinsame [X.] und Emissionsgrenzwerte als Mindestanforderung festgelegt werden. Es wird betont, dass die [X.]estimmung prioritärer gefährlicher Stoffe dem Grundsatz der Vorsorge Rechnung tragen und sich insbesondere auf die [X.]estimmung von potentiell negativen Auswirkungen des Erzeugnisses und auf eine wissenschaftliche [X.]ewertung des Risikos stützen sollte. Hieraus folgt, dass das Vorsorgeprinzip insbesondere auch schon bei der Festlegung von [X.] verwirklicht werden soll (vgl. [X.], ZUR 2020, 131 <135>). Dann ist in Ermangelung sonstiger normativer Vorgaben bei der Frage, wann von deren Verletzung auszugehen ist, der normale ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen.

b) Zu Unrecht [X.] die Kläger, dass die Auswirkungen der [X.] [X.] auf die übrigen vom Gesamtvorhaben betroffenen [X.] ([X.]-Ost, [X.]-West, [X.]-Übergangsgewässer, [X.]-Nord) nicht geprüft worden seien.

Im [X.] an die Ausführungen im Fachbeitrag (P[X.] III I.8, [X.] ff.) prüfen die [X.] ([X.]) auch Auswirkungen des wegen Ergänzung um die Kohärenzsicherungsmaßnahme veränderten [X.]. Wenn sich der Fachbeitrag zunächst auf die Auswirkungen auf den [X.] [X.]-Hafen konzentriert, ist das zwangsläufige Folge aus der Tatsache, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahme zu einer geringfügigen Vergrößerung dieses [X.] durch die Herstellung einer hydraulischen Verbindung führt. Das Ausmaß möglicher Auswirkungen an diesem Ort ist bereits ein Indiz für Veränderungen in den übrigen [X.]. Der Fachbeitrag (P[X.] III I.8, [X.]) nimmt auch [X.]ezug auf die Untersuchungen der [X.] im Fachbeitrag Hydrologie und Morphologie (P[X.] III 1.3, S. 8, 55), wonach die Prognose zu den ausbaubedingten Wirkungen der geplanten Fahrrinnenanpassung durch die Kohärenzsicherungsmaßnahme nicht beeinflusst wird; denn diese führt nur zu einer vergleichsweise sehr geringen Vergrößerung des [X.]. Auf dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Grundlage erübrigt sich eine Aktualisierung der Ausgangsprognose. Die Ergänzung des [X.], die nicht zu einer relevanten Änderung insbesondere der hydromorphologischen Verhältnisse führt, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht Anlass für eine Korrektur vermeintlicher Fehler und Unzulänglichkeiten in der gerichtlichen Überprüfung des [X.] sein; dies stünde im Widerspruch zur [X.]indungswirkung des Urteils vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1).

c) Ein Verstoß gegen die [X.]ewirtschaftungsziele in [X.]ezug auf den [X.] [X.] [X.]ille Marsch/Niederung [X.], in dessen [X.]ereich die Kohärenzsicherungsmaßnahme liegt, haben die [X.] ebenfalls zutreffend verneint. Insoweit ist insbesondere von einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht auszugehen.

aa) Die [X.] legen bei dieser Prüfung den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]-535/18 - Rn. 119; so bereits [X.], Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 50 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 196 sowie für den chemischen Zustand eines [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 578) liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] vor, sobald mindestens eine [X.] für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird. Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere Konzentrationserhöhung eine Verschlechterung dar.

bb) Der [X.] [X.] befindet sich in einem schlechten mengenmäßigen und schlechten chemischen Zustand (siehe [X.]WP, Karten [X.] Tideelbe 4.6 und 4.7 ). [X.]eides ist auf Salzwasserintrusionen zurückzuführen, die zur Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] und zu einer Überschreitung des Schwellenwertes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], Anlage 2 für [X.]hlorid führen (vgl. [X.]WP, [X.]4, 86; Karten [X.] Tideelbe 4.6.1 , 4.6.2 und 4.6.3 ).

Eine weitere [X.]eeinträchtigung des chemischen Zustands des [X.] ist auf der Grundlage der Ausführungen in den [X.] und im Fachbeitrag, mit dem sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen, nicht zu besorgen. Der Fachbeitrag (P[X.] III 1.8, S. 37) stellt unter [X.]ezugnahme auf weitere Untersuchungen darauf ab, dass das Grundwasser des [X.] durch eine nahezu undurchlässige Kleischicht geschützt ist, so dass [X.] in Richtung auf das unterhalb dieser organischen Weichschicht gespannt anstehende Grundwasser wegen der geringen Wasserleitfähigkeit und der niedrigen hydraulischen Gradienten sehr begrenzt ist (P[X.] III 1.4 <[X.]-[X.]ericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung>, [X.]8; Gutachten If[X.], [X.]; [X.]urmann, [X.] + Partner, [X.]augrund- und Gründungsbeurteilung, P[X.] III 1.2, Anlage 1, [X.]). Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu Aussagen in der P[X.] III 1.5. Wenn dort mit [X.]ick auf die [X.]eseitigung der [X.]eckensohle die "hydraulische Anbindung [...] mit dem [X.] in Kontakt stehenden [X.]" als positive Auswirkung erwähnt wird ([X.]), handelt es sich nur um eine ersichtlich generalisierende Einschätzung, die die speziellen geologischen Verhältnisse gerade nicht in den [X.]ick nimmt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass - ungeachtet der in den [X.] ([X.]9 f.) und im Fachbeitrag (P[X.] III 1.8, [X.]7) aufgeführten möglichen (theoretischen) Wirkpfade - eine nachteilige Einwirkung auf den chemischen Zustand des [X.] verneint wird. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass in den [X.] bei der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den anlagebedingten Wirkungen des Vorhabens unter anderem auch "veränderte [X.] in Richtung des Grundwassers" angeführt werden ([X.]), ist mit den [X.]eklagten darauf zu verweisen, dass solche Wirkungen schon in der P[X.] III 1.4 im Rahmen der Relevanzprüfung ausgeschlossen werden ([X.], 48, 50).

Schließlich wird mit dem Hinweis der Kläger auf die in den [X.] ([X.]) ebenfalls angeführte Möglichkeit eines "Absenkens des niederschlagsgespeisten Grundwassers ([X.])" im [X.]ereich der [X.]ecken keine auf den [X.] [X.] und dessen Zustand bezogene Frage aufgeworfen. Das oberhalb der Kleischicht in der [X.] im [X.]oden anstehende Wasser ist zwar Grundwasser im Sinne von § 3 Nr. 3 [X.], nicht aber Teil eines [X.] im Sinne von § 3 Nr. 6 [X.], denn es bewegt sich nicht in einem Grundwasserleiter. Negative Auswirkungen auf grundwasserabhängige Landökosysteme (siehe auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. c [X.]) in den Kleingewässern, Tümpeln und Sumpfbereichen neben den [X.]ecken werden vom Fachbeitrag (P[X.] III 1.8, S. 37) ebenfalls ausgeschlossen. Ein dauerhaftes Absenken des [X.]spiegels durch Zusickern in die [X.]ecken ist nicht zu erwarten. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge ist nämlich größer als das Porenvolumen des anstehenden [X.]odens und die durch die Maßnahme zu erwartende abfließende Menge an [X.], die in die [X.]ecken fließt (P[X.] III 1.4, S. 50). In Abhängigkeit von den [X.]n wird die Umgebung weiterhin durch [X.] geprägt sein (Gutachten [X.]urmann u.a., P[X.] III 1.2, Anlage 1, S. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

7 A 1/18

04.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 34 Abs 3 BNatSchG, § 34 Abs 4 BNatSchG, § 34 Abs 5 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 27 Abs 1 WHG, § 27 Abs 2 WHG, § 47 Abs 1 Nr 1 WHG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 6 UmwRG, Art 191 Abs 2 S 2 AEUV, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.06.2020, Az. 7 A 1/18 (REWIS RS 2020, 4101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4101

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6 L 417/20

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