Bundessozialgericht, Urteil vom 15.02.2023, Az. B 11 AL 40/21 R

11. Senat | REWIS RS 2023, 3509

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Gegenstand

(Arbeitslosengeldanspruch - persönliche Arbeitslosmeldung im Anschluss an Arbeitsunfähigkeitszeiten - Rückwirkung bei fehlender Dienstbereitschaft - Rückwirkung auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit anstatt Beschäftigungslosigkeit - analoge Anwendung von § 141 Abs 3 SGB 3)


Leitsatz

Die persönliche Arbeitslosmeldung wirkt bei fehlender Dienstbereitschaft der zuständigen Arbeitsagentur auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zurück, wenn der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit weiter zurückliegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2021 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. April 2020 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ([X.]) für den [X.]raum vom 29.12.2018 bis [X.].

2

Die Klägerin stand bis zum [X.] in einem Arbeitsverhältnis. Vom 25.7. bis zum 28.12.2018 bezog sie Krankengeld. Da die zuständige Dienststelle bereits geschlossen hatte, meldete sich die Klägerin am 28.12.2018 (Freitag) nach 14.00 Uhr telefonisch beim Servicecenter der Beklagten ab dem 29.12.2018 arbeitsfähig und arbeitsuchend. Bis einschließlich [X.] war keine zuständige Arbeitsagentur dienstbereit. Die Klägerin meldete sich daher erst am [X.] (Donnerstag) persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von [X.].

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin - zunächst vorläufig - für die [X.] ab dem [X.] [X.] (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Bewilligung von [X.] auch für die [X.] vom 29.12.2018 bis [X.] begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.3.2019).

4

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin abschließend [X.] für den [X.]raum vom 3.1. bis zum [X.] bewilligt (Bescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom [X.] verurteilt, der Klägerin auch "in der [X.]" vom 29.12.2018 bis zum [X.] [X.] zu zahlen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Die am [X.] erfolgte persönliche Arbeitslosmeldung entfalte nach § 141 Abs 3 [X.]B III aF trotz des vorherigen [X.] Rückwirkung, da frühestens an diesem Tag Dienstbereitschaft vorgelegen habe. Zwar sei die Vorschrift aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Sie sei jedoch infolge einer historischen und teleologischen Auslegung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

5

Auf die vom [X.] zugelassene Berufung hat das L[X.] den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Wortlaut des § 141 Abs 3 [X.]B III aF stelle für die Rückwirkung einer Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag "der [X.]" ab. Die beiden gesetzlich definierten Begriffe "[X.]" und "Arbeitslosigkeit" könnten vom reinen Wortlaut und von der Gesetzessystematik her nicht gleichgesetzt werden. Weder eine andere Auslegung noch - mangels planwidriger Regelungslücke - eine analoge Anwendung seien möglich.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 141 Abs 3 [X.]B III aF. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Norm lägen vor. Verfassungsrechtliche Grundsätze geböten eine Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. April 2020 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Unrecht den der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat auch für den [X.]raum vom 29.12.2018 bis [X.] einen Anspruch auf [X.].

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen nur noch der Bescheid vom [X.]. Dieser hat den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2019 (§ 95 [X.]G), der ursprünglich Gegenstand des Rechtsstreits war, gemäß § 96 Abs 1 [X.]G ersetzt. Zwar enthält der Bescheid vom [X.] ausdrücklich lediglich die Bewilligung von [X.] für die [X.] vom 3.1. bis zum [X.] und keine Ablehnung für den hier streitigen [X.]raum; er stellt aber inhaltlich die Ablehnung des Begehrens der Klägerin dar, ihr [X.] bereits ab dem 29.12.2018 zu gewähren (vgl B[X.] vom 19.3.1986 - 7 [X.] - B[X.]E 60, 43 <44> = [X.] 4100 § 105 [X.] = juris Rd[X.] 13). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]G).

2. Die Klägerin hat auch für die [X.] vom 29.12.2018 bis [X.] einen Anspruch auf [X.]. Infolge der fehlenden Dienstbereitschaft der zuständigen Dienststelle der Beklagten wirkte die Arbeitslosmeldung der Klägerin am [X.] auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nämlich den 29.12.2018 zurück.

Einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs 1 [X.] 1 [X.]B III) hat gemäß § 137 Abs 1, wer arbeitslos ist ([X.] 1), sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet ([X.] 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat ([X.] 3). Arbeitslos iS von § 137 Abs 1 [X.] 1 [X.]B III ist gemäß § 138 Abs 1 [X.]B III, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht ([X.], [X.] 1), sich bemüht, die eigene [X.] zu beenden ([X.], [X.] 2) und den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, [X.] 3). Die Klägerin war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] arbeitslos in diesem Sinne und erfüllte die Anwartschaftszeit.

Die Klägerin hatte sich für den streitigen [X.]raum zudem arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung iS von § 137 Abs 1 [X.] 2 [X.]B III ist in § 141 [X.]B III geregelt. Im vorliegenden Fall ist § 141 [X.]B III in der vom 1.4.2012 bis 31.12.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Danach hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen [X.] arbeitslos zu melden (Abs 1 Satz 1).

Die Arbeitslosmeldung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von [X.] (B[X.] vom 19.3.1986 - 7 [X.] - B[X.]E 60, 43 <44> = [X.] 4100 § 105 [X.] = juris Rd[X.] 14; B[X.] vom 3.3.1993 - 11 [X.] - [X.] 3-4100 § 105 [X.] 1 S 2 = juris Rd[X.] 14 - jeweils auch zum Folgenden). Sie hat die Erklärung einer Tatsache zum Inhalt, nämlich der Arbeitslosigkeit. Sie soll der [X.] die Kenntnis vermitteln, dass ein Leistungsfall eingetreten ist, damit diese Vermittlungsbemühungen entfalten kann, um die Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden.

a) Die telefonische Meldung der Klägerin am 28.12.2018 reichte zwar nicht aus, um das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung iS des § 141 Abs 1 Satz 1 [X.]B III zu erfüllen (vgl [X.], [X.]B III, 9. Aufl 2021, § 141 Rd[X.] 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B III, 3. Aufl 2019, § 141 Rd[X.] 4; [X.]/Schmidt-De Caluwe/[X.], [X.]B III, 7. Aufl 2021, § 141 Rd[X.] 10; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B III, 3. Aufl 2023, § 141 Rd[X.] 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, § 141 Rd[X.] 30, Stand Juni 2022). Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der Gegenüberstellung mit der [X.] des § 38 Abs 1 Satz 3 [X.]B III aF, der zwischen der persönlichen Arbeitsuchendmeldung und einer (formlosen) Anzeige differenziert.

b) Die persönliche Arbeitslosmeldung der Klägerin vom [X.] wirkt aber aufgrund einer analogen Anwendung des § 141 Abs 3 [X.]B III aF (seit dem 1.1.2022 § 141 Abs 2 [X.]B III) auf den 29.12.2018 zurück. Danach wirkt die persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die [X.] dienstbereit ist, auf den ersten Tag der [X.] des oder der Arbeitslosen zurück, wenn die zuständige [X.] an diesem Tag nicht dienstbereit war. Eine örtlich zuständige [X.] war nach den Feststellungen des [X.] vom 29.12.2018 bis [X.] nicht dienstbereit.

aa) Allerdings ist § 141 Abs 3 [X.]B III aF nicht unmittelbar anwendbar, da es sich beim 29.12.2018 nicht um den ersten Tag der [X.] der Klägerin handelte. [X.] iS von § 138 Abs 1 [X.] 1 [X.]B III besteht nach der Rechtsprechung des B[X.] (zuletzt B[X.] vom 12.9.2019 - [X.] [X.] 20/18 R - juris Rd[X.] 17 mwN), wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat, wenn also die das Beschäftigungsverhältnis prägende persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in der faktischen Verfügungsgewalt (Direktionsrecht) des Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt, entfällt (leistungsrechtlicher Beschäftigungsbegriff). Dies ist nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] war die Klägerin jedenfalls bereits seit dem 1.8.2018 - nach dem Ende ihres bis 31.7.2018 bestehenden Arbeitsverhältnisses - durchgehend beschäftigungslos.

Es handelt sich bei der [X.] - wie sich aus § 138 Abs 1 [X.]B III ergibt - um eine Voraussetzung der Arbeitslosigkeit, sie ist aber mit dieser nicht identisch. Die Unterscheidung, die der Gesetzgeber zwischen [X.] und Arbeitslosigkeit getroffen hat, steht einer Auslegung des § 141 Abs 3 [X.]B III aF dahingehend entgegen, hier - punktuell - diese begriffliche Differenzierung aufzugeben und von einer synonymischen Terminologie auszugehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, § 141 Rd[X.] 81a, Stand Juni 2022; [X.], info also 2020, 176 <177>).

Der erste Tag der Arbeitslosigkeit war hier der 29.12.2018, weil die Klägerin erst seit diesem Tag wegen des Eintritts der Arbeitsfähigkeit (auch) verfügbar iS des § 138 Abs 1 [X.] 3 [X.]B III war.

bb) § 141 Abs 3 [X.]B III aF ist aber auf die vorliegende Konstellation analog anzuwenden (zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung B[X.] vom 25.5.2022 - [X.] [X.] 29/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] 3 Rd[X.] 19 unter Verweis auf B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] 1 Rd[X.] 23 f mwN), weil sich insofern aus der Entstehungsgeschichte der Norm eine planwidrige Regelungslücke ergibt (aA [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, § 141 Rd[X.] 81a, Stand Juni 2022).

Die Vorgängervorschrift in § 105 Satz 2 [X.] bezog die Rückwirkung der Arbeitslosmeldung bei nicht dienstbereitem Arbeitsamt auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit, also nicht auf den ersten Tag der [X.]. Die Nachfolgeregelung - § 122 Abs 3 [X.]B III in der vom [X.] bis 31.7.1999 geltenden Fassung - bestimmte sodann, dass, wenn das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will, nicht dienstbereit ist, die persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, auf den Tag zurückwirkt, an dem das Arbeitsamt nicht dienstbereit war. Nach dieser Regelung kam es also weder auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit noch den der [X.] an, sondern auf den (subjektiven) Willen des Arbeitslosen, sich arbeitslos zu melden (so heute noch § 325 Abs 2 Satz 2 [X.]B III, der die Rückwirkung der Antragstellung aber "in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung" anordnet). Dies änderte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.8.1999 und formulierte mit § 122 Abs 3 [X.]B III aF die auf den ersten Tag der [X.] abstellende Regelung, die dann ab 1.4.2012 mit lediglich redaktionellen Änderungen in § 141 Abs 3 [X.]B III aF überführt worden ist. Die Änderung des § 122 Abs 3 [X.]B III aF mit Wirkung zum 1.8.1999 beruht auf dem Motiv des Gesetzgebers, den erheblichen Prüfaufwand der Arbeitsämter hinsichtlich des subjektiven Elements zu vermeiden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs vom [X.], BT-Drucks 14/873 S 12 f; siehe bereits B[X.] vom 17.3.2015 - [X.] [X.] 12/14 R - [X.] 4-4300 § 131 [X.] 6 Rd[X.] 15). Indessen gibt es in den Gesetzesmaterialien keine Hinweise darauf, aus welchen Gründen, statt wie noch ausdrücklich in § 105 Satz 2 [X.] und daran anknüpfend in § 122 Abs 3 [X.]B III in der vom [X.] bis 31.7.1999 geltenden Fassung, nicht mehr auf eine bestehende Arbeitslosigkeit, sondern auf den ersten Tag der [X.] abgestellt wird. Allein die Tatsache, dass der Begriff der [X.] auch in der Begründung des Gesetzentwurfs verwandt wird, sagt über die Motivlage des Gesetzgebers nichts aus, sondern deutet nur auf eine Perpetuierung der Ungenauigkeit der Begriffswahl auch an dieser Stelle hin.

Ein Prüfaufwand der Arbeitsverwaltung hinsichtlich eines subjektiven Elements ist jedenfalls dann nicht erheblich und die Fallgruppe planwidrig in den Anwendungsbereich des § 141 Abs 3 [X.]B III nicht einbezogen, wenn das Auseinanderfallen des ersten Tags der Arbeitslosigkeit und des ersten Tags der [X.] nicht auf dem freien Entschluss des Versicherten beruht, sondern auf dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Es bestehen auch keine sachlichen Gründe dafür, dass in dieser Konstellation der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt werden sollte oder müsste.

Eine Arbeitslosmeldung bereits bei Eintritt der [X.] war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht verfügbar war. Die Arbeitslosmeldung der Klägerin am ersten dienstbereiten Tag der [X.] nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wirkt deshalb auf den ersten Tag zurück, an dem die Klägerin wieder arbeitsfähig und damit verfügbar sowie arbeitslos iS des § 138 Abs 1 [X.]B III war.

Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 17.3.2015 ([X.] [X.] 12/14 R - [X.] 4-4300 § 131 [X.] 6 Rd[X.] 15) die Rechtsfrage zur Rückwirkung der Arbeitslosmeldung anders beurteilt hat, hält er hieran nicht fest.

3. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

 Meßling

Burkiczak

Söhngen

Meta

B 11 AL 40/21 R

15.02.2023

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 8. April 2020, Az: S 9 AL 145/19, Gerichtsbescheid

§ 138 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 141 Abs 3 SGB 3 vom 20.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.02.2023, Az. B 11 AL 40/21 R (REWIS RS 2023, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3509

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