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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/09 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Feststel-lungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahn-ten entfalle, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leis-tungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zu-rückgenommen werden kann. Dies entspricht der einhelligen Auf-fassung im Schrifttum [X.], [X.], 908, 911 f.; [X.], UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rdn. 126; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.20; Münch-Komm.UWG/Ehricke, vor § 12 Rdn. 29; [X.], Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 70 und [X.]. 52 Rdn. 20) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 • Bornkamm Pokrant Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.05.2009 - 17 O 34/09 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2009 - I-4 U 104/09 -
Meta
15.07.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. I ZR 168/09 (REWIS RS 2010, 4753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4753
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