Aktenzeichen I ZR 168/09

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RCN:
RCNNAMHAYEMEQR7Y3A

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.07.2010

Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme

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Verfahrensgang

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Az. I ZR 168/09
Bundesgerichtshof, I ZR 168/09, 15.07.2010.
Az. 4 U 104/09
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 104/09, 24.09.2009.
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