Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2010, Az. I ZR 168/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4764

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Gegenstand

Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfalle, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum [X.], [X.], 908, 911 f.; [X.], UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rdn. 126; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.20; [X.].UWG/Ehricke, vor § 12 Rdn. 29; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 70 und [X.]. 52 Rdn. 20) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000 €

Bornkamm                                Pokrant                           Schaffert

                        Bergmann                              [X.]

Meta

I ZR 168/09

15.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 24. September 2009, Az: I-4 U 104/09, Urteil

§ 256 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2010, Az. I ZR 168/09 (REWIS RS 2010, 4764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4764


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 168/09

Bundesgerichtshof, I ZR 168/09, 15.07.2010.


Az. 4 U 104/09

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 104/09, 24.09.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 U 54/15

I ZR 168/09

2 U 51/22

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