Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. BLw 21/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 5579

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[X.][X.] vom 14. Februar 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. Februar 2008 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antrags-gegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als [X.] verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 30.000 •. Gründe: [X.] Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der [X.] der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte. 1 - 3 - Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststel-lung des Wohnrechts und auf Zahlung des [X.] stattgegeben. Das [X.] ([X.]) hat die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen [X.] weiter. 2 I[X.] [X.] ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 3 Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des [X.]es, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen [X.]s abgewichen ist und der [X.]uss des [X.] auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, [X.], 149, 151). 4 Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zi-tierten Entscheidungen des [X.]es vor. 5 1. Die eine Entscheidung ([X.], 310 ff.) ist schon deshalb nicht [X.], eine Abweichung des [X.] bei der Entscheidung über die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene [X.] - 4 - rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjäh-rungsfragen überhaupt nicht befasst. Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbe-schwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter [X.] richten ([X.], 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechts-ansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, [X.]. v. 6. November 1997, [X.], NJW-RR 1998, 278). 7 2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem [X.]uss des Senats vom 24. April 1986 ([X.], NJW-RR 1986, 1014 ff. = [X.] 1986, 319 ff.). Der Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entschei-den ist ([X.], 339, 342; vgl. auch: Senat, [X.]. v. 5. Juli 1955, [X.], [X.], 251, 253; [X.]. v. 14. Oktober 1993, [X.], [X.] 1995, 34). 8 So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für [X.] aus Über-gabeverträgen nach § 17 [X.] die regelmäßige oder die besondere [X.] - 5 - rungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. [X.] 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte, nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel (§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche [X.] gab es nicht. Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Ver-jährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], Urt. v. 18. April 2007, [X.], NJW 2007, 2174) jedoch bei der bis-herigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage stellt sich für die in [X.] nach § 17 [X.] dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der [X.] Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 [X.] und die durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren. 10 - 6 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 11 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -

Meta

BLw 21/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. BLw 21/07 (REWIS RS 2008, 5579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5579

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