Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. BLw 19/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 2655

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[X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Antragsgeg-ner, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzu-lässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 macht im Wege eines Stufenverfahrens gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf die Veräußerung landwirtschaftlichen Inventars einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 [X.] geltend. Ihren [X.] gestellten Auskunftsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das [X.] - [X.] - hat ihm entspro-1 - 3 - chen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.] zu 2 und 3 ihren Abweisungsantrag weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf [X.] in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 4 a) Soweit sie meint, die angegriffene Entscheidung sei in sich wider-sprüchlich, enthalte [X.] und sei greifbar gesetzwidrig, fehlt schon im Ansatz die Darlegung einer Divergenz zu anderen obergerichtlichen [X.] - 4 - scheidungen. Ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwid-rigkeit - unterstellt, sie läge hier vor - ist daneben nicht eröffnet (vgl. [X.], 133, 135; 159, 14, 18). b) Soweit sie eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. April 1986 ([X.], NJW-RR 1986, 1014, 1015) geltend macht, fehlt es an einer Vergleichbarkeit dieser Entscheidung mit der angefochtenen. In dem Fall, über den der Senat zu befinden hatte, ging es - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - um die Bemessung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 [X.] a.F., hier hingegen geht es um einen Anspruch nach § 13 [X.]. Unabhängig davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welchen Obersatz das Beschwer-degericht aufgestellt haben sollte und von welchem Obersatz der Entscheidung des [X.]s damit abgewichen worden wäre. 6 c) Auch mit den übrigen Ausführungen legt die Rechtsbeschwerde keine Divergenz i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar, sondern bekämpft lediglich die Rechtsauffassung des [X.]. Soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des [X.]s Hamm (FamRZ 1986, 612 = [X.] 1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen geht, nämlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetz-buchs ([X.]) und andererseits um Höferecht (Beschwerdegericht). 7 II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch-tigten der Antragsgegner die Kosten des [X.] aufzuer-8 - 5 - legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegner gegen ihren Verfahrensbe-vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. [X.] Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 28 [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 10 W 23/06 -

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BLw 19/07

23.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. BLw 19/07 (REWIS RS 2008, 2655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2655

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