Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 426/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 217

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 426/11
vom
20. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 31.
August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Der telefonische Hinweis des [X.] an den [X.], der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bin-dung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständi-gung nach §
257c Abs.
3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen,
zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den [X.] (§§ 202a, 212, 257b StPO).

Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der [X.] nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
3 [X.], NJW 2011, 3463), -
3
-
konnte durch dieses
erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.

Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs.
4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in
der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Feh-ler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen
Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der [X.] kann daher offen lassen, ob er der [X.] folgen würde, dass nur solche Erörterungen der [X.], die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außer-halb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entspre-chender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2010 -
1 [X.], [X.]R StPO § 243 Abs. 4
Hinweis 1).

Becker [X.]von Lienen

Hubert Schäfer

Meta

3 StR 426/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 426/11 (REWIS RS 2011, 217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 426/11

3 StR 39/11

1 StR 400/10

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