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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 426/11
vom
20. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 31.
August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Der telefonische Hinweis des [X.] an den [X.], der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bin-dung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständi-gung nach §
257c Abs.
3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen,
zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den [X.] (§§ 202a, 212, 257b StPO).
Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der [X.] nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
3 [X.], NJW 2011, 3463), -
3
-
konnte durch dieses
erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.
Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs.
4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in
der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Feh-ler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen
Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der [X.] kann daher offen lassen, ob er der [X.] folgen würde, dass nur solche Erörterungen der [X.], die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außer-halb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entspre-chender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2010 -
1 [X.], [X.]R StPO § 243 Abs. 4
Hinweis 1).
Becker [X.]von Lienen
Hubert Schäfer
Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 426/11 (REWIS RS 2011, 217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 217
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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