Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 3 StR 426/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 263

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Gegenstand

Strafverfahren: Telefonischer Hinweis des Kammervorsitzenden zur Bewährungsfrage im Rahmen der Terminsvorbereitung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Der telefonische Hinweis des [X.] an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der [X.] geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).

Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der [X.] nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463), konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.

Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der [X.] kann daher offen lassen, ob er der Auffassung folgen würde, dass nur solche Erörterungen der Mitteilungspflicht unterliegen, die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 [X.], [X.]R StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1).

Becker                             [X.]                              von Lienen

                   [X.]

Meta

3 StR 426/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 31. August 2011, Az: 11 KLs 20/10 - 210 Js 4757/10

§ 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 StPO, § 257b StPO, § 257c Abs 3 S 4 StPO, § 265 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 3 StR 426/11 (REWIS RS 2011, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 263

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 470/14

3 StR 470/14

1 StR 391/12

3 StR 426/11

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