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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 82/09
vom
12. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 12.
Dezember
2011
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.]
gegen den [X.] gemäß
der Kostenrechnung vom 24.
Oktober
2011
(Kassenzeichen 780011136417) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
Das Schreiben des [X.] vom 23.
November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24.
Oktober 2011 auszulegen. Hierüber ent-scheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Bestimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesge-richtshof nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kosten-ansatzes
von
1.512
entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Der
im Se-natsbeschluss vom 29.
September 2011 festgesetzte
Beschwerdewert in Höhe von 87.113,53
zutreffend
in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. 1
2
-
3
-
Nach Nr.
1242
des [X.] zu §
3
Abs.
2 GKG sind
im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren
anzusetzen, mithin zweimal 756
siehe Anlage 2 zum GKG).
Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des [X.]
berechtigen nicht dazu, vom [X.] abzusehen (vgl. §
10 KostVfg.).
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
5 [X.]/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2009 -
I-22 U 168/08 -
3
Meta
12.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2011, Az. IX ZR 82/09 (REWIS RS 2011, 587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 587
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