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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 24/14
vom
9. Juli 2014
in der Prozesskostenhilfesache
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am 9. Juli
2014
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des [X.] vom 23. Mai 2014 -
Kostenrechnung mit Kas-senzeichen
-
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 1
2
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3
-
IX
ZB 35/07, JurBüro
2008, 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, [X.]). Die Höhe des [X.] folgt aus Nr.
1826 des Koste[X.]erzeichnisses zu §
3 Abs.
2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist.
Mit dieser Ent-scheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
[X.] [X.] Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
9 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
19 W 35/13 -
Meta
09.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. IX ZB 24/14 (REWIS RS 2014, 4201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4201
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