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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/11
vom
20. September 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel,
[X.], Grupp und
die Richterin Möhring
am 20.
September
2011
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den [X.] gemäß der Kostenrechnung vom 10. August 2011
(Kassenzeichen
780011127712) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antrag, nach der Vorschrift des § 21 Abs. 1 [X.] von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen, weil die Gerichtskosten gegenüber der Antragstellerin bereits er-hoben worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2005 -
XII ZR 217/04, [X.], 956; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
21 Rn.
12). Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Bestimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 [X.] der Senat, weil
Ent-scheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vor-gesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
1
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3
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Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.]), ist zulässig, aber nicht begründet.
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt entgegen der Auffassung der Schuldnerin aus den Gründen der [X.] vom 16.
Juni 2011 und vom 21.
Juli 2011 nicht vor. Das von der Schuldnerin verlangte [X.] nach der Regelung des Art.
267 Abs.
3 AEUV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft und die Frage der Postulationsfähigkeit der Schuldnerin damit nicht entscheidungserheblich ist.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
9 IN 377/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
4 [X.] (217)
-
2
Meta
20.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. IX ZB 166/11 (REWIS RS 2011, 3267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3267
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